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Post und Telekommunikation

Der Gastbeitrag

Den folgenden Gastbeitrag hat die Deutsche Gesellschaft für Post- und Telekommunikationsgeschichte in ihrem Magazin „Post- und Telekommunikationsgeschichte”, Heft 2/1995, veröffentlicht. Mit freundlicher Zustimmung des Autors wird er Teil dieser Chronik.

Zum Autor:
Ministerialdirektor Dieter Kühn war bis 1995 als Vertreter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation an den Beratungen zur Postreform I und II intensiv beteiligt.

Die Postreform II

von Dieter Kühn

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzgebungsvorhabens Postreform II

Ausgangslage Postreform I

Mit der am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Postreform I wurde für die Deutsche Bundespost ein neuer Handlungsrahmen geschaffen. Dieser Rahmen bestand im Wesentlichen aus einer organisatorischen Komponente - d. h. der Trennung der politisch-hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben - und einer ordnungspolitischen Komponente einer beginnenden Öffnung des Fernmeldewesens für den Wettbewerb.

Organisatorisch wurde die Deutsche Bundespost aus dem unmittelbaren Regierungsbereich herausgelöst und die unternehmerischen Aufgaben auf die 3 öffentlichen Unternehmen Postdienst, Postbank und Telekom übertragen. Damit wurde den jeweils spezifischen AufgabensteIlungen der einzelnen Teilbereiche der Deutschen Bundespost Rechnung getragen. Durch die Herauslösung aus dem unmittelbaren Regierungsbereich wurde die angestrebte Unabhängigkeit der unternehmerischen Leitung gestärkt.

Die Hoheitsaufgaben verblieben beim Bundesminister für Post und Telekommunikation. Er übernahm die Rolle des Regulierers und nahm die Rechte und Pflichten für den Eigentümer Bund wahr.

Die Postreform von 1989 stand zwar unter dem Leitmotiv „Wettbewerb ist die Regel und das Monopol des staatlichen Anbieters die zu begründende Ausnahme”. Dennoch wurden aus insbesondere infrastrukturellen Gründen im Bereich der Telekommunikation das Telefondienstmonopol und das Netzmonopol und im Bereich des Postwesens das Briefdienstmonopol aufrechterhalten. Der Wettbewerb hat sich aber seit 1990 wirkungsvoll bei den Telekommunikationsendgeräten und im Bereich des Mobilfunks entfaltet, um nur 2 Beispiele zu nennen.

Die Reform von 1989 stand zusätzlich unter dem Wegweiser eines zügigen Integrationsprozesses der verschiedenen nationalen Telekommunikationssektoren im Rahmen der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors hat die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union sicher einen der vorderen Plätze erreicht.

Die Postreform des Jahres 1989 war allerdings nur innerhalb eines engen rechtlichen Rahmens zu realisieren. Eine Änderung der Verfassung, d. h. des Artikels 87 GG, wurde nicht angestrebt. Die Tatsache, dass die 3 Bereiche Telekom, Postdienst und Postbank weiterhin in der Rechtsform als bundeseigene Verwaltung zu führen waren, hat sich als Engpass für die Entwicklung der Unternehmen erwiesen. Die Bindung an verwaltungsrechtliche und dienstrechtliche Grundsätze stellte sich als Hemmnis dar, das flexibles unternehmerisches Handeln verhindert.

Fast gleichzeitig mit der Umsetzung der Poststrukturreform vollzog sich ein entscheidender Prozess: die deutsche Wiedervereinigung. Dieses Ereignis hatte einschneidende Konsequenzen auch für die Unternehmen der Deutschen Bundespost, ganz besonders für die Deutsche Bundespost TELEKOM.

Vor allem im Bereich der Telekommunikation musste in den neuen Bundesländern als Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung eine leistungsfähige Infrastruktur geschaffen werden. Die neuen Bundesländer werden künftig über eine der modernsten Telekommunikationsstrukturen der Welt verfügen können. Die dafür erforderlichen Investitionen (mehr als 60 Milliarden DM in der Zeit von 1992 bis 1998) waren und sind allerdings nur dadurch möglich, dass die Deutsche Bundespost TELEKOM ein spürbares Absinken ihrer Eigenkapitalquote auf ca. 20 Prozent in Kauf nahm. Diese Quote muss, will das Unternehmen im Wettbewerb bestehen, auf circa 40 Prozent aufgestockt werden.

Dem Bund als Eigentümer ist es wegen der angespannten Haushaltslage nicht möglich, Eigenkapital zuzuführen. Die Lösung des Problems lag also darin, durch eine private Rechtsform baldmöglichst über die Börse privates Eigenkapital hinzuzuziehen, was eine Änderung der Verfassung voraussetzt.

Notwendigkeit einer Postreform II

In den vergangenen 20 Jahren hat sich die wirtschaftliche, organisatorische und ordnungspolitische Landschaft im Telekommunikationsbereich weltweit grundlegend geändert. Durch Internationalisierung und zunehmenden Wettbewerbsdruck hat sich der Trend zu vom Staat unabhängigen und privatrechtlich organisierten Gesellschaften, insbesondere in der Telekommunikation verstärkt. In diesem Zusammenhang haben vor allem 2 Kriterien zu der Überlegung geführt, im Rahmen einer Postreform II die Neuordnung der DBP-Unternehmen zu realisieren.

  1. Durch die international fortschreitende Öffnung der nationalen Telekommunikationsmärkte richten die Konkurrenten der Deutschen Bundespost TELEKOM in Europa und Übersee ihre Strategien zunehmend auf globale Märkte aus. Der Trend geht eindeutig in die Richtung, dass die Netzbetreiber führender Industrieländer zunehmend ganze Netze auf ausländischen Märkten errichten und betreiben. Das Unternehmen Telekom war wegen der bestehenden verfassungsrechtlichen Restriktionen in seiner internationalen Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Dies könnte negative Auswirkungen für die gesamte deutsche Volkswirtschaft haben, weil die Marktchancen im deutschen Telekommunikationssektor enscheidend auch vom internationalen Engagement der Deutschen Bundespost TELEKOM abhängig sind.

    Durch die Änderung von Art. 87 GG soll die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Lage versetzt werden, auf Auslandsmärkten verstärkt initiativ zu werden und internationale Allianzen eingehen zu können. Die Akzeptanz als internationaler Partner ist erfahrungsgemäß wesentlich von der Rechtsform abhängig. Derartige Partnerschaften stellen die Voraussetzung für eine internationale Positionierung der DBP TELEKOM auf dem globalen Telekommunikationsmarkt dar. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die vorgesehene Allianz zwischen der Deutschen Telekom AG, France Telecom und der amerikanischen Sprint Corporation. Zudem geht es auch um den möglichen Verlust von Marktanteilen auf dem deutschen Markt, auf dem sich zunehmend ausländische Wettbewerber etablieren. Eine Verteidigung bestehender Marktanteile bzw. eine Kompensation bedarf eines größeren unternehmerischen Spielraums, als dieser bisher gegeben war.
  2. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedstaat in der Europäischen Union, was in zunehmendem Maße eine Einschränkung der nationalen Regelungskompetenzen zur Folge hat. Die EU betreibt im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation eine Politik der Liberalisierung. Kurz- bis mittelfristig werden die bestehenden Monopole sowohl im Postbereich als auch im Telekommunikationssektor eingeschränkt bzw. aufgehoben werden.

    So hat der Europäische Rat der Telekommunikationsminister am 17.11.1994 eine Entschließung angenommen, nach der mit der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes zum 1. Januar 1998 auch eine Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur bestätigt wird.

Nicht nur für die DBP TELEKOM, sondern auch für die anderen beiden Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST und POSTBANK ist die Umwandlung in Aktiengesellschaften von entscheidender Bedeutung.

Die Unternehmen Postdienst und Postbank stehen in vielen Bereichen bereits seit Langem in hartem Wettbewerb. Mittelfristig wird es im Bereich der Europäischen Union zu weiteren Marktöffnungen kommen. Die Umwandlung der öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost in eine diesen Erfordernissen gerechter werdende Rechtsform war daher geboten. Dabei lag es nahe, für die 3 Nachfolgeunternehmen eine gleiche Rechtsform zu wählen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft stellte sich als die insgesamt beste dar.

Für die Postbank kommt hinzu, dass eine Erweiterung der Produktpalette ohne Einschränkungen, wie z. B. im Kreditbereich, unverzichtbar ist, um dem Unternehmen im härter werdenden Wettbewerb im Bankbereich vergleichbare Ausgangspositionen zu verschaffen.

Dies ist der Postbank in ihrer gegenwärtigen Unternehmensverfassung aus Rechtsgründen nicht möglich. Eine Privatisierung wird dagegen die bestehenden Beschränkungen des Unternehmens Postbank aufheben. Es wird erwartet, dass durch erweiterte Marktchancen im Schalterverbund mit Postdienst ein wirtschaftlich tragfähiges flächendeckendes Schalternetz betrieben werden kann.

Darüber hinaus kamen die Verhandlungen zu dem Ergebnis, bestimmte Aufgaben der Unternehmen in einer besonderen Organisationseinheit wahrnehmen zu lassen. Aus übergeordneten politischen Gründen sollen diese Aufgaben, insbesondere im sozialen Bereich, in staatlicher Hand belassen bleiben. Deshalb wurde die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gewählt.

Ziele und Lösungen der Postreform II

Ziel der Postreform II war vorrangig, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen national und international zu stärken. Mittel zur Erreichung dieses Zieles war die Umwandlung der Unternehmen in eine private Rechtsform.

Die Änderung des Artikels 87 GG führt dazu, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen künftig als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die bisherigen DBP-Unternehmen und durch andere private Wettbewerber angeboten werden. Durch staatliche Maßnahmen in Form der Regulierung wird sichergestellt werden, dass diese Dienstleistungen flächendeckend angemessen und ausreichend erbracht werden.

Die Kapitalmehrheit an der künftigen Post AG bleibt für mindestens 5 Jahre beim Bund. Sie darf erst danach aufgrund eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates aufgegeben werden.

Einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen (z. B. Sozialaufgaben, Abschluss von Manteltarifverträgen) nimmt der Bund durch eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wahr.

Die Befristung der Geltungsdauer des Fernmeldeanlagengesetzes, des Postgesetzes und des Regulierungsgesetzes auf den 31. Dezember 1997 entspricht dem Willen des Gesetzgebers, die im Zusammenhang mit der Öffnung der Märkte der Telekommunikation und des Postwesens erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1997 einzuleiten.

Damit insbesondere beim Unternehmen Deutsche Telekom AG in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Eigenkapitalquote möglich ist, wurde diesem Unternehmen ein Börsenvortritt bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt. Aufgrund einer neuen Regelung in der Verfassung (Art. 143b Abs. 3 GG) werden die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Das bedeutet, dass das sogenannte Beleihungsmodell verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Die bisher bei den öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter werden also bei den Aktiengesellschaften weiterbeschäftigt. Zur Gewährleistung der für Wirtschaftsunternehmen auch im personellen Bereich erforderlichen Flexibilität wurden die Aktiengesellschaften mit der Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn beliehen.

Der Weg zur Postreform II
1.7.1989 Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (Postreform I)
1.1.1990 Bildung der 3 öffentlichen Unternehmen
Deutsche Bundespost POSTDIENST,
Deutsche Bundespost POSTBANK,
Deutsche Bundespost TELEKOM
Neuorganisation des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Sommer 1991 Postminister Dr. Christian Schwarz-Schilling und MdB Arne Börnsen regen eine 2. Postreform mit der Tendenz zur Privatisierung der öffentlichen DBP-Unternehmen an.
1991 - Frühjahr 1992 Politische Sondierungsgespräche im Hinblick auf eine Änderung der Verfassung, um Privatisierung zu ermöglichen
Juni 1992 Bildung einer interfraktionellen Verhandlungskommission mit Mitgliedern aus den Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und SPD
2.12.1992 Vorlage eines Eckpunkte-Papiers der Verhandlungskommission zur Postreform II
Dezember 1992 Eckpunkte-Papier wird von SPD-Seite abgelehnt
22.1.1993 Ernennung von Dr. Wolfgang Bötsch zum Postminister
11.3.1993 Wiederaufnahme der Gespräche der interfraktionellen Verhandlungskommission
20.6.1993 Ergebnisbericht der interfraktionellen Verhandlungskommission
Juni 1993 Positive Beschlussfassung der CDU/CSU und F.D.P.-Bundestagsfraktionen; SPD-Fraktion nimmt Bericht zur Kenntnis
November 1993 Die SPD signalisiert nach Kompromissen Zustimmung zur Einbringung eines Gesetzentwurfs zur Postreform II (Änderung des Grundgesetzes und Artikelgesetz [Postneuordnungsgesetz])
2. 2. 1994 Entscheidung der Bundesregierung über Gesetzentwurf zur Postreform II

Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

  1. Die in Text und Begründung identischen Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU, der F.D.P. und der SPD und der Bundesregierung wurden in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. Februar 1994 (Drucksache 12/6718) in 1. Lesung beraten und in dieser Sitzung bzw. in der 225. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. April 1994 (Drucksache 12/7270) zur Federführung an
    • den Ausschuss für Post und Telekommunikation und
    • zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, an den Verteidigungsausschuss zur gutachtlichen Stellungnahme sowie an den Haus-haltsausschuss
    überwiesen.
  2. Parallel zum Postneuordnungsgesetz ist federführend vom Rechtsausschuss der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestagsdrucksache 12/6717 und 12/7269) beraten worden, der insoweit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation schafft. Hierzu legte der Rechtsausschuss eine eigene Beschlussempfehlung und den entsprechenden Bericht vor.
  3. Der federführende Ausschuss für Post und Telekommunikation hat die beiden identischen Gesetzentwürfe in seinen Sitzungen am 24. Februar 1994, 2. März 1994, 21. April 1994, 27. April 1994, 28. April 1994, 4. Mai 1994, 5. Mai 1994, 18. Mai 1994, 6. Juni 1994, 9. Juni 1994, 13. Juni 1994, 15. Juni 1994 und am 23. Juni 1994 behandelt. Der Inhalt der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung in Drucksache 12/7270 ist, insbesondere in Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und F.D.P., in die Beratungen einbezogen worden.

    Der federführende Ausschuss hat zu den Gesetzentwürfen zur Postreform II am 7. März 1994 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen durchgeführt. Im Rahmen der Ausschusssitzungen am 2. März 1994, 14. April 1994, 21. April 1994 und 28. April 1994 wurden nichtöffentliche Anhörungen von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der 3 Unternehmen der Deutschen Bundespost, zum Personalrechtsteil sowie zum Finanzteil der Gesetzentwürfe zur Postreform II durchgeführt. Darüber hinaus hat der Ausschuss in seine Beratungen eine große Zahl von Stellungnahmen und Eingaben der 3 Unternehmen der Deutschen Bundespost, von Verbänden und Bürgern zu den Gesetzentwürfen einbezogen.

    Die parlamentarische Behandlung der Gesetzentwürfe wurde von Verhandlungen im Rahmen der erwähnten interfraktionellen Verhandlungskommission begleitet.
  4. Die 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag fand am 29. Juni 1994 statt. Die notwendige Zustimmung einer 2/3-Mehrheit wurde gefunden. Am 8. Juli 1994 stimmte auch der Bundesrat mit der erforderlichen Mehrheit dem Gesetzgebungsvorhaben zu.

Die Verfassungsänderung

Das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation sieht die Umwandlung der bislang gemäß Art. 87 Abs.1 Grundgesetz in Behördenform geführten Unternehmen der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften vor. Dies setzte eine Änderung des Grundgesetzes voraus.

  1. Artikel 87 f Abs. 1 und 2 GG erhält nunmehr folgenden Wortlaut:

    „(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
    (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.”


    Nach der amtlichen Begründung zählt zu den hoheitlichen Aufgaben insbesondere, die aus Sicht der Nachfrage angemessenen und ausreichenden Dienstleistungen flächendeckend zu sichern. Mit dieser grundgesetzlichen Festlegung - so die Begründung - wird der herausgehobenen Stellung der Nachrichtenkommunikation Rechnung getragen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass staatliche Maßnahmen nur auf die Darstellung einer Grundversorgung abzielen.

    Mit der in Art. 87 f Abs. 1 gewählten Formulierung ist der Infrastruktursicherungsauftrag in der Verfassung festgelegt worden.

    Hinsichtlich der Begriffe „angemessene und ausreichende” Dienstleistungen weist der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Bericht der Abgeordneten Dr. Rupert Scholz und Dieter Wiefelspütz (vgl. Bundestagsdrucksache 12/1808, S. 6) darauf hin, dass sie sich auf die Qualität (angemessene Beschaffenheit) und auf die Quantität (ausreichende Mengen) bereitzustellender Dienstleistungen beziehen.

    Wenn in Absatz 2 die Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten bezeichnet werden, so wird dadurch deutlich, dass mit der Änderung der Verfassung eine Aufgabenprivatisierung gewollt ist. Insofern kommt der Formulierung „privatwirtschaftlich” eine besondere Bedeutung zu.


  2. Artikel 87 f Abs. 3 GG erhält folgenden Wortlaut:

    „(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.”

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Bundesrats-Drucksache 114/94) wird dazu ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die historisch gewachsene Einheit des Post- und Fernmeldewesens und die Bedeutung der bisherigen Deutschen Bundespost für die Infrastruktur die Möglichkeit erhalten bleiben soll, einzelne Aufgaben in Bezug auf die Unternehmen auch künftig, jedoch in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wahrzunehmen. Die Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf insoweit einer verfassungsrechtlichen Absicherung, als es sich um Aufgaben handelt, die an sich aufgrund der vorgenommenen Reform in den Verantwortungsbereich der Privatwirtschaft fallen.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird weiter ausgeführt, dass neben den hoheitlichen Aufgaben des Bundes im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation besondere Beziehungen des Bundes zu den aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen bestehen. Dabei handelt es sich zum einen um Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gesellschaftsanteile an den Nachfolgeunternehmen; hierfür wäre eine eigene verfassungsrechtliche Bestimmung entbehrlich. Darüber hinaus folgt aus der historisch gewachsenen Einheit des Post- und Fernmeldewesens und aus der Bedeutung der bisherigen Deutschen Bundespost für die Infrastruktur, dass einzelne Aufgaben in Bezug auf die Unternehmen auch künftig in Bundesverwaltung wahrgenommen werden sollen. Hierfür ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vorgesehen. Dieser werden einzelne Aufgaben in Bezug auf die Unternehmen zugeordnet; die Ausführung postalischer Tätigkeiten selbst ist ausgeschlossen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben ist der Grundrechtsschutz privater Anleger zu beachten.

    Die Aufgaben in Bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften sind in § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes im Einzelnen festgelegt. Hierzu gehört u. a. der Abschluss von Manteltarifverträgen im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften und vor allem die Wahrnehmung der sozialen Aufgaben. Von besonderer Bedeutung ist die Regelung, dass die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 durch die Bundesanstalt nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahrgenommen werden, die die Bundesanstalt mit den Aktiengesellschaften abschließt (vgl. § 19 Abs. 2 Bundesanstalt Post-Gesetz).


  3. Art. 143b Abs. 2 GG erhält folgenden Wortlaut:

    „(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.”

    Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestags-Drucksache 12/8108, S. 7) wird dazu ausgeführt:

    „Absatz 2 Satz 1 enthält eine Übergangsregelung für die befristet fortbestehenden Monopole im Bereich des Postdienstes und der Telekommunikation. Die für eine Übergangszeit zulässigen ausschließlichen Rechte des Bundes sind in § 2 PostG und in § 1 Abs. 2 und 4 FAG näher bezeichnet. Die Übergangszeit steht im Zusammenhang mit der im Postneuordnungsgesetz vorgesehenen Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG), des Gesetzes über das Postwesen (PostG) und des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) auf den 31. Dezember 1997. Bei der Entscheidung über die Folgegesetzgebung in der kommenden Wahlperiode wird auch der politischen Willensbildung bei der Europäischen Union, insbesondere dem vom Ministerrat beschlossenen Ende des Telefondienstmonopols zum Jahresende 1997 sowie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit und zur Dauer ausschließlicher Rechte, die die Mitgliedstaaten ihren Post- und Telekommunikationsunternehmen gewähren, Rechnung zu tragen sein. Die Regelung trägt der Prüfbitte in Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung.
    Nach Satz 2 darf die Kapitalmehrheit des Bundes am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST frühestens nach fünf Jahren aufgegeben werden. Hierzu bedarf es eines Gesetzes, das wegen der besonderen Bedeutung der Postdienstleistungen für die Länder zustimmungspflichtig sein soll.”


    Für die Aufgabe der Kapitalmehrheit an den Nachfolgeunternehmen von TELEKOM und POSTBANK gibt es somit keine zeitlichen Einschränkungen.


  4. Art. 143b Abs. 3 GG erhält folgenden Wortlaut:

    „(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.”

    Durch Art. 143b Abs. 3 soll das sogenannte Beleihungsmodell verfassungsrechtlich gesichert werden. Die amtliche Begründung (vgl. Bundesrats-Drucksache 114/94) sagt hierzu aus:

    „Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Beleihungsmodell einer Übergangsregelung im Grundgesetz bedarf. Nach dem Beleihungsmodell werden die Beamten der Deutschen Bundespost unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiterbeschäftigt. Zugleich werden die Unternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Befugnisse gegenüber den ihnen angehörenden Beamten auszuüben.
    Satz 1 regelt, dass die bisherigen Beamten der Deutschen Bundespost für die notwendige Übergangszeit nicht, wie es sich aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergibt, bei einer Behörde ihres Dienstherrn Bund, sondern bei privaten Unternehmen beschäftigt werden. Zugleich wird durch die Formulierung sichergestellt, dass ihre Rechtsstellung unverändert bleibt.
    Satz 2 stellt die Beleihung dar, mit der Privaten hoheitliche Befugnisse, hier die Wahrnehmung der dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten, zugewiesen werden. Eine solche grundgesetzliche Bestimmung erscheint deshalb erforderlich, weil nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (E 9,268,269) und des Bundesverwaltungsgerichts (E 69,303,306) sich aus der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz) das Erfordernis ergibt, 'dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen'. Da diese Voraussetzungen im Verhältnis Dienstherr Bund und beliehenes Unternehmen nicht gegeben sind, soll durch eine ausdrückliche grundgesetzliche Regelung das sich bei einer nur einfachgesetzlichen Beleihung ergebende Verfassungsrisiko ausgeschaltet werden. Im Zusammenhang mit Satz 1 ergibt sich, dass der Bund durch die Beleihung nicht aus seiner Verantwortung als Dienstherr entlassen wird.”


    Die nähere Ausgestaltung des Beleihungsmodells enthält das Postpersonalrechtsgesetz (Artikel 4 des Postneuordnungsgesetzes).

    Vorteile des Beleihungsmodells sind vor allem:
    • Die Rechtsstellung des Beamten wird gewahrt.
    • Die Beamten bleiben in der Organisationseinheit (Unternehmen der früheren Deutschen Bundespost), der sie auch vor der Postreform II angehört haben.
    • Die Aktiengesellschaften können weitgehend dienstrechtliche Entscheidungen treffen, ohne dies mit einer anderen Behörde abstimmen zu müssen.
    • Kollektivrechtlich ist nur ein Betriebsrat zuständig.

Zusammenfassende Darstellung der einzelnen Artikel des Postneuordnungsgesetzes

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG)

Zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland aus den Anteilen an den Aktiengesellschaften, die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehen, wird die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost errichtet. Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ausgeübt wird.

Neben den Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes nach dem Aktiengesetz (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Bundesanstalt Post-Gesetz) obliegen der Bundesanstalt Aufgaben, die ihrer Natur nach originäre Aufgaben der aus dem Sondervermögen hervorgehenden Aktiengesellschaften sind, die aber aus übergeordneten politischen Gründen in staatlicher Hand liegen und in unmittelbarer Bundesverwaltung wahrgenommen werden sollen. Im Einzelnen:

Artikel 2
Gesetz über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz - PostSVOrgG)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte (Tarifkräfte) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation war bisher der Bund. Durchgeführt wurden die Aufgaben von der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung (Rehabilitation und Entschädigung) und der Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation (Prävention). Mit Errichtung der Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt muss die Trägerschaft wie im gewerblichen Bereich auf eine bundesunmittelbare (Artikel 87 Abs. 2 GG) Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV) übergehen.

Im gewerblichen Bereich sind grundsätzlich die Berufsgenossenschaften zuständig. Da aber Prävention und Leistungsgewährung für alle Beschäftigtengruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter) durchgeführt werden müssen, können diese Aufgaben nicht den Berufsgenossenschaften, die ausschließlich für Versicherte zuständig sind (§ 541 RVO), zugewiesen werden, sondern es ist hierfür eine Unfallkasse, analog der Regelung für die Länder und Gemeinden (§ 655 RVO), einzurichten.

Artikel 3
Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG)

Dieses Gesetz behandelt ausschließlich den formalen Errichtungsakt. Aussagen zu Infrastrukturzielen und ihrer Durchsetzung werden in diesem Gesetz nicht getroffen. Insoweit wird auf die entsprechenden Bestimmungen über die Regulierung, insbesondere im Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens, verwiesen. Die Umsetzung von Infrastrukturzielen und staatlichen Aufgaben obliegt dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation bzw. der öffentlich-rechtlichen Bundesanstalt (Artikel 1); diese steht unter Staatsaufsicht.

Mit ihrer Errichtung wird den Aktiengesellschaften das Eigentum an den dem jeweiligen Teilsondervermögen zugeordneten Vermögensgegenständen übertragen. Im Fall der gemeinsamen Nutzung eines Vermögensgegenstandes durch mehrere Unternehmen erhält diejenige Aktiengesellschaft Eigentum, die aus dem überwiegenden Nutzer hervorgeht; dabei sind abweichende Vereinbarungen zulässig. Der Bundesanstalt, der Unfallkasse und der Museumsstiftung wird das Eigentum aus dem übergegangenen Vermögen nach Maßgabe der jeweiligen Errichtungsgesetze übertragen.

Als Anhang zu § 11 Abs. 2 Postumwandlungsgesetz sind die Satzungen der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG enthalten.

Artikel 4
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)

Dieser Artikel enthält die dienstrechtlichen Übergangsvorschriften. Die künftigen Aktiengesellschaften werden, wie bereits ausgeführt, mit der Befugnis beliehen, die Rechte und Pflichten des Dienstherrn Bund bezüglich der bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Beleihungsmodell, das den künftigen Aktiengesellschaften eine größtmögliche Flexibilität im personellen Bereich einräumt. Neben der Personalüberleitung regelt dieser Artikel besoldungs- und versorgungsrechtliche Fragen und die betriebliche Interessenvertretung.

Artikel 4 beinhaltet eine umfassende Regelung des Personalrechts der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

Die organisationsrechtliche Umgestaltung der bisherigen Unternehmen der Deutschen Bundespost in private Aktiengesellschaften erfordert entsprechende Folgeänderungen im Gesetz über Fernmeldeanlagen. Hierbei bleibt der mit der Postreform I aus dem Jahre 1989 geschaffene Regulierungsrahmen so weit wie möglich erhalten. Das Gesetz sieht daher vor, dass die ausschließlichen Rechte in ihrem bisherigen Umfang unverändert bleiben (§ 1 Absätze 2 und 4). Jedoch werden diese Rechte nunmehr dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost TELEKOM kraft Gesetzes verliehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bund nicht mehr Inhaber ausschließlicher Betreiberrechte sein kann, wenn das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen private Tätigkeit ist.

Das Gesetz stärkt darüber hinaus gegenüber jetzigem Recht die Mitwirkungsrechte der Bundesländer. Änderungen an Inhalt und Umfang der o.a. ausschließlichen Rechte können nur unter Beteiligung eines Regulierungsrates erfolgen, der gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens einzurichten ist (Artikel 7). Entscheidungen, bestimmte sachlich relevante Märkte für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in den Wettbewerb zu entlassen, sind durch Rechtsverordnungen mit Beteiligung des Regulierungsrates zu treffen (§ 2 Abs. 2 Nr.1). Dies gilt auch für die Behandlung der Grundsätze für das Verfahren der Verleihung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

Die Befristung des Gesetzes (§ 28) trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die für die Öffnung der Märkte der Telekommunikation erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1997 einzuleiten. Dies entspricht der erwähnten Beschlusslage des Ministerrates der Europäischen Union.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Postwesen

Auch im Bereich des Postwesens bleibt der mit der Postreform von 1989 geschaffene Regulierungsrahmen - wie bei der Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 5) - im Gesetz weitgehend erhalten. Eine Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1997 (§ 31) ist ebenfalls vorgesehen, um der Entwicklung der politischen Willensbildung in der Europäischen Union Rechnung tragen zu können.

Da der Bund nicht mehr Inhaber von Betreiberrechten sein kann (vgl. hierzu die Ausführungen zu Artikel 5), ist nunmehr das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten von Person zu Person - entsprechend der bisherigen Rechtslage nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Postwesen - künftig dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST vorbehalten (Beförderungsvorbehalt). § 2 Abs. 5 des Gesetzes sieht aber vor, dass der Bundesminister für Post und Telekommunikation in diesem Bereich auch anderen natürlichen und juristischen Personen Befreiung vom Beförderungsvorbehalt gewähren kann. Die Beteiligungsrechte des Regulierungsrates bei Änderungen an Inhalt und Umfang der ausschließlichen Rechte (§ 2 Abs. 4) und bei Befreiungen vom Beförderungsvorbehalt (§ 2 Abs. 6) sind analog zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 5) geregelt.

Artikel 7
Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens - PTRegG -

Das Gesetz enthält regulierungsrechtliche Nachfolgebestimmungen zum Postverfassungsgesetz, die dem veränderten organisationsrechtlichen Status der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Rechnung tragen (§§ 1 bis 10).

Die §§ 11 bis 21 sehen darüber hinaus Bestimmungen vor, die die Organisation und das Verfahren der Regulierung im Einzelnen bestimmen. Als Nachfolgeorgan zum bislang im Postverfassungsgesetz vorgesehenen Infrastrukturrat bestimmt das Gesetz die Einrichtung eines Regulierungsrates, der bei wichtigen Regulierungsentscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation zu beteiligen ist (§ 13).

Darüber hinaus regeln die §§ 15 ff die Bildung von Beschlusskammern und bestimmen deren Kompetenzen im Rahmen der Aufsicht über die Märkte der Telekommunikation und des Postwesens (§ 15). Das Handeln der Beschlusskammern ist eingebettet in ein Schlichtungsverfahren, das dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren gemäß Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist (§ 19 ff).

Das Gesetz ist analog zu den Artikeln 5 und 6 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 (§ 23) befristet.

Artikel 8
Änderung des Telegraphenwegegesetzes

Die Privatisierung der Deutschen Bundespost TELEKOM erfordert auch im Telegraphenwegegesetz Folgeänderungen, die überwiegend redaktioneller Art sind.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien

Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Fernmeldelinien wird geändert und bis zum 31. Dezember 1997 befristet.

Artikel 10
Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG)

Sichere Nachrichtenverbindungen sind erforderlich für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für eine leistungsfähige Wirtschaft und Verwaltung, für die Landesverteidigung, für die Katastrophenbewältigung sowie für die Versorgung und Information der Bevölkerung. Dies gilt besonders in Krisenzeiten oder in einem Verteidigungsfall.

Es gehört zu den Aufgaben des Staates, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Post- und Fernmeldewesens auch in Notsituationen zu sichern. Dieser Verpflichtung konnte der Bund nach bisherigem Recht entsprechen, da die Deutsche Bundespost in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt wurde. Die Unternehmen der Deutschen Bundespost konnten mit den politischen und rechtlichen Möglichkeiten des Postverfassungsgesetzes in die Aufgabe des Staates eingebunden werden.

Mit der Postreform II wurden die Unternehmen der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften umgewandelt. Das bedingte neue gesetzliche Regelungen, damit in Notsituationen auch künftig eine ausreichende Versorgung mit Post- und Fernmeldedienstleistungen gesichert bleibt.

Artikel 11
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation - PTStiftG -

Die Weiterführung des Museumswesens der gesamten Deutschen Bundespost ist mit Ausnahme der bei der Deutschen Bundespost POSTDIENST verbliebenen Postwertzeichenarchive mit der am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Postreform I der Deutschen Bundespost TELEKOM übertragen worden. Eine organisatorische und rechtliche Verselbstständigung des Museumswesens ist nicht erfolgt.

Es hat sich gezeigt, dass in der bestehenden Form keine der kulturhistorischen Bedeutung dieser Aufgabe angemessene Weiterführung des Museumswesens möglich ist. Die erforderliche umfassende Neuorganisation ist mit der Errichtung der „Museumsstiftung Post und Telekommunikation” geschehen.

Ergebnis der Ausschussberatungen zum Gesetzentwurf (Vgl. Bundestags-Drucksache 12/8060 S. 181-183)

Gesetzentwürfe durch Postausschuss beschlossen

Der Ausschuss für Post und Telekommunikation hat die Gesetzentwürfe zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation auf Drucksachen 12/8718 und 12/7270 in ihrer geänderten Fassung und den Entschließungsantrag bei Enthaltung der Fraktion der SPD und bei einer Gegenstimme aus der Gruppe der PDS/Linke Liste sowie bei Abwesenheit der Gruppe Bündnis 90/Grünen beschlossen.

Interfraktionelle Verhandlungen

Der Einbringung des interfraktionellen Gesetzentwurfes auf Drucksache 12/6718 gingen außerordentlich schwierige Verhandlungen in der eigens hierfür im Juni 1992 konstituierten Verhandlungskommission voraus, die aus Abgeordneten der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. sowie Fachleuten aus dem BMPT und von den Fraktionen hinzugezogenen Mitarbeitern und Sachverständigen bestand. Diese interfraktionelle Verhandlungskommission konkretisierte im Konsens in einem Ergebnisbericht vom 20. Juni 1993 die Grundlinien für die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation im Rahmen der Postreform II. Diese Grundlinien wurden in dem interfraktionellen Gesetzentwurf umgesetzt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat am 1. Februar 1994 jedoch zu der Einbringung der Gesetzesvorlage einen Beschluss zur Postreform II gefasst, der ihr Abstimmungsverhalten in der 2. und 3. Lesung von der Erfüllung einer Reihe von Forderungen abhängig machte.

Da der interfraktionelle Gesetzentwurf aufgrund der Gespräche in der Verhandlungskommission erst zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgelegt werden konnte, standen die Beratungen des Ausschusses ebenso wie die der mitberatenden Ausschüsse unter großem zeitlichen Druck. Dieser Zeitdruck verstärkte sich während der parlamentarischen Beratungen, da eine Reihe grundsätzlicher Fragen, z.B. die Zuordnung und Tragung der Pensionslasten, für die bisher keine Rückstellungen gebildet worden waren, gelöst werden mussten. Dabei kam es zu parallelen Beratungen der interfraktionellen Verhandlungskommission und des federführenden Ausschusses. In beiden Gremien wurde jeweils versucht, Lösungen für die Probleme im Konsens zwischen den Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und SPD als Initiatoren des interfraktionellen Gesetzentwurfs zu finden.

Wichtige Einzelfragen

  1. Infrastrukturverantwortung/Regulierung
    Die Infrastrukturverpflichtung des Bundes für die Kommunikationsversorgung wird erstmals im Grundgesetz ausdrücklich festgeschrieben. Sie bleibt hoheitliche Aufgabe und richtet sich nicht nur an die zukünftigen Postunternehmen, sondern auch an Wettbewerber.

    Durch Befristung auf den 31. Dezember 1997 im Fernmeldeanlagengesetz, Postgesetz und Telegraphenwegegesetz wurden für eine Übergangszeit, die sich noch weitgehend an der bisherigen Rechtslage orientiert, Regelungen getroffen.

    Der Ausschuss hat die Regulierungsziele ergänzt und präzisiert. Wesentliche grundlegende Regelungen, wie die Gestaltung weitgehend regierungsunabhängiger Regulierungsorgane sowie die Bildung eines neuen Regulierungsrates, der im Vergleich zum bisherigen Infrastrukturrat weiterreichende Aufgaben und Beschlussrechte hat, wurden in den Gesetzentwurf aufgenommen. Damit wurde entsprechenden Forderungen der Länder Rechnung getragen und deren Mitwirkungsrechte gestärkt. Die Monopolrechte im Telekommunikationsbereich wurden verfassungsrechtlich abgesichert per Gesetz den Postunternehmen für eine Übergangszeit verliehen. Weitere Vorgaben für eine effektive Regulierung werden vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der anstehenden Entscheidungen der EU zu Monopoldienstleistungen und der aktuellen Marktentwicklung geschaffen werden müssen.


  2. Altlastenproblematik
    Die gemeinsame Zielsetzung der Fraktionen der CDU/CSU, F.D.P. und SPD im Ausschuss bestand darin, die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wettbewerbsfähiger zu machen. Dies bedeutet, dass sie nicht überproportional mit personellen und finanziellen Lasten beschwert werden sollten, die aus den Besonderheiten der bisherigen Rechtsform resultieren. Andererseits sollten bisherige finanzielle Belastungen nur, soweit dies für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar erscheint, auf den Bund verlagert werden, um letztlich eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden.

    Mit der Errichtung von Unterstützungskassen hat der Ausschuss eine andere Regelung als die im interfraktionellen Gesetzentwurf vorgesehene getroffen. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen waren für die Unternehmen als Behörde vor 1990 gesetzlich nicht notwendig. Erst seit der Postreform 1989 haben die in bundeseigener Verwaltung geführten Unternehmen der Deutschen Bundespost Rückstellungen für die Beamtenpensionen in Höhe von einigen 100 Millionen DM gebildet. Der Regelungsbedarf für die vorher aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen beläuft sich für alle 3 Postunternehmen dagegen auf etwa 100 Milliarden DM. Zur Lösung des Problems wurden Unterstützungskassen eingerichtet, aus denen Pensionen und Beihilfen gezahlt werden. Die Kassen werden durch Beiträge der Unternehmen sowie aus Dividenden und Verkaufserlösen aus dem Aktienbesitz des Bundes finanziert. Der Bund übernimmt überdies für die Unterstützungskassen die Gewährträgerschaft. Die Höhe der Beitragsbelastung der Unternehmen für die Unterstützungskassen soll nach einer Übergangszeit vergleichbaren Belastungen von Wettbewerbern der jeweiligen Branche entsprechen. Mit der Einrichtung der Unterstützungskassen wurde ein Bilanzausweis nicht erforderlich. Die Frage der Leistungsfähigkeit der Unternehmen wird spätestens im 4. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes überprüft.


  3. Personalrechtliche Fragen
    Bei den Beratungen des Ausschusses bestand ein wesentliches Ziel der Fraktionen darin, die Rechte der Beschäftigten bei den 3 Unternehmen der Deutschen Bundespost zu wahren. Für die Tarifkräfte ist erreicht worden, dass alle derzeit bei den Unternehmen der Deutschen Bundespost bestehenden tarifvertraglichen Regelungen weiter gelten, bis neue Tarifverträge abgeschlossen worden sind.

    Auch hinsichtlich der Beamten bestand das Ziel darin, soweit irgend möglich keine Einbußen an erworbenen Rechten zu bewirken.


  4. Übergangsregelungen
    Die Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 9 wurden zeitlich befristet. Diese Gesetze gelten bis zum 31. Dezember 1997. Diese Befristungen orientieren sich an einem Beschluss des Ministerrates der Europäischen Union, demzufolge das Telefondienst- und Netzmonopol zum 31. Dezember 1997 auslaufen soll. Einigkeit bestand auch insoweit, als es Aufgabe des Parlaments sein wird, rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1997 eine grundlegende Novellierung der oben genannten Gesetze vorzunehmen.


  5. Zusammenarbeit zwischen Postdienst und Postbank
    Der Ausschuss war darüber einig, dass die Zusammenarbeit zwischen Postdienst und Postbank ausschlaggebend für die flächendeckende Versorgung mit Dienstleistungen an Schaltern des Postwesens ist. Dazu haben die beiden Unternehmen eine Ergänzung des Rahmenvertrages abgeschlossen, der ihre Zusammenarbeit regelt und den der Ausschuss zur Kenntnis genommen hat. Zusätzlich wurde gesetzlich festgeschrieben, dass der Bund für 4 Jahre eine Sperrminorität von 25 Prozent plus einer Aktie an dem Unternehmen Postbank behält. Darüber hinaus ist auf die Beschlussempfehlung an den Deutschen Bundestag unter Punkt II zu verweisen. Dort wird die Verpflichtung der beiden Postunternehmen zu einer gemeinsamen Vertriebskonzeption betont.


  6. Holdingproblematik
    Die Problematik der Einrichtung und Ausgestaltung der Rechte der Bundesanstalt als eine Art Holding ist in den Verhandlungskommissions- und Ausschussberatungen kontrovers behandelt worden. Die Koalition lehnte die Einrichtung einer Holding ab, während die SPD eine starke Holding befürwortete: U.a. wollte die SPD der Bundesanstalt die Dienstherrneigenschaft übertragen. Als Kompromiss der Verhandlungen wurde eine Regelung gefunden, die der Bundesanstalt lediglich bestimmte Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben zuweist, ohne dass ein Eingriff in das operative Geschäft der Aktiengesellschaften möglich ist.

    Der Ausschuss hat Befugnisse der Bundesanstalt bezüglich der Mitwirkung bei Personalentscheidungen von Beamten sowie Prüfungsrechte bei Entscheidungen des BMPT ins Gesetz aufgenommen.


  7. Mehrheitsbeteiligung des Bundes an den Unternehmen
    Die SPD hielt ursprünglich eine dauerhafte, verfassungsrechtlich abgesicherte Mehrheitsbeteiligung des Bundes an den 3 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost für erforderlich. Nachdem verschiedene Lösungsansätze zur Mehrheitsbeteiligung des Bundes an den Unternehmen in den Verhandlungen erarbeitet worden sind, wurde folgender politischer Kompromiss gefunden: Die Mehrheitsbeteiligung des Bundes ist lediglich für die zukünftige Post AG auf 5 Jahre festgeschrieben. Die Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung kann für die Post AG nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erfolgen. Bei der Telekom wird sich faktisch eine Mehrheitsbeteiligung des Bundes für eine Reihe von Jahren ergeben, weil bis zum 31. Dezember 1999 der Verkauf von Aktien des Bundes grundsätzlich untersagt ist und der Emission neuer Aktien zur Erhöhung der Eigenkapitalquote Vorrang eingeräumt wurde.

Ausblick

Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Postreform II durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat im Juni/Juli 1994 wurde der Start für eine Umwandlung der bisherigen öffentlichen Post-Unternehmen in Aktiengesellschaften und damit für die Privatisierung freigegeben.

Dieses Werk, das in vielen Beratungen der Koalition von CDU/CSU und F.D.P. und der SPD-Opposition gestaltet worden ist, ist sicher nicht frei von Kompromissen. Aber im Hinblick auf die zwingende Notwendigkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neustrukturierung zu schaffen, sind es Kompromisse, die vertretbar sind und den Gesamterfolg der Reformbestrebungen nicht schmälern. Dass einige Artikel des Gesetzeswerkes, wie z.B. das Fernmeldeanlagengesetz und das Regulierungsgesetz, zeitlich befristet sind, zeigt, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit von Anpassungen gerade durch die Liberalisierungsbestrebungen im Bereich der Europäischen Union bewusst in den Raum gestellt hat.

Die bisherigen Post-Unternehmen sind Anfang Januar 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt worden. Damit sind die Voraussetzungen für die Privatisierung geschaffen. Die Deutsche Telekom AG will als erstes Unternehmen 1996 im Rahmen einer Kapitalerhöhung an die Börse gehen und damit eine erhebliche Verbesserung ihrer Eigenkapitalsituation erreichen, ein Vorhaben, das vom Volumen her die größte Börseneinführung in Deutschland sein wird.

Was den Bereich der Regulierung angeht, so bereitet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im gegenwärtigen Zeitpunkt das Nachfolgegesetz für die zum 31. Dezember 1997 auslaufenden Gesetze vor.

Nach Vorstellung und Diskussion eines Eckpunktepapiers vom 27. März 1995 wurde in diesen Tagen der Referentenentwurf eines Telekommunikationsgesetzes veröffentlicht und an die interessierten Verbände versandt. Die Ressortabstimmung soll bis Ende Oktober 1995 bewältigt werden, so dass das Bundeskabinett Anfang Dezember 1995 entscheiden kann. Die Beratungen im Parlament können dann Anfang Januar 1996 aufgenommen werden.

Die Klarheit über den künftigen Regulierungsrahmen ist auch eine entscheidende Voraussetzung für den Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 1996.

Damit schließt sich der Kreis der 1989 eingeleiteten gesetzgeberischen Vorhaben, die zum einen die Privatisierung auf dem Post- und Telekommunikationssektor ermöglichen und zum anderen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen sollen.