Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates am 31. August 1992 dem Weltpostvertrag Washington 1989 und den Zusatzabkommen samt Schlußprotokollen zugestimmt und das „Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weitpostvereins” beschlossen (BGBl II 1992 S 749).
Mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages hier der Link zum „Bürgerzugang” auf der Internetseite des Bundesanzeiger-Verlages. Fundstelle: Bundesgesetzblatt II, Jahrgang 1992, Nummer 30 vom 10.09.1992.
Zu den im Weltpostvertrag genannten „Sonderziehungsrechten”:
Das Sonderziehungsrecht (SZR; englisch Special Drawing Right, SDR) ist eine künstliche, 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit, die nicht auf den Devisenmärkten gehandelt wird.
ISO 4217-Code des Sonderziehungsrechts: XDR
ISO 4217 ist die von der Internationalen Organisation für Normung publizierte Norm für Währungs-Abkürzungen, die im internationalen Zahlungsverkehr zur eindeutigen Identifizierung benutzt werden sollen.
Wechselkurs (11. November 2011):
1 EUR = 0,86756 XDR
1 XDR = 1,1527 EUR
1 CHF = 0,70191 XDR
1 XDR = 1,4247 CHF
Nach dem o.g. Gesetz werden die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds in Deutsche Mark nach der Methode vorgenommen, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im Voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der 12 Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, die zum Kongreß in Washington zusammengetreten sind, haben auf Grund des Artikels 30 § 2 der am 10. Juli 1964 in Wien abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins unter dem Vorbehalt der Ratifizierung die folgenden Änderungen dieser Satzung angenommen.
1)Die Satzung des Weltpostvereins wurde vom Kongreß in Wien 1964 beschlossen und ist im Band III der Dokumente dieses Kongresses abgedruckt. Das erste Zusatzprotokoll wurde auf dem Kongreß von Tokio 1969, das zweite auf dem Kongreß von Lausanne 1974 und das dritte auf dem Kongreß von Hamburg 1984 angenommen.
Die in den Verträgen des Vereins verwendete Währungseinheit ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Zulassung als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
3. Der Beitritt oder der Zulassungsantrag zum Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung oder der Zulassungsantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der nach Lage des Falls den Beitritt notifiziert oder die Mitgliedsländer wegen des Zulassungsantrags konsultiert.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn sein Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins gebilligt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt oder die Zulassung wird vom Generaldirektor des Internationalen Büros den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert. Der Beitritt und die Zulassung werden mit dem Tag der Notifizierung wirksam.
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein ausscheiden. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros und von diesem an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Kündigung nach § 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros an gerechnet, wirksam.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest, den
2. Der Höchstbetrag der Ausgaben nach § 1 darf erforderlichenfalls unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, gegebenenfalls einschließlich der Ausgaben nach § 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Land die Beitragsklasse, in die es eingereiht zu werden wünscht. Die Beitragsklassen sind in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4. Im Falle des Beitritts oder der Zulassung zum Verein gemäß Artikel 11 wählt das betreffende Land frei die Beitragsklasse, in die es hinsichtlich der Ausgaben des Vereins eingereiht zu werden wünscht.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Sie enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der Vorschriften der Satzung und für die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich.
3. Der Weltpostvertrag und seine Vollzugsordnung enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den internationalen Postdienst und die Bestimmungen für den Briefpostdienst. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Vollzugsordnungen regeln die Postdienste mit Ausnahme der Briefpost für die Mitgliedsländer, die an den Abkommen teilnehmen. Sie sind nur für diese Länder verbindlich.
5. Die Vollzugsordnungen enthalten die erforderlichen Vorschriften für die Ausführung des Weltpostvertrags und der Abkommen; sie werden vom Vollzugsrat unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Kongresses abgeschlossen.
6. Die gegebenenfalls den in den §§ 3, 4 und 5 genannten Verträgen des Vereins beigefügten Schlußprotokolle enthalten die Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieser Verträge.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Anwendung der Verträge des Vereins auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
1. Jedes Land kann jederzeit für sich erklären, daß die Annahme der Verträge des Vereins auch für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in § 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit durch eine Notifizierung an den Generaldirektor des Internationalen Büros auf die Anwendung der Verträge des Vereins verzichten, für die es die in § 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Notifizierung wird mit Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Notifizierungen werden den Mitgliedsländern durch den Generaldirektor des Internationalen Büros übermittelt.
5. Die §§ 1 bis 4 sind nicht auf Gebiete anwendbar, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifizierung und andere Genehmigungsverfahren für die Verträge des Vereins
1. Die vom Kongreß verabschiedeten Verträge des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Vollzugsordnungen werden durch den Präsidenten und den Generalsekretär des Vollzugsrats beglaubigt.
3. Die Satzung wird von den Signatarländern so bald wie möglich ratifiziert.
4. Die Genehmigung der Verträge des Vereins mit Ausnahme der Satzung regelt sich nach dem Verfassungsrecht jedes Signatarlandes.
5. Wenn ein Land die Satzung nicht ratifiziert oder die von ihm unterzeichneten anderen Verträge nicht genehmigt, bleiben die Satzung und die anderen Verträge gleichwohl für die Länder verbindlich, die sie ratifiziert oder genehmigt haben.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Notifizierung der Ratifizierung und der anderen Genehmigungsverfahren für die Verträge des Vereins
Die Urkunden über die Ratifizierung der Satzung, der Zusatzprotokolle dazu und gegebenenfalls über die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins werden innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt; dieser notifiziert die Hinterlegungen den Regierungen der Mitgliedsländer.
Notifizierung des Beitritts zu den Zusatzprotokollen zur Satzung des Weltpostvereins
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verträge des Kongresses von Washington 1989 an sind die Urkunden über den Beitritt zum Zusatzprotokoll von Tokio 1969, zum zweiten Zusatzprotokoll von Lausanne 1974 und zum dritten Zusatzprotokoll von Hamburg 1984 an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten. Dieser notifiziert die Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer.
Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Verträgen des Vereins
1. Die Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.
2. Die Mitgliedsländer, die an den vom Kongreß erneuerten Verträgen teilnehmen, sie aber nicht unterzeichnet haben, sind gehalten, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.
3. Die Urkunden über den Beitritt in den in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Fällen sind an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten. Dieser notifiziert die Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer.
Inkrafttreten und Geltungsdauer des Zusatzprotokolls zur Satzung des Weltpostvereins
Dieses Zusatzprotokoll tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer dieses Zusatzprotokoll gefertigt, das die gleiche Kraft und die gleiche Gültigkeit hat, wie wenn seine Bestimmungen im Wortlaut der Satzung selbst enthalten wären; sie haben das Zusatzprotokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt ist. Eine Abschrift wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes zugestellt, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben auf Grund des Artikels 22 § 2 der am 10. Juli 1964 in Wien abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und unter dem Vorbehalt des Artikels 25 § 3 dieser Satzung in der vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung der Satzung und zur Arbeitsweise des Vereins beschlossen:
1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verträge des vorhergehenden Kongresses kommen die Vertreter der Mitgliedsländer zu einem Kongreß zusammen.
2. Jedes Mitgliedsland läßt sich auf dem Kongreß durch einen oder mehrere von ihrer Regierung mit den erforderlichen Vollmachten versehenen Bevollmächtigte vertreten. Ein Mitgliedsland kann sich nötigenfalls auch durch die Delegation eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen. Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen nur ein anderes Mitgliedsland vertreten.
3. Bei den Beratungen hat jedes Mitgliedsland eine Stimme.
4. Grundsätzlich bestimmt jeder Kongreß das Land, in dem der nächste Kongreß stattfinden wird. Erweist sich diese Bestimmung als unanwendbar, so ist der Vollzugsrat ermächtigt, im Einverständnis mit diesem Land das Land zu bestimmen, in dem der Kongreß zusammentreten soll.
5. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort des Kongresses fest. Grundsätzlich ein Jahr vor diesem Zeitpunkt versendet die einladende Regierung Einladungen an die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins. Diese Einladungen werden entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Regierung oder des Generaldirektors des Internationalen Büros versandt. Die einladende Regierung hat auch die Kongreßbeschlüsse allen Regierungen der Mitgliedsländer zu notifizieren.
6. Wenn ein Kongreß ohne die Beteiligung einer einladenden Regierung zusammentreten muß, so trifft das Internationale Büro mit Zustimmung des Vollzugsrats und im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen, um den Kongreß in das Land, in dem der Weltpostverein seinen Sitz hat, einzuberufen und ihn durchzuführen. In diesem Fall übt das Internationale Büro die Funktion der einladenden Regierung aus.
7. Der Tagungsort eines außerordentlichen Kongresses wird im Einvernehmen mit dem Internationalen Büro von den Mitgliedsländern bestimmt, die diesen Kongreß angeregt haben.
8. Die §§ 2 bis 6 gelten entsprechend für außerordentliche Kongresse.
1. Der Vollzugsrat setzt sich aus einem Präsidenten und 39 Mitgliedern zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen ausüben.
2. Die Präsidentschaft steht von Rechts wegen dem Gastland des Kongresses zu. Wenn dieses Land verzichtet, wird es ordentliches Mitglied des Vollzugsrats und die geografische Gruppe, zu der das Land gehört, verfügt somit über einen zusätzlichen Sitz, auf den die Einschränkungen des § 3 nicht anwendbar sind. In diesem Falle wählt der Vollzugsrat zum Präsidenten eines der Mitglieder, das der geografischen Gruppe angehört, zu der auch das Gastland zählt.
3. Die 39 Mitglieder des Vollzugsrats werden vom Kongreß auf der Grundlage einer gerechten, nach geografischen Gesichtspunkten vorgenommen Aufteilung gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß neu gewählt; kein Mitgliedsland darf von drei Kongressen hintereinander gewählt werden.
4. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats wird von der Postverwaltung seines Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.
5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vollzugsrats ist unentgeltlich. Die Kosten des Vollzugsrats trägt der Verein.
6. Der Vollzugsrat hat die folgenden Zuständigkeiten:
7. Für die Ernennung der Beamten in der Besoldungsgruppe D 2 prüft der Vollzugsrat die beruflichen Befähigungsnachweise der Bewerber, die von den Postverwaltungen der Länder empfohlen werden, deren Staatsbürgerschaft sie besitzen; dabei hat er darüber zu wachen, daß die Stellen der Unter-Generaldirektoren soweit wie möglich unter Wahrung des Vorrangs einer wirksamen Arbeitsweise des Internationalen Büros und unter Berücksichtigung der inneren Aufstiegsordnung des Internationalen Büros mit Bewerbern besetzt werden, die aus anderen Regionen stammen als der Generaldirektor und der Vize-Generaldirektor.
8. Bei seiner ersten Tagung, die durch den Präsidenten des Kongresses einberufen wird, wählt der Vollzugsrat aus seinen Mitgliedern vier Vize-Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Auf Einberufung durch seinen Präsidenten tritt der Vollzugsrat grundsätzlich einmal jährlich am Sitz des Weltpostvereins zusammen.
10. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats, der an den Sitzungen dieses Organs teilnimmt, hat, außer bei Sitzungen,die während des Kongresses stattfinden, Anspruch auf Erstattung entweder der Kosten eines Hin- und Rückflugscheines in der Economy-Klasse oder einer Eisenbahnfahrkarte 1. Klasse oder der Fahrkosten für jedes andere Beförderungsmittel, sofern dieser Betrag die Kosten des Hin- und Rückflugscheins in der EconomyKlasse nicht übersteigt.
11. Der Präsident des Konsultativrats für Poststudien vertritt diesen bei den Sitzungen des Vollzugsrats, auf deren Tagesordnung Fragen stehen, die das Organ betreffen, das er leitet.
12. Um eine wirksame Verbindung zwischen den Arbeiten der beiden Organe sicherzustellen, können der Präsident, der VizePräsident und die Präsidenten der Kommissionen des Konsultativrats für Poststudien auf ihren Wunsch als Beobachter an den Sitzungen des Vollzugsrats teilnehmen.
13. Die Postverwaltung des Landes, in dem der Vollzugsrat zusammentritt, wird eingeladen, als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen, wenn dieses Land nicht Mitglied des Vollzugsrats ist.
14. Der Vollzugsrat kann zu seinen Tagungen ohne Stimmrecht jede internationale Organisation oder jede geeignete Persönlichkeit einladen, die er an seinen Arbeiten zu beteiligen wünscht. Er kann unter den gleichen Bedingungen auch eine oder mehrere Postverwaltungen der Mitgliedsländer einladen, die an den auf seiner Tagesordnung stehenden Fragen interessiert sind.
1. Der Vollzugsrat übersendet den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Engeren Vereinen zu ihrer Unterrichtung nach jeder Sitzungsperiode:
2. Der Vollzugsrat erstattet dem Kongreß einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet ihn den Postverwaltungen mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.
1. Der Konsultativrat für Poststudien setzt sich aus 35 Mitgliedern zusammen, die ihre Aufgaben in dem Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen ausüben.
2. Die Mitglieder des Konsultativrats werden vom Kongreß und grundsätzlich auf der Grundlage einer weitestmöglichen geografischen Aufteilung gewählt.
3. Der Vertreter jedes Mitglieds des Konsultativrats wird von der Postverwaltung seines Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.
4. Die Kosten des Konsultativrats trägt der Verein. Seine Mitglieder erhalten keine Vergütung. Die Reise- und Aufenthaltskosten für die Vertreter der am Konsultativrat beteiligten Verwaltungen werden von diesen getragen. Gleichwohl hat der Vertreter jedes der nach den von den Vereinten Nationen erstellten Listen als benachteiligt angesehenen Länder, außer für die Tagungen, die während des Kongresses stattfinden, Anspruch auf die Erstattung entweder der Kosten eines Hin- und Rückflugscheines in der Economy-Klasse oder einer Eisenbahnfahrkarte 1. Klasse oder der Fahrkarte für jedes andere Beförderungsmittel, sofern dieser Betrag die Kosten des Hin- und Rückflugscheines in der Economy-Klasse nicht übersteigt.
5. Auf seiner ersten Tagung, die vom Präsidenten des Kongresses einberufen und eröffnet wird, wählt der Konsultativrat einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten und die Präsidenten der Kommissionen.
6. Der Konsultativrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Der Konsultativrat tritt grundsätzlich jedes Jahr am Sitz des Weltpostvereins zusammen. Zeit und Ort der Tagung werden von seinem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Vollzugsrats und dem Generaldirektor des Internationalen Büros bestimmt.
8. Der Präsident, der Vize-Präsident und die Präsidenten der Kommissionen des Konsultativrats bilden das Direktionskomitee. Dieses Komitee bereitet die Arbeiten jeder Sitzungsperiode des Konsultativrats vor, leitet sie und übernimmt die Aufgaben, die ihm durch Beschluß des Vollzugsrats übertragen werden.
9. Der Konsultativrat hat folgende Aufgaben:
9.1 Studien über die wichtigsten technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Probleme sowie solcher der technischen Zusammenarbeit zu organisieren, die für die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer des Vereins von Interesse sind, und Informationen und Gutachten dazu auszuarbeiten;
9.2 Studien über die Probleme der Unterrichtung und der beruflichen Ausbildung durchzuführen, die für die neuen und in der Entwicklung befindlichen Länder von Interesse sind;
9.3 die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfahrungen und Fortschritte, die bestimmte Länder auf den Gebieten der Technik, des Betriebs, der Wirtschaft und der beruflichen Ausbildung im Bereich der Postdienste gemacht haben, zu untersuchen und weiterzugeben;
9.4 die gegenwärtige Lage und die Erfordernisse der Postdienste in den neuen und in der Entwicklung befindlichen Ländern zu untersuchen und geeignete Empfehlungen über Wege und Mittel zur Verbesserung der Postdienste in diesen Ländern auszuarbeiten;
9.5 im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit mit allen Mitgliedsländern des Vereins, insbesondere mit den neuen und in der Entwicklung befindlichen Ländern, zu ergreifen;
9.6 alle sonstigen Fragen zu untersuchen, die ihm von einem Mitglied des Konsultativrats, vom Vollzugsrat oder von jeder Verwaltung eines Mitgliedslandes vorgelegt werden.
9.7 in Form von Empfehlungen an die Postverwaltungen Normen auf technischen, betrieblichen oder auch auf anderen Gebieten seines Zuständigkeitsbereichs, auf denen eine einheitliche Durchführung erforderlich ist, auszuarbeiten und vorzulegen. Ebenso nimmt er, sofern erforderlich, Änderungen an Normen vor, die er schon festgelegt hat.
10. Die Mitglieder des Konsultativrats beteiligen sich durch tätige Mitwirkung an seinen Arbeiten. Die Mitgliedsländer, die dem Konsultativrat nicht angehören, können auf ihren Antrag an den unternommen Studien mitarbeiten.
11. Der Konsulativrat arbeitet gegebenenfalls Vorschläge für den Kongreß aus, die sich unmittelbar aus seiner in diesem Artikel festgelegten Tätigkeit ergeben. Diese Vorschläge werden vom Konsultativrat unmittelbar vorgelegt, im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat dann, wenn es sich um Fragen handelt, die in dessen Zuständigkeit fallen.
12. Auf seiner Tagung, die dem Kongreß vorangeht, stellt der Konsultativrat unter Berücksichtigung der Anträge der Mitgliedsländer des Vereins sowie des Vollzugsrats und des Internationalen Büros den dem Kongreß vorzulegenden Entwurf des Basisarbeitsprogramms des nächsten Konsultativrats auf. Dieses Basisarbeitsprogramm, das eine begrenzte Anzahl von Studien über aktuelle Themen von allgemeinem Interesse umfaßt, kann jedes Jahr entsprechend neuer Gegebenheiten und neuer Prioritäten überprüft werden.
13. Um eine wirksame Verbindung zwischen den Arbeiten der beiden Organe sicherzustellen, können der Präsident, die Vize-Präsidenten und die Kommissionspräsidenten des Vollzugsrats auf ihren Wunsch als Beobachter an den Sitzungen des Konsultativrats für Poststudien teilnehmen.
14. Der Konsultativrat kann zu seinen Tagungen ohne Stimmrecht einladen:
1. Der Konsultativrat für Poststudien übersendet den Postverwaltungen der Mitgliedsländer und den Engeren Vereinen zu ihrer Unterrichtung nach jeder Sitzungsperiode:
2. Der Konsultativrat fertigt für den Vollzugsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.
3. Der Konsultativrat fertigt für den Kongreß einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet ihn den Postverwaltungen der Mitgliedsländer mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.
1. Für die Organisation seiner Arbeiten und den Ablauf seiner Beratungen wendet der Kongreß die Geschäftsordnung der Kongresse an, die dieser Allgemeinen Verfahrensordnung als Anhang beigefügt ist.
2. Jeder Kongreß kann diese Geschäftsordnung unter den in der Geschäftsordnung selbst festgelegten Bedingungen ändern.
1. Für die Dokumentation des Vereins werden die französische, englische, arabische und spanische Sprache verwendet. Die Sprachen Deutsch, Chinesisch, Portugiesisch und Russisch werden unter der Bedingung ebenfalls verwendet, daß sich die Dokumentation in den letztgenannten Sprachen auf die wichtigste grundlegende Dokumentation beschränkt. Andere Sprachen werden ebenfalls verwendet, sofern sich daraus keine Erhöhung der vom Verein gemäß § 6 zu tragenden Kosten ergibt.
2. Das Mitgliedsland oder die Mitgliedsländer, die eine andere als die amtliche Sprache verlangt haben, bilden eine Sprachgruppe. Die Mitgliedsländer, die kein ausdrückliches Verlangen gestellt haben, werden so betrachtet, als hätten sie die offizielle Sprache verlangt.
3. Die Dokumentation wird vom Internationalen Büro in der amtlichen Sprache entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der regionalen Büros dieser Sprachgruppen entsprechend den mit dem Internationalen Büro vereinbarten Verfahrensweisen veröffentlicht. Die Veröffentlichung in den verschiedenen Sprachen erfolgt in einheitlicher Gestaltung.
4. Die vom Internationalen Büro unmittelbar veröffentliche Dokumentation wird grundsätzlich gleichzeitig in den verschiedenen verlangten Sprachen versandt.
5. Der Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen und dem Internationalen Büro und zwischen letzterem und Dritten kann in jeder Sprache geführt werden, für die das Internationale Büro über einen Übersetzerdienst verfügt.
6. Die Kosten für die Übersetzung in eine andere als die amtliche Sprache einschließlich der Kosten, die sich aus der Anwendung des § 5 ergeben, werden von der Sprachgruppe getragen, die diese Sprache verlangt hat. Die Kosten für die Übersetzung der in Englisch, Arabisch und Spanisch abgefaßten Dokumente und Eingangsschreiben in die amtliche Sprache sowie alle sonstigen mit der Lieferung der Dokumente verbundenen Kosten trägt der Verein. Die Obergrenze der vom Verein zu tragenden Kosten für die Herstellung der Dokumente in Deutsch, Chinesisch, Portugiesisch und Russisch wird durch eine Entschließung des Kongresses festgelegt.
7. Die Kosten, die von einer Sprachgruppe zu tragen sind, werden unter den Mitgliedern dieser Gruppe im Verhältnis ihrerBeiträge zu den Kosten des Vereins aufgeteilt. Diese Kosten können unter den Mitgliedern einer Sprachgruppe unter der Bedingung nach einem anderen Schlüssel aufgeteilt werden, daß sich die Beteiligten hierüber einigen und ihre Entscheidung dem Internationalen Büro durch den Sprecher der Gruppe mitgeteilt wird.
8. Innerhalb einer Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, gibt das Internationale Büro jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf Wechsel der gewählten Sprache statt.
9. Für die Beratungen der Zusammenkünfte der Organe des Vereins sind die französische, englische, spanische und russische Sprache unter Verwendung einer Übersetzungsanlage mit oder ohne elektronische Ausrüstung zugelassen, deren Auswahl im Ermessen der Veranstalter der Zusammenkunft im Benehmen mit dem Generaldirektor des Internationalen Büros und den beteiligten Mitgliedsländern überlassen bleibt.
10. Andere Sprachen sind für die in § 9 genannten Beratungen und Zusammenkünfte ebenfalls zugelassen.
11. Die Delegationen, die sich anderer Sprachen bedienen, sorgen für die Stimultanübersetzung in eine der in § 9 genannten Sprachen entweder durch die im selben Paragraphen erwähnte Anlage, wenn die erforderlichen technischen Änderungen daran vorgenommen werden können, oder durch besondere Dolmetscher.
12. Die Kosten für den Übersetzungsdienst werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer Beiträge zu den Kosten des Vereins aufgeteilt. Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der technischen Anlage werden jedoch vom Verein getragen.
13. Die Postverwaltungen können die Sprache vereinbaren, derer sie sich in ihrem dienstlichen Schriftwechsel bedienen wollen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so ist die französische Sprache zu verwenden.
1. Der Generaldirektor und der Vize-Generaldirektor des Internationalen Büros werden vom Kongreß für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen gewählt; die Mindestdauer ihres Amtes beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sofern der Kongreß keine gegenteilige Entscheidung trifft, wird das Datum ihres Amtsantritts auf den 1. Januar des Jahres festgesetzt, das dem Kongreß folgt.
2. Mindestens sieben Monate vor Eröffnung des Kongresses wendet sich der Generaldirektor des Internationalen Büros mit einer Note an die Regierungen der Mitgliedsländer und fordert sie auf, eventuelle Bewerbungen für die Stellen des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors vorzulegen; dabei teilt er zugleich mit, ob der amtierende Generaldirektor oder der amtierende VizeGeneraldirektor eine Erneuerung ihres ursprünglichen Mandats anstreben. Die Bewerbungen, denen ein Lebenslauf beigefügt sein muß, müssen dem Internationalen Büro mindestens zwei Monate vor der Eröffnung des Kongresses zugehen. Die Bewerber müssen Staatsangehörige der Mitgliedsländer sein, die sie vorschlagen. Das Internationale Büro arbeitet die für den Kongreß erforderliche Dokumentation aus. Die Wahl des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors finden in geheimer Wahl statt, wobei die erste Wahl die Stelle des Generaldirektors betrifft.
3. Wenn die Stelle des Generaldirektors vakant wird, übernimmt der Vize-Generaldirektor die Aufgaben des Generaldirektors bis zum Ende der für diesen vorgesehenen Amtszeit; er kann auf diesen Posten gewählt werden und wird von Amts wegen als Bewerber zugelassen, sofern sein ursprüngliches Mandat als Vize-Generaldirektor vom vorhergehenden Kongreß nicht schon einmal erneuert wurde und er sein Interesse daran bekundet, als Bewerber für die Stelle des Generaldirektors betrachtet zu werden.
4. Wenn die Stellen des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors gleichzeitig vakant werden, wählt der Vollzugsrat auf der Grundlage der nach einer Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen für die Zeit bis zum nächsten Kongreß einen VizeGeneraldirektor. Für die Einreichung der Bewerbungen wird § 2 entsprechend angewendet.
5. Wenn die Stelle des Vize-Generaldirektors vakant wird, beauftragt der Vollzugsrat auf Vorschlag des Generaldirektors einen der Unter-Generaldirektoren des Internationalen Büros, die Aufgaben des Vize-Generaldirektors bis zum nächsten Kongreß wahrzunehmen.
1. Der Generaldirektor gliedert, verwaltet und leitet das Internationale Büro, dessen satzungsmäßiger Vertreter er ist. Er ist zuständig für die Bewertung der Dienstposten G 1 bis D 1 und für die Ernennung und Beförderung der Beamten in diesen Besoldungsgruppen. Hinsichtlich der Ernennungen in den Besoldungsgruppen P 1 bis D 1 prüft er die beruflichen Befähigungsnachweise der Bewerber, die von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer vorzuschlagen sind, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen; dabei hat er, unter Berücksichtigung der inneren Aufstiegsordnung des Internationalen Büros, einer gerechten geografischen Aufteilung nach Erdteilen und Sprachen sowie allen anderen in Betracht kommenden Erwägungen Rechnung zu tragen. Er hat auch zu berücksichtigen,daß die Inhaber der Stellen in den Besoldungsgruppen D 2, D 1 und P 5 Staatsangehörige verschiedener Mitgliedsländer des Vereins sein sollen. Er unterrichtet den Vollzugsrat einmal jährlich im Bericht über die Tätigkeit des Vereins über die Ernennungen und Beförderungen in den Besoldungsgruppen P 4 bis D 1.
2. Der Generaldirektor hat folgende Aufgaben:
1. Der Vize-Generaldirektor unterstützt den Generaldirektor und ist ihm gegenüber verantwortlich.
2. Im Fall der Abwesenheit oder der Verhinderung des Generaldirektors übt er dessen Befugnisse aus. Das gleiche gilt für den in Artikel 108 § 3 vorgesehenen Fall des Freiwerdens der Stelle des Generaldirektors.
Das Sekretariat der Organe des Vereins wird vom Internationalen Büro unter der Verantwortlichkeit des Generaldirektors wahrgenommen. Es versendet alle Dokumente, die anläßlich jeder Tagung veröffentlicht werden, an die Postverwaltungen der Mitglieder des Organs, an die Postverwaltungen der Länder, die, ohne Mitglied des Organs zu sein, an den Studien mitarbeiten, an die Engeren Vereine sowie an die anderen Postverwaltungen der Mitgliedsländer, die darum ersuchen.
Das Internationale Büro erstellt eine Liste der Mitgliedsländer des Vereins mit Angabe ihrer Beitragsklasse, ihrer geografischen Gruppe und über den Stand ihres Verhältnisses zu den Verträgen des Vereins und hält sie auf dem laufenden.
1. Das Internationale Büro hält sich jederzeit zur Verfügung des Vollzugsrats, des Konsultativrats für Poststudien und der Postverwaltungen, um ihnen alle sachdienlichen Auskünfte über dienstliche Fragen zu erteilen;
2. Es hat insbesondere die Aufgabe, Mitteilungen jeder Art über den internationalen Postdienst zu sammeln, zu koordinieren, zu veröffentlichen und zu verteilen, auf Antrag der Beteiligten Gutachten über strittige Fragen abzugeben, Anträgen auf Auslegung und Änderung der Verträge des Vereins stattzugeben und sich allgemein mit Studien und Redaktions- und Dokumentationsarbeiten zu befassen, die ihm die genannten Verträge zuweisen oder die ihm im Interesse des Weltpostvereins übertragen werden.
3. Es nimmt auch Umfragen vor, die von den Postverwaltungen beantragt werden, um die Einstellung der anderen VerwaltungenzuVerwaltungen zu> einer bestimmten Frage kennenzulernen. Das Ergebnis einer Umfrage stellt keine Abstimmung dar und ist unverbindlich.
4. Es leitet dem Präsidenten des Konsultativrats für Poststudien zur weiteren Veranlassung Fragen zu, die in die Zuständigkeit dieses Organs fallen.
5. Es vermittelt als Clearingstelle bei der Erledigung der Rechnungen jeder Art aus dem internationalen Postdienst im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen, die diese Vermittlung wünschen.
Das Internationale Büro hat die Aufgabe, im Rahmen der internationalen technischen Zusammenarbeit die technische Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens in allen ihren Erscheinungsformen zu fördern.
Das Internationale Büro hat die Aufgabe, Postausweiskarten und Internationale Antwortscheine herstellen zu lassen und sie den Postverwaltungen auf Antrag zum Selbstkostenpreis zu liefern.
1. Zwei Ausfertigungen der nach Artikel 8 der Satzung abgeschlossenen Verträge der Engeren Vereine und besonderen Vereinbarungen müssen dem Internationalen Büro von den Büros dieser Vereine, falls ein solches besteht, von einer der Vertragsparteien übersandt werden.
2. Das Internationale Büro hat darüber zu wachen, daß die Verträge der Engeren Vereine und die besonderen Vereinbarungen für die Postbenutzer nicht ungünstigere Bedingungen vorsehen als die Verträge des Weltpostvereins; es hat die Postverwaltungen über das Bestehen der Engeren Vereine und der genannten Vereinbarungen zu unterrichten. Das Internationale Büro hat dem Vollzugsrat jede Unregelmäßigkeit anzuzeigen, die es auf Grund der vorstehenden Bestimmung festgestellt hat.
Das Internationale Büro gibt unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Zeitschrift in deutscher, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache heraus.
Das Internationale Büro erstattet über die Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der nach Genehmigung durch den Vollzugsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen übersandt wird.
1. Vorbehaltlich der in den §§ 2 und 5 vorgesehenen Ausnahmen gilt für die Einbringung der Vorschläge jeder Art, die demKongreß von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer vorgelegt werden sollen, folgendes Verfahren:
2. Die die Satzung oder die Allgemeine Verfahrensordnung betreffenden Vorschläge müssen beim Internationalen Büro mindestens 6 Monate vor Eröffnung des Kongresses eingehen; Vorschläge, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor der Eröffnung des Kongresses eingehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Kongreß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der beim Kongreß vertretenen Länder so beschließt und wenn die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
3. Jeder Vorschlag darf grundsätzlich nur ein Ziel haben und nur die auf dieses Ziel gerichteten Änderungen enthalten.
4. Vorschläge reaktioneller Art werden von den einbringenden Verwaltungen im Kopf mit dem Vermerk „Proposition d'ordre rédactionnel” versehen und vom Internationalen Büro unter einer Nummer mit dem Zusatz „R” veröffentlicht. Die Vorschläge, die nicht mit diesem Vermerk versehen, jedoch nach Ansicht des Internationalen Büros lediglich redaktioneller Art sind, werden mit einer entsprechenden Erläuterung veröffentlicht; das Internationale Büro stellt für den Kongreß eine Liste dieser Vorschläge auf.
5. Das in den §§ 1 und 4 vorgeschriebene Verfahren gilt weder für die Vorschläge zur Geschäftsordnung des Kongresses noch für Änderungsvorschläge zu bereits eingebrachten Vorschlägen.
1. Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen von einer Postverwaltung eingebrachte Vorschlag zum Weltpostvertrag oder zu den Abkommen muß, um berücksichtigt zu werden, von mindestens zwei anderen Verwaltungen unterstützt werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt, wenn das Internationale Büro nicht gleichzeitig die erforderlichen Unterstützungserklärungen erhält.
2. Diese Vorschläge werden den anderen Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Büros übersandt.
3. Die Vorschläge zu den Vollzugsordnungen bedürfen keiner Unterstützungserklärungen; sie werden vom Vollzugsrat aber nur berücksichtigt, wenn dieser ihre dringliche Notwendigkeit anerkennt.
1. Jeder Vorschlag zum Weltpostvertrag, den Abkommen und ihren Schlußprotokollen unterliegt folgendem Verfahren: Den Postverwaltungen der Mitgliedsländer wird eine Frist von zwei Monaten gewährt, um den durch Rundschreiben des Internationalen Büros bekanntgegebenen Vorschlag zu prüfen und gegebenenfalls dem Internationalen Büro ihre Bemerkungen zugehen zu lassen. Änderungsvorschläge sind unzulässig. Die Antworten werden vom Internationalen Büro zusammengestellt und den Postverwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag auszusprechen. Haben Postverwaltungen ihre Stimme nicht binnen zwei Monaten abgegeben, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die vorgenannten Fristen beginnen mit dem Datum der Rundschreiben des Internationalen Büros.
2. Die Vorschläge zur Änderung der Vollzugsordnungen werden vom Vollzugsrat behandelt.
3. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen oder sein Schlußprotokoll, so dürfen sich nur die Postverwaltungen der Mitgliedsländer, die an diesem Abkommen teilnehmen, an dem Verfahren nach § 1 beteiligen.
1. Änderungen des Weltpostvertrags, der Abkommen und der Schlußprotokolle zu diesen Verträgen werden den Mitgliedsländern durch eine Notifizierung des Generaldirektors des Internationalen Büros bestätigt.
2. Die vom Vollzugsrat an den Vollzugsordnungen und ihren Schlußprotokollen vorgenommenen Änderungen werden den Postverwaltungen durch das Internationale Büro notifiziert; das gilt auch für die in Artikel 93 § 3 unter Buchstabe c) Ziffer 2) des Weltpostvertrags und in den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen vorgesehene Auslegung der Verträge.
1. Die Vollzugsordnungen treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft und haben die gleiche Gültigkeitsdauer wie die vom Kongreß verabschiedeten Verträge.
2. Vorbehaltlich des § 1 treten die zur Änderung der Verträge des Vereins zwischen zwei Kongressen gefaßten Beschlüsse frühestens drei Monate nach ihrer Notifizierung in Kraft.
1. Vorbehaltlich der §§ 2 bis 6 dürfen die jährlich Ausgaben für die Tätigkeit der Organe des Vereins für das Jahr 1991 und die folgenden Jahre die nachstehend genannten Beträge nicht überschreiten:
Der für das Jahr 1995 als Grundlage dienende Höchstbetrag gilt ebenfalls für die folgenden Jahre, falls der für 1994 vorgesehene Kongreß verschoben wird.
2. Die Kosten für das Zusammentreten des nächsten Kongresses (Reisekosten des Sekretariats, Transportkosten, Kosten der technischen Anlage für die Simultanübersetzung, Kosten für die Herstellung der Dokumente während des Kongresses usw.) dürfen den Höchstbetrag von 3 676 000 Schweizer Franken nicht übersteigen.
3. Der Vollzugsrat kann die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Höchstbeträge überschreiten, um Erhöhungen der Gehälter, Beiträge zur Pensionskasse oder Entschädigungen, einschließlich der Dienstpostenzulagen, Rechnung zu tragen, deren Anwendung auf ihr in Genf tätiges Personal von den Vereinten Nationen zugestanden wird.
4. Der Vollzugsrat kann ebenfalls jedes Jahr den Betrag, der-
5. Abweichend von § 1 kann der Vollzugsrat oder im äußersten Notfall der Generaldirektor ein Überschreiten der festgesetzten Höchstgrenzen erlauben, um größere und unvorhergesehene Reparaturen am Gebäude des Internationalen Büros vornehmen zu lassen; dabei darf jedoch der Betrag der Überschreitung 65 000 Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen.
6. Falls sich die in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Beträge als unzureichend für das gute Funktionieren des Vereins erweisen, können die Höchstbeträge nur mit Genehmigung der Mehrheit der Mitgliedsländer des Vereins überschritten werden. Jeder Konsultation muß eine vollständige Aufstellung der Tatsachen beigefügt sein, die ein solches Verlangen rechtfertigen.
7. Die Länder, die dem Verein beitreten oder als Mitglieder des Vereins zugelassen werden, sowie die Länder, die aus dem Verein austreten, müssen ihren Beitrag für das volle Kalenderjahr entrichten, in dem ihre Aufnahme oder ihr Austritt wirksam wird.
8. Die Mitgliedsländer zahlen ihren Beitragsanteil an den jährlichen Kosten des Vereins im voraus auf der Grundlage des vom Vollzugsrat festgestellten Haushaltsplans. Diese Beitragsanteile müssen spätestens am ersten Tag des Rechnungsjahres gezahlt werden, für das der Haushaltsplan gilt. Vom Tage nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge zugunsten des Vereins während der ersten sechs Monate mit 3 v. H. jährlich und vom siebten Monat an mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen.
9. Um finanziellen Unzuträglichkeiten des Vereins abhelfen zu können, wird ein Reservefonds gebildet, dessen Betrag durch den Vollzugsrat festgesetzt wird. Dieser Fonds wird in erster Linie durch Haushaltsüberschüsse gespeist. Er kann auch dazu benutzt werden, den Haushalt auszugleichen oder die Höhe der Beiträge der Mitgliedsländer zu verringern.
10. Bei vorübergehenden finanziellen Unzuträglichkeiten leistet die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für einen kurzen Zeitraum die notwendigen Kassenvorschüsse nach den im beiderseitigen Einvernehmen festzusetzenden Bedingungen. Diese Regierung überwacht auch kostenlos, daß sich die Kassen- und Haushaltsführung des Internationalen Büros innerhalb der Grenzen der vom Kongreß festgesetzten Beträge hält.
1. Die Mitgliedsländer tragen zur Deckung der Ausgaben des Vereins entsprechend der Beitragsklasse bei, zu der sie gehören. Diese Klassen sind folgende:
2. Außer den in § 1 genannten Beitragsklassen steht es jedem Mitgliedsland frei, eine 50 Einheiten übersteigende Zahl von Beitragsklassen zu zahlen.
3. Die Mitgliedsländer werden bei ihrer Zulassung oder ihrem Beitritt zum Verein entsprechend dem in Artikel 21 § 4 der Satzung vorgesehenen Verfahren in eine der vorerwähnten Beitragsklassen eingereiht.
4. Die Mitgliedsländer können später die Beitragsklasse unter der Bedingung wechseln, daß dieser Wechsel vor dem Beginn des nächsten Kongresses dem Internationalen Büro notifiziert wird. Diese Notifizierung, die dem Kongreß vorgelegt wird, wird mit dem Datum des Inkrafttretens der vom Kongreß beschlossenen Finanzbestimmungen wirksam.
5. Die Mitgliedsländer können nicht verlangen, auf einmal um mehr als eine Beitragsklasse herabgestuft zu werden. Die Mitgliedsländer, die vor der Eröffnung des Kongresses keinen Wunsch auf Änderung der Beitragsklasse mitgeteilt haben, verbleiben in der Klasse, der sie bis dahin angehörten.
6. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände wie Naturkatastrophen, kann der Vollzugsrat jedoch auf Antrag eines Mitgliedslandes die Herabstufung um eine Beitragsklasse genehmigen, wenn dieses den Beweis erbringt, daß es seinen Beitrag gemäß der ursprünglichen gewählten Klasse nicht beibehalten kann.
7. Abweichend von den §§ 4 und 5 unterliegen Höherstufungen keiner Beschränkung.
Lieferungen, die das Internationale Büro an die Postverwaltungen gegen Entgelt ausführt, müssen in kürzester Frist bezahlt werden, spätestens innerhalb von 6 Monaten, vom ersten Tag des Monats an gerechnet, der auf den Monat der Absendung der Rechnung durch das Internationale Büro folgt. Vom Tage nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge zugunsten des Vereins mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen.
1. Bei Streitfällen, die durch schiedsgerichtliche Entscheidungen ausgetragen werden müssen, wählt jede der beteiligten Postverwaltungen eine Postverwaltung eines Mitgliedslandes, die an der Streitfrage nicht unmittelbar beteiligt ist. Vertreten mehrere Verwaltungen die gleiche Sache, so gelten sie hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung als eine einzige Verwaltung.
2. Falls eine der beteiligten Verwaltungen dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung nicht binnen sechs Monaten entspricht, fordert das Internationale Büro auf Verlangen die säumige Verwaltung auf, einen Schiedsrichter zu bezeichnen, oder bestellt ihn von Amts wegen selbst.
3. Die beteiligten Parteien können sich auf die Bezeichnung eines einzigen Schiedsrichters einigen, der auch das Internationale Büro sein kann.
4. Die Schiedsrichter entschieden mit Stimmenmehrheit.
5. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung des Streits eine andere an dem Streitfall ebenfalls unbeteiligte Postverwaltung. Kommt über diese Wahl keine Einigung zustande, so bestimmt das Internationale Büro diese Verwaltung aus dem Kreis der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Verwaltungen.
6. Handelt es sich um einen Streitfall, der ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter nur solche Verwaltungen bestellt werden, die an diesen Abkommen teilnehmen.
Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung
Die Annahmebedingungen des Artikels 128 gelten in gleicher Weise für die Vorschläge zur Änderung der zwischen dem Weltpostverein und der Organisation der Vereinten Nationen abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese Übereinkommen nicht selbst die Änderungsbedingungen für die in ihnen enthaltenen Bestimmungen vorsehen.
Diese Allgemeine Verfahrensordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer diese Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros niedergelegt wird. Eine Abschrift wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes zugestellt, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989.
Diese Geschäftsordnung ist in Anwendung der Verträge des Vereins aufgestellt und diesen untergeordnet. Im Falle der Abweichung einer ihrer Bestimmungen von einer Bestimmung der Verträge gilt die Vertragsbestimmung.
1. Unter dem Begriff „Delegation” ist die Person oder die Gruppe der Personen zu verstehen, die von einem Mitgliedsland für die Teilnahme am Kongreß benannt worden sind. Die Delegation besteht aus einem Delegationschef sowie gegebenenfalls einem Stellvertreter des Delegationschefs, einem oder mehreren Delegierten und unter Umständen einem oder mehreren Beigeordneten Beamten (einschließlich Experten, Sekretäre usw.).
2. Die Delegationschefs, ihre Vertreter und die Delegierten sind die Vertreter der Mitgliedsländer im Sinne des Artikels 14 § 2 der Satzung, wenn sie mit Vollmachten versehen sind, die den in Artikel 3 dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
3. Die Beigeordneten Beamten sind zu den Sitzungen zugelassen und haben das Recht, an den Beratungen teilzunehmen, aber sie haben im Grundsatz kein Stimmrecht. Sie können jedoch durch ihren Delegationschef ermächtigt werden, in den Sitzungen der Kommissionen im Namen ihres Landes zu stimmen. Solche Ermächtigungen müssen vor der Sitzung dem Präsidenten der betreffenden Kommission schriftlich mitgeteilt werden.
1. Die Vollmachten der Delegierten müssen vom Staatschef oder vom Regierungschef oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten des betreffenden Landes unterzeichnet sein. Sie müssen in gehöriger Form ausgestellt sein. Die Vollmachten der Delegierten, die ermächtigt sind, die Verträge zu unterzeichnen (Bevollmächtigte Vertreter), müssen die Bedeutung dieser Unterzeichnung angeben (Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung, Unterzeichnung „ad referendum”, abschließende Unterzeichnung). Mangels einer solchen Präzisierung gilt die Unterzeichnung als der Ratifikation oder Genehmigung unterworfen. Die Vollmachten, die zur Unterzeichnung der Verträge ermächtigen, schließen das Recht mit ein, an den Beratungen teilzunehmen und abzustimmen. Die Delegierten, denen die zuständigen Behörden die Vollmachten übertragen haben, ohne deren Umfang zu präzisieren, sind ermächtigt, an den Beratungen teilzunehmen, abzustimmen und die Verträge zu unterzeichnen, es sei denn, das Gegenteil geht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Vollmacht hervor.
2. Die Vollmachten müssen bei Eröffnung des Kongresses bei der hierfür bezeichneten Behörde hinterlegt werden.
3. Die Delegierten, die nicht mit Vollmachten ausgestattet sind oder die ihre Vollmachten nicht hinterlegt haben, können vom Augenblick des Beginns ihrer Beteiligung an den Arbeiten des Kongresses an den Beratungen teilnehmen und abstimmen, falls sie von ihrer Regierung der Regierung des gastgebenden Landes angekündigt sind. Das gleiche gilt für Delegierte, deren Vollmachten als mit Mängeln behaftet befunden worden sind. Diese Delegierten sind von dem Augenblick an nicht mehr zur Stimmabgabe berechtigt, in dem der Kongreß den Bericht der VollmachtenKommission gebilligt hat, der feststellt, daß ihre Vollmachten nicht vorliegen oder mit Mängeln behaftet sind; dies gilt so lange wie die Angelegenheit nicht bereinigt ist. Der letzte Bericht muß vom Kongreß vor allen Wahlen außer den Wahlen zum Kongreßpräsidenten und vor der Verabschiedung der Vertragsentwürfe gebilligt werden.
4. Die Vollmachten eines Mitgliedslandes, das sich auf dem Kongreß von der Delegation eines anderen Mitgliedslandes vertreten läßt (Vertretungsvollmacht), müssen dieselbe Form wie die in § 1 genannten Vollmachten aufweisen.
5. Die Übermittlung von Vollmachten und Vertretungsvollmachten mittels Telegramm ist nicht zulässig. Dagegen sind Telegramme als Antwort auf ein Auskunftsersuchen in bezug auf eine die Vollmachten betreffende Frage zugelassen.
6. Eine Delegation, die nach Hinterlegung ihrer Vollmachten verhindert ist, an einer oder mehreren Sitzungen teilzunehmen, kann sich durch die Delegation eines anderen Landes vertreten lassen, vorausgesetzt, daß sie dies dem Präsidenten der betreffenden Sitzung schriftlich mitteilt. Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen Land nur noch ein anderes Land vertreten.
7. Die Delegierten der Mitgliedsländer, die an einem Abkommen nicht beteiligt sind, können an den Beratungen des Kongresses über dieses Abkommen ohne Stimmrecht teilnehmen.
1. In den Sitzungen des Kongresses und der Kommissionen werden die Delegationen in der französischen alphabetischen Ordnung der vertretenen Mitgliedsländer eingereiht.
2. Der Präsident des Vollzugsrats ermittelt zu gegebener Zeit durch Los den Namen des Landes, das während der Sitzungen des Kongresses und der Kommissionen als erstes vor der Präsidentenbühne Platz nimmt.
1. Vertreter der Organisation der Vereinten Nationen können an den Beratungen des Kongresses teilnehmen.
2. Die Beobachter der internationalen Regierungsorganisationen sind zu den Sitzungen des Kongresses oder seiner Kommissionen zugelassen, wenn Fragen diskutiert werden, die diese Organisationen interessieren. In denselben Fällen können die Beobachter der internationalen Nicht-Regierungsorganisationen zu den Sitzungen der Kommissionen zugelassen werden, wenn die betreffende Kommission zustimmt.
3. Auf ihren Wunsch sind als Beobachter auch die qualifizierten Vertreter der gemäß Artikel 8 § 1 der Satzung gebildeten Engeren Vereine zugelassen.
4. Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beobachter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.
1. Die Postverwaltung des Landes, in dem der Kongreß stattfindet, regt im Einverständnis mit dem Internationalen Büro die Benennung des Doyens des Kongresses an. Der Vollzugsrat genehmigt zu gegebener Zeit diese Benennung.
2. Bei der Eröffnung der ersten Plenarsitzung jedes Kongresses nimmt der Doyen die Aufgabe des Präsidenten des Kongresses wahr, bis dieser seinen Präsidenten gewählt hat. Außerdem übt er die Funktionen aus, die ihm in dieser Geschäftsordnung übertragen sind.
1. Auf seiner ersten Plenarsitzung wählt der Kongreß auf Vorschlag des Doyens den Präsidenten des Kongresses und billigt dann auf Vorschlag des Vollzugsrats die Benennung der Mitgliedsländer, die die Vize-Präsidentschaften des Kongresses sowie die Präsidentschaften und Vize-Präsidentschaften der Kommissionen wahrnehmen. Bei der Zuteilung dieser Funktionen wird soweit wie möglich der gerechten geografischen Zugehörigkeit der Mitgliedsländer Rechnung getragen.
2. Die Präsidenten eröffnen und schließen die Sitzungen, in denen sie den Vorsitz führen, leiten die Diskussionen, erteilen den Rednern das Wort, stellen die Vorschläge zur Abstimmung und weisen auf die für die Annahme erforderliche Mehrheit hin, verkünden die Entscheidungen und geben unter dem Vorbebehalt der Genehmigung durch den Kongreß gegebenenfalls eine Auslegung dieser Entscheidungen.
3. Die Präsidenten wachen über die Befolgung dieser Geschäftsordnung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen.
4. Jede Delegation kann vor dem Kongreß oder der Kommission gegen eine Entscheidung Einspruch erheben, die der jeweilige Präsident aufgrund einer Bestimmung der Geschäftsordnung oder in Auslegung der Geschäftsordnung getroffen hat; die Entscheidung des Präsidenten bleibt jedoch gültig, wenn sie nicht durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder für nichtig erklärt wird.
5. Wenn das Mitgliedsland, dem die Präsidentschaft übertragen ist, nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird einer der Vize-Präsidenten vom Kongreß oder der Kommission bestimmt, als Nachfolger einzutreten.
1. Das Präsidium ist das zentrale Organ, dem die Leitung der Arbeiten des Kongresses obliegt. Es setzt sich aus dem Präsidenten und den Vize-Präsidenten des Kongresses sowie den Präsidenten der Kommissionen zusammen. Es tritt in regelmäßigen Zeitabständen zusammen, um den Ablauf der Arbeiten des Kongresses und seiner Kommissionen zu prüfen und um Empfehlungen zur Förderung des Arbeitsablaufes auszusprechen. Es unterstützt den Präsidenten bei der Aufstellung der Tagesordnung jeder Plenarsitzung und bei der Koordinierung der Arbeiten der Kommissionen. Es gibt Empfehlungen in bezug auf den Schluß des Kongresses.
2. Der in Artikel 11 § 1 genannte Generalsekretär des Kongresses und der stellvertretende Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Präsidiums teil.
1. Die auf dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer sind von Rechts wegen Mitglieder der Kommissionen, die mit der Prüfung der Vorschläge zur Satzung, zur Allgemeinen Verfahrensordnung, zum Weltpostvertrag und seiner Vollzugsordnung beauftragt sind.
2. Die auf dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer, die einem oder mehreren der fakultativen Abkommen beigetreten sind, sind von Rechts wegen Mitglieder der Kommission oder der Kommissionen, die mit der Revision dieser Abkommen beauftragt sind. Das Stimmrecht der Mitglieder dieser Komission
3. Die Delegationen, die nicht Mitglieder der Kommissionen sind, in denen Abkommen und ihre Vollzugsordnungen behandelt werden, können an den Sitzungen dieser Kommissionen teilnehmen und sich an den Beratungen ohne Stimmrecht beteiligen.
Jede Kommission kann Arbeitsgruppen zur Untersuchung besonderer Fragen einsetzen.
1. Der Generaldirektor und der Vize-Generaldirektor des Internationalen Büros nehmen die Aufgaben des Generalsekretärs beziehungsweise des stellvertretenden Generalsekretärs des Kongresses wahr.
2. Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Kongresses und des Präsidiums des Kongresses teil und beteiligen sich ohne Stimmrecht an den Beratungen. Unter den gleichen Bedingungen können sich auch an den Sitzungen der Kommissionen teilnehmen oder sich dort durch einen höheren Beamten des Internationalen Büros vertreten lassen.
3. Die Arbeiten des Sekretariats des Kongresses, des Präsidiums des Kongresses und der Kommissionen werden vom Personal des Internationalen Büros in Zusammenarbeit mit der Verwaltung des einladenden Landes ausgeführt.
4. Die höheren Beamten des Internationalen Büros nehmen die Aufgaben von Sekretären des Kongresses, des Präsidiums des Kongresses und der Kommissionen wahr. Sie unterstützen den Präsidenten während der Sitzungen und sind für die Redaktion der Sitzungsprotokolle oder der Berichte verantwortlich.
5. Die Sekretäre des Kongresses und der Kommissionen werden von beigeordneten Sekretären unterstützt.
6. Berichterstatter, die die französische Sprache beherrschen, sind mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle des Kongresses und der Kommissionen beauftragt.
1. Vorbehaltlich des § 2 sind für die Beratungen die französische, englische, spanische und russische Sprache mittels eines Simultan- oder Konsekutiv- Dolmetschersystems zugelassen.
2. Die Beratungen der Redaktions-Kommission finden in französischer Sprache statt.
3. Andere Sprachen sind für die in § 1 genannten Beratungen ebenfalls zugelassen. Die Sprache des Gastlandes genießt in dieser Hinsicht ein Recht der Priorität. Die Delegationen, die andere Sprachen verwenden, sorgen für die Simultan-Übersetzung in eine der in § 1 genannten Sprachen, und zwar entweder über das Simultan-Dolmetschersystem, falls Änderungen technischer Art daran vorgenommen werden können, oder durch besondere Dolmetscher.
4. Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der technischen Anlage werden vom Weltpostverein getragen.
5. Die Kosten für die Dolmetscherdienste werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe Sprache verwenden, im Verhältnis ihres Beitrags zu den Kosten des Weltpostvereins aufgeteilt.
1. Die während des Kongresses ausgearbeiteten Dokumente einschließlich der zur Genehmigung durch den Kongreß unterbreiteten Entwürfe für Entscheidungen werden vom Sekretariat des Kongresses in französischer Sprache herausgegeben.
2. Hierfür müssen die von den Delegationen der Mitgliedsländer herrührenden Dokumente in dieser Sprache vorgelegt werden, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der dem Sekretariat des Kongresses angeschlossenen Übersetzerdienste.
3. Diese Dienste, die von den gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung gebildeten Sprachengruppen auf ihre Kosten organisiert werden, können auch Dokumente des Kongresses in ihre jeweiligen Sprachen übersetzen.
1. Alle Fragen, die dem Kongreß unterbreitet werden, sind Gegenstand von Vorschlägen.
2. Alle Vorschläge, die vom Internationalen Büro vor der Eröffnung des Kongresses veröffentlicht worden sind, gelten als dem Kongreß unterbreitet.
3. Zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses wird kein Vorschlag berücksichtigt, außer solchen, die eine Abänderung bereits vorliegender Vorschläge bezwecken.
4. Als Abänderung gilt jeder Abänderungsvorschlag, der, ohne die Grundidee des Vorschlags zu ändern, einen Wegfall, eine Ergänzung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags zum Ziel hat. Kein Vorschlag wird als Abänderung angesehen, wenn er mit dem Sinn und Zweck des ursprünglichen Vorschlags unvereinbar ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Kongreß oder die Kommission über die Frage.
5. Die dem Kongreß vorgelegten Abänderungen zu bereits eingebrachten Vorschlägen müssen schriftlich in französischer Sprache dem Sekretariat vor 12 Uhr des zweiten Tages vor dem Tag übergeben werden, an dem sie zur Beratung kommen, damit sie noch am gleichen Tag an die Delegierten verteilt werden können. Diese Frist gilt nicht für Abänderungen, die sich unmittelbar aus den Diskussionen des Kongresses oder der Kommissionen ergeben. Im letztgenannten Fall muß der Verfasser der Abänderung auf Verlangens einen Text schriftlich in französischer Sprache oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, in einer anderen Verhandlungssprache vorlegen. Der zuständige Präsident verliest ihn oder läßt ihn verlesen.
6. Das in § 5 vorgesehene Verfahren wird auf die Vorlage von Vorschlägen, die keine Änderung der Vertragstexte bezwecken (Entwürfe von Resolutionen, Empfehlungen, Begehren usw.), ebenfalls angewandt.
7. Jeder Vorschlag oder jede Abänderung muß die definitive Form des Textes aufweisen, der unter Vorbehalt der endgültigen Fassung durch die Redaktions-Kommission in die Verträge des Weltpostvereins aufgenommen werden soll.
1. Die Vorschläge redaktioneller Art (deren Nummer der Buchstabe R nachgesetzt ist) werden der Redaktions-Kommission entweder direkt zugewiesen, wenn von seiten des Internationalen Büros kein Zweifel hinsichtlich ihrer Art besteht (sie werden vom Internationalen Büro in einer Liste für die Redaktions-Kommission zusammengestellt), oder nachdem die anderen Kommissionen bestätigt haben, daß sie rein redaktioneller Art sind, wenn nach Ansicht des Internationalen Büros Zweifel hinsichtlich ihrer Art bestanden haben (sie werden ebenfalls vom Internationalen Büro in einer Liste für die beteiligten Kommissionen zusammengestellt). Sind solche Vorschläge jedoch mit anderen Vorschlägen in Grundsatzangelegenheiten verbunden, die vom Kongreß oder anderen Kommissionen zu behandeln sind, so befaßt sich die Redaktions-Kommission mit ihrem Studium erst, nachdem sich der Kongreß oder die anderen Kommissionen in bezug auf die entsprechenden Vorschläge in Grundsatzangelegenheiten ausgesprochen haben. Die Vorschläge, deren Nummer der Buchstabe R nicht nachgesetzt ist, die aber nach Ansicht des Internationalen Büros Vorschläge redaktioneller Art sind, werden unmittelbar den Kommissionen zugewiesen, die sich mit den entsprechenden Vorschlägen in Grundsatzangelegenheiten befassen. Diese Kommissionen entscheiden bei Beginn ihrer Arbeiten, welche dieser Vorschläge unmittelbar der Redaktions-Kommission zugewiesen werden. Eine Liste dieser Vorschläge wird vom Internationalen Büro für die in Frage kommenden Kommissionen aufgestellt.
2. Grundsätzlich werden Vorschläge zur Änderung der Vollzugsordnung, die die Folge von Vorschlägen zur Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen sind, von der zuständigen Kommission behandelt, sofern diese nicht auf Vorschlag ihres Präsidenten oder einer Delegation ihre ÜberweisunganÜberweisung an> den Vollzugsrat beschließt. Wird gegen diese Überweisung Widerspruch eingelegt, stellt der Präsident diese Frage unverzüglich zur Abstimmung über das einzuschlagende Verfahren.
3. Dagegen werden Vorschläge zur Änderung der Vollzugsordnungen, die nicht die Folge von Vorschlägen zu Änderungen des Weltpostvertrags und der Abkommen sind, an den Vollzugsrat überwiesen, sofern die Kommissionen nicht auf Vorschlag ihres Präsidenten oder einer Delegation ihre Behandlung im Kongreß beschließt. Wird gegen einen solchen Vorschlag Widerspruch eingelegt, stellt der Präsident die Frage sofort zur Abstimmung über das einzuschlagende Verfahren.
4. Wenn dieselbe Frage Gegenstand mehrerer Vorschläge ist, entscheidet der Präsident über die Reihenfolge ihrer Erörterung und beginnt im Grundsatz mit dem Vorschlag, der sich am weitesten vom bestehenden Text entfernt, und der die tiefstgreifende Änderung in bezug auf den Status quo bringt.
5. Wenn ein Vorschlag unterteilt werden kann, kann jeder Teil mit Einverständnis des Verfassers des Vorschlags oder der Versammlung getrennt beraten und zur Abstimmung gestellt werden.
6. Jeder Vorschlag, der im Kongreß oder in der Kommission von seinem Verfasser zurückgezogen wird, kann von der Delegation eines anderen Mitgliedslandes wieder aufgenommen werden. Desgleichen kann eine andere Delegation, wenn eine Änderung zu einem Vorschlag von dessen Verfasser angenommen worden ist, den ursprünglichen, nicht abgeänderten Vorschlag wieder aufgreifen.
7. Jede Abänderung zu einem Vorschlag, die von der den Vorschlag einbringenden Delegation angenommen wird, wird sofort in den Text des Vorschlags eingearbeitet. Wenn der Verfasser des ursprünglichen Vorschlags eine Abänderung nicht annimmt, entscheidet der Präsident, ob zuerst über die Abänderung oder zuerst über den Vorschlag abgestimmt werden soll. Hierbei ist mit dem Text zu beginnen, der sich am weitesten vom Sinn und Zweck des geltenden Textes entfernt und die tiefstgreifende Änderung im Vergleich zum Status quo herbeiführt.
8. Das in § 7 beschriebene Verfahren ist auch anzuwenden, wenn mehrere Abänderungen zu ein und demselben Vorschlag vorgelegt worden ist.
9. Der Präsident des Kongresses und die Präsidenten der Kommissionen sorgen dafür, daß der Redaktionskommission nach jeder Sitzung schriftlich der Text der angenommenen Vorschläge, Abänderungen und Entscheidungen zugeleitet wird.
10. Zum Abschluß ihrer Arbeiten erstellen die Kommissionen zu den Vollzugsordnungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, eine Resolution in zwei Teilen, die umfassen:
Vorschläge zur Änderung der Vollzugsordnung, die von einer Kommission angenommen und anschließend der Redaktionskommission überwiesen wurden, werden in eine Resolution aufgenommen, der als Anhang der endgültige Text der angenommenen Vorschläge beigegeben ist.
1. Die Delegierten können das Wort nur ergreifen, nachdem es ihnen vom Präsidenten der Tagung erteilt worden ist. Es wird ihnen empfohlen, ohne Hast und deutlich zu sprechen. Der Präsident soll den Delegierten die Möglichkeit lassen, frei und erschöpfend ihre Ansicht zum Gegenstand der Diskussion auszudrücken, soweit dies mit dem normalen Ablauf der Beratungen vereinbar ist.
2. Sofern von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder keine gegenteilige Entscheidung getroffen wird, darf die Redezeit fünf Minuten nicht überschreiten. Der Präsident ist berechtigt, jeden Redner zu unterbrechen, der die genannte Redezeit überschreitet. Er kann auch den Delegierten auffordern, nicht von der Sache abzuweichen.
3. Im Laufe einer Debatte kann der Präsident mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Rednerliste für geschlossen erklären, nachdem er sie verlesen hat. Wenn die Liste erschöpft ist, erklärt er den Schluß der Debatte unter dem Vorbehalt, selbst nach Schluß der Liste dem Verfasser des Vorschlags das Recht zur Antwort auf jede Einlassung zuzugestehen.
4. Der Präsident kann auch mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Zahl der Interventionen ein und derselben Delegation zu einem Vorschlag oder einer bestimmten Gruppe von Vorschlägen begrenzen, wobei indessen dem Verfasser des Vorschlags die Möglichkeit gegeben werden muß, den Vorschlag einzuführen und später zu intervenieren, wenn er dies verlangt, um neue Elemente in Beantwortung der Interventionen der anderen Delegationen beizutragen, derart, daß er auf Verlangen an letzter Stelle das Wort haben kann.
5. Mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder kann der Präsident die Zahl der Interventionen zu einem Vorschlag oder einer bestimmten Gruppe von Vorschlägen begrenzen; diese Einschränkung darf nicht unter fünf für und fünf gegen den zur Diskussion stehenden Vorschlag gehen.
1. Im Verlauf der Diskussion jeder Frage und gegebenenfalls nach Schluß einer Debatte kann eine Delegation einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und damit verlangen:
Der Antrag zur Geschäftsordnung geht allen anderen Fragen einschließlich der Anträge zum Verfahren nach § 3 vor.
2. Der Präsident gibt unverzüglich die gewünschten Erläuterungen oder fällt die Entscheidung, die er hinsichtlich des Antrags zur Geschäftsordnung für angebracht hält. Bei Widerspruch wird sogleich über die Entscheidung des Präsidenten abgestimmt.
3. Darüber hinaus kann eine Delegation im Verlauf der Diskussion über eine Frage einen Antrag zum Verfahren einbringen, der zum Ziel hat:
Die Anträge zum Verfahren haben in der vorstehend aufgestellten Reihenfolge Vorrang vor allen anderen Vorschlägen, abgesehen von den Anträgen zur Geschäftsordnung nach § 1.
4. Die Anträge zur Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung werden nicht diskutiert, über sie wird vielmehr unverzüglich abgestimmt.
5. Wenn eine Delegation die Vertagung oder den Schluß der Debatte über eine diskutierte Frage beantragt, wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die die Vertagung oder den Schluß der Debatte ablehnen; danach wird der Antrag zur Abstimmung gestellt.
6. Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung oder zum Verfahren einbringt, darf in ihrer Intervention in der zur Diskussion stehenden Frage nicht zur Sache sprechen. Der Antragsteller eines Antrags zum Verfahren kann seinen Antrag zurückziehen, bevor er zur Abstimmung gestellt wird und jeder Antrag dieser Art in seiner ursprünglichen oder abgeänderten Form, der zurückgezogen wird, kann von einer anderen Delegation aufgegriffen werden.
1. Vorbehaltlich der §§ 2 und 3 wird das für die Eröffnung der Sitzungen und für die Abstimmungen erforderliche Quorum von der Hälfte der beim Kongreß vertretenen stimmberechtigen Mitgliedsländer gebildet.
2. Im Augenblick der Abstimmung über eine Änderung der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung wird das erforderliche Quorum von zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins gebildet.
3. Für die Abkommen und ihre Vollzugsordnungen wird das erforderliche Quorum für die Eröffnung der Sitzung und die Abstimmungen von der Hälfte der auf dem Kongreß vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsländer gebildet, die dem Abkommen beigetreten sind.
4. Die anwesenden Delegationen, die an einer bestimmten Abstimmung nicht teilnehmen, oder erklären, nicht teilnehmen zu wollen, gelten nicht als abwesend im Hinblick auf die Feststellung der in §§ 1, 2 und 3 geforderten Quoren.
1. Fragen, die nicht in Übereinstimmung geregelt werden können, werden durch Abstimmung entschieden.
2. Die Abstimmungen finden nach dem herkömmlichen System oder mit einer elektronischen Abstimm-Anlage statt. Sie werden grundsätzlich mit der elektronischen Anlage durchgeführt, wenn diese der Versammlung zur Verfügung steht. Bei einer geheimen Abstimmung kann jedoch auf das herkömmliche System zurückgegriffen werden, wenn der von einer Delegation gestellte diesbezügliche Antrag von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen unterstützt wird.
3. Beim herkömmlichen System werden folgende Abstimmungsverfahren angewandt:
4. Bei Verwendung der elektronischen Anlage werden folgende Abstimmungsverfahren angewandt:
5. Unabhängig vom angewandten Verfahren hat die geheime Abstimmung immer Vorrang gegenüber jedem anderen Abstimmungsverfahren.
6. Wenn in eine Abstimmung eingetreten ist, kann diese von keiner Delegation unterbrochen werden, außer wenn es sich um einen Geschäftsordnungsantrag in bezug auf die Art und Weise handelt, nach der die Abstimmung durchgeführt wird.
7. Nach der Abstimmung kann der Präsident den Delegierten gestatten, ihre Stimmabgabe zu erklären.
1. Um angenommen zu werden, müssen die Vorschläge zur Änderung der Verträge wie folgt genehmigt werden:
2. Die Verfahrensfragen, die nicht in Übereinstimmung geregelt werden können, werden durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer entschieden. Das gleiche gilt für Entscheidungen, die nicht die Änderung der Verträge betreffen, außer wenn der Kongreß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer anders entscheidet.
3. Vorbehaltlich des § 5 sind unter anwesende und abstimmende Mitgliedsländer die Mitgliedsländer zu verstehen, die „für” oder „gegen” stimmen, wobei die Stimmenthaltungen bei der Berechnung der für die Bildung der Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt werden; das gleiche gilt im übrigen im Falle der geheimen Abstimmung für die leeren oder ungültigen Stimmzettel.
4. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
5. Wenn die Zahl der Enthaltungen und der leeren oder ungültigen Stimmzettel die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltung) übersteigt, wird die Prüfung der Frage auf eine spätere Sitzung verschoben, in deren Verlauf die Enthaltungen sowie die leeren oder ungültigen Stimmzettel nicht mehr berücksichtigt werden.
Haben bei den Wahlen zum Vollzugsrat oder zum Konsultativrat mehrere Länder die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, das vom Präsidenten gezogen wird.
1. Die Wahlen des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors des Internationalen Büros finden nacheinander in einer oder mehreren Sitzungen am selben Tag in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist der Bewerber, der die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ländern abgegebenen Stimmen erhält. Es finden so viele Abstimmungen statt, wie nötig sind, damit ein Bewerber diese Mehrheit erreicht.
2. Als anwesende und abstimmende Mitgliedsländer gelten die, die für einen der ordnungsgemäß angemeldeten Bewerberstimmen, wobei Stimmenthaltungen ebenso wie leere oder ungültige Stimmzettel bei der Auszählung der für die Mehrheit notwendigen Stimmen nicht berücksichtigt werden.
3. Wenn die Zahl der Enthaltungen und der leeren oder ungültigen Stimmen die Hälfte der Zahl der abgegebenen Stimmen nach § 2 übersteigt, wird die Abstimmung auf eine spätere Sitzung verschoben, bei der die Enthaltungen sowie die leeren und ungültigen Stimmzettel nicht berücksichtigt werden.
4. Der Bewerber, der in einem Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat, ist ausgeschieden.
5. Bei Stimmengleichheit wird ein zusätzlicher, gegebenenfalls ein zweiter zusätzlicher Wahlgang durchgeführt, um die Entscheidung zwischen den Kandidaten ex aequo zu erreichen, wobei sich die Abstimmung nur auf diese Kandidaten erstreckt. Ist das Ergebnis negativ, entscheidet das Los. Das Los wird vom Präsidenten gezogen.
1. Die Sitzungsprotokolle des Kongresses und der Kommissionen geben den Ablauf der Sitzungen wieder, fassen die Interventionen kurz zusammen und vermerken die Vorschläge und das Ergebnis der Beratungen. Für die Sitzungen der Vollversammlung werden Sitzungsprotokolle, für die Sitzungen der Kommissionen summarische Sitzungsprotokolle erstellt.
2. Die Sitzungsprotokolle der Sitzungen einer Kommission können ganz oder teilweise durch Berichte an den Kongreß ersetzt werden, falls der Vollzugsrat so entscheidet. Die Arbeitsgruppen erstellen im allgemeinen einen Bericht an das Organ, das sie eingesetzt hat.
3. Jeder Delegierte hat jedoch für jede von ihm abgegebene Erklärung das Recht, zu verlangen, daß sie inhaltlich oder im vollen Wortlaut in das Sitzungsprotokoll oder in den Bericht aufgenommen wird, vorausgesetzt, daß er dem Sekretariat den französischen Text spätestens zwei Stunden nach Ende der Sitzung übergibt.
4. Von dem Augenblick an, in dem der Entwurf des Sitzungsprotokolls oder des Berichts verteilt worden ist, verfügen die Delegierten über eine Frist von vierundzwanzig Stunden, um ihre Bemerkungen dem Sekretatiat [sic] vorzulegen, das gegebenenfalls zwischen dem beteiligten Delegierten und dem Präsidenten der betreffenden Sitzung vermittelt.
5. Nach allgemeiner Regel und unter Vorbehalt des § 4 unterbreitet der Präsident zu Beginn der Sitzungen des Kongresses das Sitzungsprotokoll einer vorausgegangenen Sitzung zur Genehmigung. Das gleiche gilt für die Kommissionen, deren Beratungen Gegenstand eines Sitzungsprotokolls oder eines Berichts sind. Die Sitzungsprotokolle oder die Berichte der letzten Sitzungen, die nicht mehr vom Kongreß oder den Kommissionen genehmigt worden sind, werden von den jeweiligen. Präsidenten dieser Tagungen genehmigt. Das Internationale Büro trägt ebenfalls den etwaigen Bemerkungen Rechnung, die ihm von den Delegierten der Mitgliedsländer innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach dem Versand der genannten Sitzungsprotokolle mitgeteilt werden.
6. Das Internationale Büro ist ermächtigt, in den Sitzungsprotokollen oder den Berichten des Kongresses oder der Kommissionen die materiellen Fehler zu berichtigen, die bei der Genehmigung gemäß § 5 nicht festgestellt worden sind.
1. Nach allgemeiner Regel wird jeder von der Redaktions-Kommission vorgelegte Vertragsentwurf Artikel für Artikel geprüft. Er kann erst nach einer zustimmenden Gesamtabstimmung als angenommen angesehen werden. Für diese Abstimmung gilt Artikel 20 § 1.
2. Im Laufe dieser Prüfung kann jede Delegation einen in der Kommission angenommenen oder abgelehnten Vorschlag wieder aufgreifen. Die Wiederaufnahme solcher Vorschläge ist der Bedingung unterworfen, daß die Delegation den Präsidenten des Kongresses mindestens einen Tag vor der Sitzung, in der die entsprechende Bestimmung des Vertragsentwurfs der Genehmigung des Kongresses unterbreitet wird, schriftlich unterrichtet.
3. Falls es der Präsident für den Fortgang der Arbeiten des Kongresses für zweckmäßig hält, ist es jedoch jederzeit möglich, die Prüfung der Wiederaufnahmeanträge vor der Prüfung der von der Redaktions-Kommission vorgelegten Vertragsentwürfe vorzunehmen.
4. Wenn ein Vorschlag vom Kongreß angenommen oder abgelehnt worden ist, kann er von dem gleichen Kongreß nur dann erneut geprüft werden, wenn der Wiederaufnahmeantrag von mindestens zehn Delegationen unterstützt wird. Der Antrag kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden. Diese Möglichkeit ist auf Vorschläge beschränkt, die unmittelbar den Vollsitzungen unterbreitet werden, wobei ein und dieselbe Frage Gegenstand nur eines Wiederaufnehmeantrages sein kann.
5. Das Internationale Büro ist ermächtigt, in den endgültigen Vertagstexten die materiellen Fehler, die bei der Prüfung der Vertragsentwürfe nicht festgestellt worden sind, die Numerierung der Artikel und Paragraphen sowie die Verweisungen zu berichtigen.
6. Die §§ 2 bis 5 gelten auch für Entscheidungsentwürfe, die nicht Vertragsentwürfe betreffen (Entschließungen, Begehren usw.).
Auf Empfehlung seines Präsidiums weist der Kongreß die Studien dem Vollzugsrat und dem Konsultativrat für Poststudien in folgender Weise zu, wobei die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der beiden Organe zu berücksichtigen sind:
Die Vorbehalte müssen schriftlich in französischer Sprache so vorgelegt werden (Vorschläge betreffend das Schlußprotokoll), daß sie vom Kongreß vor der Unterzeichnung der Verträge geprüft werden können.
Die vom Kongreß endgültig genehmigten Verträge unterliegen der Unterzeichnung durch die Bevollmächtigten.
1. Jeder Kongreß kann die Geschäftsordnung ändern. Um zur Beratung gestellt zu werden, müssen die Änderungsvorschläge zu dieser Geschäftsordnung, außer wenn sie von einem zur Einbringung von Vorschlägen befugten Organ des Weltpostvereins vorgelegt werden, auf dem Kongreß von mindestens zehn Delegationen unterstützt werden.
2. Um angenommen zu werden, müssen die Änderungsvorschläge zu dieser Geschäftsordnung von mindestens zwei Dritteln der auf dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer gebilligt werden.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtige der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben aufgrund des Artikels 22 § 3 der am 10. Juli 1964 in Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und unter dem Vorbehalt des Artikels 25 § 3 der genannten Satzung im nachstehenden Weltpostvertrag die auf den internationalen Postdienst anwendbaren gemeinsamen Vorschriften und Bestimmungen über die Briefdienste beschlossen.
1. Die Freiheit des Durchgangs, die in Artikel 1 der Satzung als Grundsatz verankert ist, verpflichtet jede Postverwaltung, die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen Kartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchgangs stets auf dem schnellsten Wege weiterzuleiten, den sie für ihre eigenen Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung gilt auch für Luftpostbriefsendungen, unabhängig davon, ob die vermittelnden Postverwaltungen an ihrer Weiterleitung beteiligt sind oder nicht.
2. Mitgliedsländer, die am Austausch von Briefen mit verderblichen biologischen Stoffen oder radioaktiven Stoffen nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die in Artikel 41 § 9 genannten Sendungen.
3. Mitgliedsländer, die den Wertbriefdienst nicht wahrnehmen oder die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaften keine Haftung nach der Wertangabe übernehmen, sind jedoch gehalten, ihnen von anderen Verwaltungen übergebene Kartenschlüsse über die schnellsten Verbindungen weiterzuleiten; ihre Haftung ist jedoch auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung begrenzt.
4. Die Freiheit des Durchgangs für auf dem Land- und Seeweg zu befördernde Postpakete bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die sich an diesem Dienst beteiligen.
5. Die Freiheit des Durchgangs für Luftpostpakete ist im gesamten Gebiet des Weltpostvereins gewährleistet. Jedoch können Mitgliedsländer, die dem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung von Luftpostpaketen auf dem Land- und Seeweg zu beteiligen.
6. Mitgliedsländer, die dem Postpaketabkommen beigetreten sind, die aber den Wertpaketdienst nicht wahrnehmen oder die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaften keine Haftung nach der Wertangabe übernehmen, sind jedoch gehalten, ihnen von anderen Verwaltungen übergebene Kartenschlüsse über die schnellsten Verbindungen weiterzuleiten; ihre Haftung ist jedoch auf die für Pakete gleichen Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene Haftung begrenzt.
Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1 des Weltpostvertrags über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, haben die Postverwaltungen der anderen Mitgliedsländer das Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen. Sie müssen diese Maßnahme vorher telegrafisch oder mittels jedes anderen geeigneten Fernmeldedienstes den beteiligten Verwaltungen zur Kenntnis bringen und diese Tatsache dem Internationalen Büro mitteilen.
Die Durchgangsbeförderung von Post durch ein Land ohne Beteiligung der Dienste dieses Landes unterliegt der vorherigen Genehmigung des Landes, durch das der Durchgang erfolgt. Diese Art des Durchgangs begründet keine Haftung des letztgenannten Landes.
1. Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche Umstände gezwungen, die Wahrnehmung von Diensten zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, der oder den beteiligten Verwaltungen hiervon unverzüglich mittels irgendeines geeigneten Fernmeldedienstes Kenntnis zu geben und nach Möglichkeit die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung der Dienste mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt ihr bei Wiederaufnahme der eingestellten Dienste.
2. Das Internationale Büro ist von der Einstellung oder der Wiederaufnahme der Dienste zu verständigen, wenn eine allgemeine Benachrichtigung für notwendig erachtet wird. Gegebenenfalls hat das Internationale Büro die Verwaltungen telegrafisch oder über Telex zu verständigen.
3. Die Einlieferungsverwaltung kann dem Absender die Freimachungsgebühren (Artikel 20), die besonderen Gebühren (Artikel 26) und die Luftpostzuschläge (Artikel 21) erstatten, wenn wegen der Unterbrechung von Diensten die mit der Beförderung seiner Sendung verbundene Leistung nicht oder nur teilweise erbracht worden ist.
Der Absender verfügt über jede Sendung so lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht ausgehändigt worden ist, es sei denn, daß sie in Anwendung der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden ist.
Die Verwaltungen können im gegenseitigen Einvernehmen neue, in den Verträgen des Vereins nicht ausdrücklich vorgesehene Dienste einführen. Die Gebühren für einen neuen Dienst werden von jeder beteiligten Verwaltung unter Berücksichtigung der Betriebskosten festgelegt.
1. Die Verwaltungen können im internationalen Postdienst mit Hilfe eines Computers erstellte Strichcode und ein einheitliches Erkennungssystem zur Ermittlung und Nachforschung und zu sonstigen Erkennungszwecken verwenden. Strichcode und das einheitliche Erkennungssystem können zum Beispiel eingesetzt werden zur Erkennung von:
2. Diejenigen Verwaltungen, die sich für die Verwendung von Strichcode im internationalen Postdienst entscheiden, sollten sich an die vom Konsultativrat für Poststudien festgelegten technischen Spezifikationen halten. Das Internationale Büro teilt allen Verwaltungen diese Spezifikationen mit.
3. Diejenigen Verwaltungen, die kein DV-gestütztes Strichcodesystem anwenden, brauchen die vom Konsultativrat für Poststudien festgelegten Spezifikationen nicht zu beachten.
4. Jedoch können es die Verwaltungen, die kein DV-gestütztes Strichcodesystem verwenden, für zweckmäßig halten, das vom Konsultativrat für Poststudien spezifizierte einheitliche System zur Erkennung von Sendungen, Behältnissen und dazugehörigen Dienstpapieren einzuführen. Dieses System kann von Ländern angewandt werden, die herkömmliche manuelle Systeme zur Numerierung von Sendungen, Behältnissen und Dienstpapieren in den internationalen Postdiensten verwenden.
5. Länder, die ein manuelles Erkennungssystem verwenden und die sich für die Anwendung des einheitlichen Systems entscheiden, sollten sich an die vom Konsultativrat für Poststudien festgelegten Spezifikationen halten.
1. Die Gebühren für die einzelnen internationalen Postdienste sind im Weltpostvertrag und in den Abkommen festgelegt.
2. Es ist untersagt, andere als im Weltpostvertrag und in den Abkommen vorgesehene Postgebühren zu erheben.
1. Die in Artikel 7 der Satzung vorgesehene und im Weltpostvertrag und in den Abkommen sowie in ihren Vollzugsordnungen verwendete Währungseinheit ist das Sonderziehungsrecht (SZR).
2. Die Mitgliedsländer des Vereins haben das Recht, im gegenseitigen Einvernehmen eine andere Währungseinheit oder eine ihrer nationalen Währungen für die Aufstellung und Begleichung der Rechnungen zu wählen.
3. Die Mitgliedsländer des Vereins, für die der Internationale Währungsfonds keinen Währungskurs gegenüber dem Sonderziehungsrecht berechnet oder die dieser Sonderorganisation nicht angehören, werden aufgefordert, einseitig einen Gegenwert zwischen ihrer Währung und dem Sonderziehungsrecht festzusetzen.
1. Nur die Postverwaltungen geben die zur Freimachung bestimmten Postwertzeichen aus.
2. Themen und Motive der Postwertzeichen müssen dem Geist der Präambel der Satzung des Weltpostvereins und den von den Organen des Vereins getroffenen Entscheidungen entsprechen.
1. Wortlaut, Farbe und Größe der Formblätter müssen den in den Vollzugsordnungen zum Weltpostvertrag und zu den Abkommen enthaltenen Vorschriften entsprechen.
2. Wenn die beteiligten Verwaltungen untereinander nichts anderes vereinbart haben, müssen Formblätter für den Verkehr zwischen den Verwaltungen in französischer Sprache, mit oder ohne Übersetzung unterhalb der Zeilen, abgefaßt sein.
3. Die Formblätter für den Verkehr zwischen Postverwaltungen sowie gegebenenfalls ihre Durchschriften müssen so ausgefüllt sein, daß die Eintragungen sehr gut zu lesen sind. Das Originalformblatt wird der betreffenden Verwaltung oder der am stärksten beteiligten Stelle übersandt.
4. Die Formblätter für Postbenutzer müssen unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in französischer Sprache enthalten, wenn sie nicht in dieser Sprache gedruckt sind.
1. Jede Verwaltung kann auf Antrag Postausweiskarten ausstellen, die in allen Mitgliedsländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgegeben haben, vollgültige Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen sind.
2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausstellt, ist befugt, hierfür eine Gebühr zu erheben, die 1,63 SZR nicht übersteigen darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung befreit, wenn festgestellt wird, daß die Auslieferung einer Postsendung oder die Auszahlung eines Geldbetrages gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Ausweiskarte erfolgt ist. Sie haften auch nicht für die Folgen des Verlusts, der Unterschlagung oder der betrügerischen Verwendung einer ordnungsgemäßen Ausweiskarte.
4. Die Karte ist für einen Zeitraum von zehn Jahren, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, gültig. Jedoch wird sie ungültig,
Die zwischen den Postverwaltungen erfolgende Begleichung von Auslandsrechnungen aus dem Postverkehr kann als laufendes Geschäft betrachtet und in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedsländer vorgenommen werden, wenn es diesbezüglich Vereinbarungen gibt. Fehlen solche Vereinbarungen, so erfolgt diese Abrechnung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung.
Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, um
Die Fälle der Postgebührenfreiheit sind im Weltpostvertrag und in den Abkommen ausdrücklich vorgesehen.
Vorbehaltlich des Artikels 21 § 1 sind postdienstliche Briefsendungen, die
1. Vorbehaltlich des Artikels 21 § 1 sind Briefsendungen, Postpakete und Geldsendungen, die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen nach Artikel 122 der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und der Zentralauskunftsstelle über Kriegsgefangene nach Artikel 123 derselben Konvention an Kriegsgefangene gerichtet sind oder von diesen versandt werden, von allen Postgebühren befreit. Die in einem neutralen Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer werden bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.
2. § 1 gilt auch für Briefsendungen, Postpakete und Geldsendungen, die aus anderen Ländern an Zivilinternierte im Sinne der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 gerichtet sind oder von diesen versandt werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen nach Artikel 136 und der Zentralauskunftsstelle nach Artikel 140 derselben Konvention.
3. Die obengenannten nationalen Auskunftsstellen und Zentralauskunftsstellen genießen ebenfalls Gebührenfreiheit für in den §§ 1 und 2 genannte Personen betreffende Briefsendungen, Postpakete und Geldsendungen, die sie entweder unmittelbar oder als Vermittler unter den in den genannten Paragraphen vorgesehenen Bedingungen versenden oder empfangen.
4. Pakete sind bis zu einem Gewicht von 5 kg postgebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze wird für Sendungen, deren Inhalt unteilbar ist, und für Sendungen, die an ein Lager oder an dessen Vertrauensleute zur Verteilung an die Gefangenen gerichtet sind, auf 10 kg heraufgesetzt.
Vorbehaltlich des Artikels 21 § 1 sind Blindensendungen von der Freimachungsgebühr, von den in Artikel 26 § 1 aufgeführten besonderen Gebühren und von der Nachnahmegebühr befreit.
1. Zu den Briefsendungen gehören:
2. Als „M-Beutel” werden besondere Beutel bezeichnet, die Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und sonstige Drucksachen enthalten, und die an denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort gerichtet sind.
3. Auf dem Luftweg mit Vorrang beförderte Briefsendungen werden „Luftpostbriefsendungen” genannt.
4. Sendungen des Land- und Seewegs, die mit eingeschränktem Vorrang auf dem Luftweg befördert werden, werden als „SAL” bezeichnet.
5. Entsprechend ihrer Bearbeitungsgeschwindigkeit können Briefsendungen aufgeteilt werden in:
6. Die Durchgangs- und Bestimmungsverwaltungen müssen Vorrangsendungen wie Luftpostbriefsendungen behandeln; nach bilateral festgelegten Vorschriften dürfen Verwaltungen LC-Sendungen des Land- und Seewegs ebenso behandeln, wenn dem Absender kein schnellerer Dienst angeboten wird. Gleichermaßen wird zwischen Nichtvorrangsendungen und AO-Sendungen des Land- und Seewegs oder den mit eingeschränktem Vorrang auf dem Luftweg beförderten AO-Sendungen des Land- und Seewegs (SAL) nicht unterschieden.
1. Die Freimachungsgebühren für die Beförderung von Briefsendungen innerhalb des gesamten Bereiches des Vereins werden als Richtwerte nach den Angaben in den Spalten 1, 2 und 3 der nachstehenden Übersicht festgesetzt. Die Grenzen für Gewicht und Maße werden nach den Angaben in den Spalten 4 und 5 der nachstehenden Übersicht festgelegt. Abgesehen von der in Artikel 27 § 6 vorgesehenen Ausnahme gelten sie auch für die Hauszustellung von Sendungen, sofern der Zustelldienst in den Bestimmungsländern für die betreffenden Sendungen wahrgenommen wird.
2. Der Vollzugsrat darf die in Spalte 3 angegebenen Grundgebühren in der Zeit zwischen zwei Kongressen einmal überprüfen und ändern. Den überprüften Gebühren liegt der Mittelwert der Gebühren zugrunde, die von den Mitgliedern des Vereins für in ihrem Land eingelieferte Auslandssendungen festgesetzt worden sind. Diese Gebühren treten zu einem vom Vollzugsrat festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
3. Vorbehaltlich folgender Bedingungen können die Mitgliedsländer von dem in § 1 festgelegten Gewichtsstufengefüge ausnahmsweise abweichen:
4. Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst Postkarten, Drucksachen und/oder Päckchen als getrennte Briefsendungsarten aufgehoben haben, können bei für das Ausland bestimmten Postsendungen gleichermaßen verfahren.
5. Jede Verwaltung kann Aerogramme zulassen; hierbei handelt es sich um Luftpostbriefe, die aus einem ordnungsgemäß gefalteten, auf allen Seiten zusammengeklebten Papierbogen bestehen. Jedoch dürfen in Abweichung von § 1 die Abmessungen bei dieser Form 110 x 220 mm nicht überschreiten, und die Länge muß mindestens der mit √2 (etwa: 1,4) multiplizierten Breite entsprechen.
6. Abweichend von den §§ 1 und 3 Buchstabe a können die Postverwaltungen für Drucksachen eine erste Gewichtsstufe von 50 g anwenden.
7. Die Gebühren, die innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen gewählt werden, müssen so weit wie möglich in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundgebühren. Jede Postverwaltung kann ausnahmsweise innerhalb der in § 1 vorgeschriebenen Grenzen auf Postkarten-, Drucksachen- oder Päckchengebühren einen anderen Erhöhungs- oder Ermäßigungssatz anwenden als auf Briefgebühren.
8. Jede Postverwaltung kann für in ihrem Land erscheinende Zeitungen und Zeitschriften eine Ermäßigung gewähren, die 50 v.H. der für die Sendung gewählten Briefsendungsart geltenden Gebühr nicht übersteigen darf; sie behält sich jedoch das Recht vor, diese Ermäßigung auf Zeitungen und Zeitschriften zu beschränken, die die nach den Inlandsvorschriften für die Verbreitung zur Zeitungsgebühr geforderten Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen von der Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens; dies gilt auch für gedruckte Werbung auf Blättern, die Zeitungen und Zeitschriften beigefügt sind, wenn es sich nicht um Werbebeilagen handelt, die als Bestandteil der Zeitung oder Zeitschrift anzusehen sind.
9. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung auch für Bücher und Broschüren, Musiknoten und Landkarten gewähren, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag bzw. den Schutzblättern dieser Sendungen, keinerlei Anzeigen oder Werbung enthalten.
10. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Drucksachen für denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort können in einen oder mehrere besondere Beutel (M-Beutel) aufgenommen werden. Die Gebühr für diese Beutel wird nach dem Gewicht jedes einzelnen Beutels kg-weise berechnet. Die Verwaltungen können für solche Beutel eine Gebührenermäßigung bis zu 20 v.H. der für die gewählte Sendungsart geltenden Gebühr gewähren. Diese Ermäßigung kann von den in §§ 8 und 9 genannten Ermäßigungen unabhängig sein. M-Beutel unterliegen nicht den in § 1 festgesetzten Gewichtsgrenzen. Sie dürfen jedoch das Höchstgewicht von 30 kg je Beutel nicht überschreiten.
11. Die Einlieferungsverwaltung kann innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen für Nicht-Standardsendungen andere Gebühren als für Standardsendungen erheben.
12. Versandgegenstände, die unterschiedlichen Gebühren unterliegen, dürfen zu einer Sendung zusammengefaßt werden, wenn das Gesamtgewicht nicht höher ist als das Höchstgewicht der Sendungsart mit der höchsten Gewichtsgrenze. Die Gebühr für eine solche Sendung liegt im Ermessen der Einlieferungsverwaltung und entspricht der Gebühr für die Sendungsart mit dem höchsten Gebührensatz oder der Summe der verschiedenen Gebühren für jeden einzelnen Sendungsbestandteil. Diese Sendungen tragen den Vermerk „Mischsendungen”.
13. Die in Artikel 16 genannten postdienstlichen Briefsendungen unterliegen nicht den in § 1 festgesetzten Grenzen für Gewicht und Maße. Sie dürfen jedoch das Höchstgewicht von 30 kg je Beutel nicht überschreiten.
14. Die Verwaltungen können für die in ihrem Land eingelieferten Briefsendungen das für gleichartige Sendungen ihres Inlandsdienstes vorgeschriebene Höchstgewicht anwenden, sofern diese Sendungen das in § 1 genannte Höchstgewicht nicht überschreiten.
15. Die Postverwaltungen können für in ihrem Land eingelieferte Briefsendungen auf der Grundlage ihrer Inlandsvorschriften Gebührenermäßigungen gewähren. Sie können insbesondere ihren Kunden mit großem Postverkehrsaufkommen Vorzugsgebühren einräumen. Jedoch dürfen diese Vorzugsgebühren nicht niedriger sein als die Gebühren, die im Inlandsverkehr für Sendungen mit den gleichen Merkmalen (Sendungsart, Menge, Bearbeitungsfrist usw.) gelten.
1. Die Verwaltungen dürfen Zuschläge für Luftpostsendungen erheben und in diesem Fall niedrigere Gewichtsstufen als in Artikel 20 § 1 festgelegt anwenden. Die Zuschläge müssen in Beziehung zu den Luftbeförderungskosten stehen und zumindest für das gesamte Gebiet jedes Bestimmungslandes einheitlich sein, und zwar unabhängig vom benutzten Leitweg. Zur Berechnung des Zuschlags für eine Luftpostsendung dürfen die Verwaltungen das Gewicht der eventuell beigefügten Formblätter für Postbenutzer berücksichtigen. Die in Artikel 16 genannten postdienstlichen Sendungen sind mit Ausnahme der von Organen des Weltpostvereins und der Engeren Vereine stammenden Sendungen von Luftpostzuschlägen befreit.
2. Die Verwaltungen können für auf dem Luftweg mit eingeschränktem Vorrang beförderte Briefsendungen des Land- und Seewegs, d. h. für SAL, geringere Zuschläge als für Luftpostbriefsendungen erheben.
3. Die Verwaltungen können, wenn sie es vorziehen, für die Freimachung von Luftpostbriefsendungen und SAL-Sendungen Gesamtgebühren festlegen unter Berücksichtigung
4. Die Verwaltungen dürfen innerhalb der in Artikel 20 § 1 festgelegten Grenzen für Vorrangbriefsendungen andere Gebühren erheben als für Nichtvorrangsendungen. Luftbeförderungskosten können berücksichtigt werden.
5. Gebührenermäßigungen nach Artikel 20 §§ 8, 9 und 10 gelten auch für auf dem Luftweg beförderte Sendungen, jedoch wird für den Teil der Gebühr, der die Kosten für diese Beförderung decken soll, keine Ermäßigung gewährt.
1. Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 20 § 1 gelten als Standardsendungen rechteckige Sendungen, deren Länge mindestens der mit √2 (etwa 1,4) multiplizierten Breite entspricht und die ihrer äußeren Form nach folgende Bedingungen erfüllen:
2. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst als Standardsendungen Sendungen unter Umschlag zulassen, deren Breite 162 mm, mit einer Abweichung von 2 mm, nicht überschreitet, können diese Sendungen auch im Auslandsdienst als Standardsendungen zulassen.
3. Nicht als Standardsendungen gelten:
1. Leichtverderbliche biologische Stoffe sowie radioaktive Stoffe, deren Beschaffenheit und Verpackung den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung entsprechen, unterliegen der Briefgebühr und sind eingeschrieben zu versenden. Sie sind nur im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern zugelassen, deren Postverwaltungen sich einverstanden erklärt haben, solche Sendungen entweder in beiden Verkehrsrichtungen oder nur in einer Verkehrsrichtung anzunehmen. Solche Stoffe werden auf dem schnellsten Wege, bei Entrichtung der entsprechenden Luftpostzuschläge auf dem Luftweg, befördert.
2. Überdies dürfen leichtverderbliche biologische Stoffe nur zwischen amtlich anerkannten Laboratorien ausgetauscht werden, während radioaktive Stoffe nur von dazu ordnungsgemäß befugten Absendern eingeliefert werden dürfen.
1. Sendungen, die den Bedingungen der Artikel 20 und 23 und der betreffenden Artikel der Vollzugsordnung nicht entsprechen, sind, abgesehen von den im Weltpostvertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht zugelassen. Sendungen dieser Art, die zu Unrecht angenommen worden sind, müssen an die Einlieferungsverwaltung zurückgesandt werden. Die Bestimmungsverwaltung darf sie jedoch den Empfängern aushändigen. In diesem Fall belegt sie die Sendungen erforderlichenfalls mit den Gebühren für die Briefsendungsart, der die Sendungen nach Verschluß, Inhalt, Gewicht oder Größe zuzurechnen sind. Wenn die Sendungen außerdem die in Artikel 20 § 1 festgesetzten Gewichtsgrenzen überschreiten, kann die Bestimmungsverwaltung sie nach ihrem tatsächlichen Gewicht mit Gebühren belegen, indem sie eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Gebühr für eine Auslandssendung derselben Sendungsart anwendet, die dem festgestellten Gewichtsüberschuß entspricht.
2. § 1 gilt sinngemäß für die in Artikel 41 §§ 2 und 3 aufgeführten Sendungen.
3. Sendungen, die sonstige nach Artikel 41 verbotene Gegenstände enthalten und die zu Unrecht zum Versand angenommen worden sind, werden nach den Bestimmungen des genannten Artikels behandelt.
1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet ansässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen, um aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendungen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.
2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden sind.
3. Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert, diese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren Inlandsvorschriften über die Sendungen verfügen.
4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzunehmen, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen, in dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben oder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen sind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der Gebühr zurückzugeben.
1. Die im Weltpostvertrag vorgesehenen Gebühren, die zusätzlich zu den in Artikel 20 genannten Freimachungsgebühren erhoben werden, werden „besondere Gebühren” genannt. Ihre Höhe richtet sich nach den Angaben in nachstehender Übersicht:
2. Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst höhere als die in § 1 angegebenen Gebühren erheben, dürfen diese Gebühren auch im Auslandsdienst erheben.
1. Die Verwaltungen dürfen vom Absender für Sendungen, die nach Postschluß eingeliefert werden, nach ihren Rechtsvorschriften eine zusätzliche Gebühr erheben.
2. Die Verwaltungen dürfen vom Absender für Sendungen, die außerhalb der allgemeinen Schalterstunden eingeliefert werden, nach ihren Rechtsvorschriften eine zusätzliche Gebühr erheben.
3. Die Verwaltungen dürfen vom Absender für bei ihm abgeholte Sendungen nach ihren Rechtsvorschriften eine zusätzliche Gebühr erheben.
4. Die Verwaltungen dürfen vom Empfänger für Sendungen, die außerhalb der allgemeinen Schalterstunden abgeholt werden, nach ihren Rechtsvorschriften eine zusätzliche Gebühr erheben.
5. Postlagernde Sendungen können von den Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der besonderen Gebühr belegt werden, die ihre Rechtsvorschriften gegebenenfalls für gleichartige Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.
6. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer dürfen für jedes dem Empfänger zugestellte Päckchen über 500 g die in Artikel 26 § 1 Buchstabe f vorgesehene besondere Gebühr erheben.
Für jede Briefsendung über 500 g, die vom Empfänger innerhalb der Frist, in der die Sendung für ihn unentgeltlich bereitliegt, nicht abgeholt wird, darf die Bestimmungsverwaltung nach ihren Rechtsvorschriften eine Lagergebühr erheben. Für Blindensendungen wird diese Gebühr nicht erhoben.
1. Alle in Artikel 19 bezeichneten Sendungen, mit Ausnahme der in den Artikeln 16 bis 18 aufgeführten Sendungen, müssen grundsätzlich vom Absender vollständig freigemacht werden.
2. Die Verwaltung des Einlieferungslandes kann nicht oder unzureichend freigemachte Briefsendungen den Absendern zur Vervollständigung der Freimachung zurückgeben.
3. Die Einlieferungsverwaltung kann nicht freigemachte Briefsendungen auch freimachen oder die Freimachung unzureichend freigemachter Briefsendungen vervollständigen und den fehlenden Betrag vom Absender einziehen.
4. Wenn die Verwaltung des Einlieferungslandes von den in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht oder wenn die Freimachung vom Absender nicht vervollständigt werden kann, werden nicht oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten stets in das Bestimmungsland befördert. Auch andere nicht oder unzureichend freigemachte Sendungen können befördert werden.
5. Zuschlagpflichtige Luftpostbriefsendungen, zuschlagpflichtige SAL-Briefpost und Vorrangsendungen, deren Freimachung die Absender nicht vervollständigen können, werden jeweils auf dem Luftweg, als SAL oder als Vorrangbriefpost befördert, wenn die gezahlten Gebühren mindestens der Höhe des Zuschlags oder gegebenenfalls der Differenz zwischen der Gebühr für eine Luftpostsendung oder eine SAL-Sendung und der Gebühr für eine Sendung des Land- und Seewegs oder der Differenz zwischen der Gebühr für eine Vorrangsendung und der Gebühr für eine Nichtvorrangsendung entsprechen. Jedoch kann die Einlieferungsverwaltung diese Sendungen auf dem Luftweg oder mit Vorrang befördern, wenn die gezahlten Gebühren mindestens 75 v. H. des Zuschlags oder 50 v.H. der Gesamtgebühr entsprechen. Unterhalb dieser Grenzen werden die Sendungen mit den für nichtzuschlagpflichtige Briefsendungen oder Nichtvorrangsendungen üblicherweise benutzten Beförderungsmitteln befördert.
6. Sendungen, die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke ordnungsgemäß freigemacht waren und deren Freimachung vor ihrer Nachsendung vervollständigt wurde, gelten als ordnungsgemäß freigemacht.
1. Die Freimachung erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:
2. Drucksachen, die an denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort gerichtet und in einen besonderen Beutel eingelegt sind, werden nach einem in § 1 vorgesehenen Verfahren freigemacht; der gesamte Freimachungsbetrag ist auf der Aufschriftfahne des Beutels zu vermerken.
1. Briefsendungen, die an Bord eines Schiffes während des Aufenthafts am Anfangs- oder Endpunkt der Fahrt oder in einem der Anlaufhäfen eingeliefert werden, müssen mit Postwertzeichen und nach den Gebührensätzen des Landes freigemacht werden, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.
2. Wenn die beteiligen Verwaltungen nichts anderes vereinbart haben, können Briefsendungen, die an Bord eines Schiffes auf hoher See eingeliefert werden, mit Postwertzeichen und nach den Gebührensätzen des Landes freigemacht werden, dem dieses Schiff angehört oder dem es untersteht. Die so freigemachten Sendungen müssen so bald wie möglich nach der Ankunft des Schiffes im Hafen dem dortigen Postamt übergeben werden.
1. Bei fehlender oder unzureichender Freimachung darf die Einlieferungsverwaltung, die nicht freigemachte Briefsendungen freimacht oder die Freimachung unzureichend freigemachter Sendungen vervollständigt und den fehlenden Betrag vom Absender einzieht, von diesem auch die in Artikel 26 § 1 Buchstabe h vorgesehene Bearbeitungsgebühr erheben.
2. Wird § 1 nicht angewendet, so hat der Empfänger oder im Falle einer Rücksendung der Absender für nicht oder unzureichend freigemachte Sendungen die in Artikel 26 § 1 Buchstabe h vorgesehene Gebühr zu entrichten.
3. Einschreibsendungen und Wertbriefe werden beim Eingang als ordnungsgemäß freigemacht angesehen.
1. Die Verwaltungen können die Beteiligung am internationalen Werbeantwortdienst (CCRI) auf freiwilliger Basis miteinander vereinbaren.
2. Verwaltungen, die den Dienst wahrnehmen, müssen sich an die vom Vollzugsrat festgelegten Bestimmungen halten.
3. Die Verwaltungen können jedoch bilateral vereinbaren, untereinander ein anderes System einzurichten.
1. Die Postverwaltungen haben die Möglichkeit, vom Internationalen Büro ausgegebene Internationale Antwortscheine abzugeben und deren Verkauf nach ihren Inlandsvorschriften zu beschränken.
2. Der Wert des Antwortscheins beträgt 0,74 SZR. Der von den betreffenden Verwaltungen festgesetzte Verkaufspreis darf diesen Wert nicht unterschreiten.
3. Antwortscheine werden in jedem Mitgliedsland gegen ein oder mehrere Postwertzeichen im Gesamtwert der Mindestgebühr für eine Vorrangsendung oder einen gewöhnlichen, auf dem Luftweg beförderten Auslandsbrief eingetauscht. Antwortscheine können auch gegen Postganzsachen oder gegen sonstige Postfreimarken oder Postfreistempelabdrucke eingetauscht werden, wenn die Inlandsvorschriften des eintauschenden Landes dem nicht entgegenstehen.
4. Die Verwaltung eines Mitgliedslandes kann es sich außerdem vorbehalten zu verlangen, daß der Antwortschein und die Sendung, zu deren Freimachung dieser Antwortschein eingetauscht werden soll, gleichzeitig vorgelegt werden.
1. In den Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst wahrnehmen, werden Briefsendungen auf Verlangen des Absenders so bald wie möglich nach ihrem Eingang beim Zustellamt durch besonderen Boten zugestellt; jedoch darf jede Verwaltung diesen Dienst auf Luftpostbriefsendungen, Vorrangsendungen sowie, wenn es sich um die einzige zwischen zwei Verwaltungen benutzte Verbindung handelt, auf LC-Sendungen des Land- und Seewegs beschränken. Bei Wertbriefen kann die Bestimmungsverwaltung statt der Sendung selbst eine Benachrichtigung über den Eingang der Sendung durch Eilboten zustellen lassen, wenn ihre Inlandsvorschriften dies vorsehen.
2. Diese „Eilboten”sendungen unterliegen neben der Freimachungsgebühr auch der in Artikel 26 § 1 Buchstabe i vorgesehenen besonderen Gebühr. Diese Gebühr ist vollständig im voraus zu entrichten.
3. Eilbotensendungen können anders als § 1 angegeben behandelt werden, solange die allgemeine Qualität dieses dem Empfänger angebotenen Dienstes mindestens der Qualität des Dienstes entspricht, bei dem ein besonderer Bote eingesetzt wird.
4. Falls Eilbotensendungen vom Zoll kontrolliert werden müssen, sind die Verwaltungen gehalten,
5. Bereitet die Eilzustellung der Bestimmungsverwaltung wegen der Lage der Wohnung des Empfängers oder wegen Tag und Stunde des Eingangs beim Bestimmungsamt besondere Schwierigkeiten, so richtet sich die Zustellung der Sendung und die eventuelle Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach den Vorschriften des Inlandsdienstes für Sendungen gleicher Art.
6. Eilbotensendungen, die nicht vollständig in Höhe der im voraus zu entrichtenden Gebühren freigemacht worden sind, werden als gewöhnliche Sendungen zugestellt, es sei denn, daß das Einlieferungsamt sie als Eilbotensendungen behandelt hat. In diesem Fall werden sie nach Artikel 32 mit Gebühren belegt.
7. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung nur einmal zu versuchen. Ist dieser Versuch erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche Sendung behandelt werden.
8. Wenn es die Vorschriften des Bestimmungslandes zulassen, können die Empfänger beim Zustellamt beantragen, daß ihnen die für sie bestimmten Sendungen sogleich nach ihrem Eingang als Eilbotensendungen zugestellt werden. Die Bestimmungsverwaltung darf dann bei der Zustellung die in ihrem Inlandsdienst geltende Gebühr erheben.
1. Die Bestimmungsverwaltungen müssen für die Bearbeitung von Vorrang- und Luftpostsendungen nach ihrem Land eine Frist festlegen. Diese Frist darf nicht ungünstiger ausfallen als die für vergleichbare Sendungen ihres Inlandsdienstes geltende Frist.
2. Die Bestimmungsverwaltungen müssen auch nach Möglichkeit für die Bearbeitung von Sendungen des Land- und Seewegs und Nichtvorrangsendungen nach ihrem Land eine Frist festlegen.
3. Die Einlieferungsverwaltungen müssen für Vorrang- und Luftpostsendungen nach dem Ausland Ziele für die Dienstqualität festsetzen, wobei die von den Bestimmungsverwaltungen festgelegten Fristen als Anhaltspunkt dienen.
Die Verwaltungen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
1. Der Absender kann eine Briefsendung zurückziehen bzw. ihre Aufschrift ändern oder berichtigen lassen, solange sie
2. Der hierfür zu stellende Antrag wird brieflich, telegrafisch oder mittels jedes anderen geeigneten Fernmeldedienstes auf Kosten des Absenders übermittelt, der für jeden Antrag die in Artikel 26 § 1 Buchstabe j vorgesehene besondere Gebühr zu entrichten hat. Soll der Antrag auf dem Fernmeldeweg übermittelt werden, so hat der Absender außerdem die diesem Dienst entsprechende Gebühr zu entrichten. Befindet sich die Sendung noch im Einlieferungsland, so wird der Antrag auf Zurückziehung, Änderung oder Berichtigung der Aufschrift nach den Rechtsvorschriften dieses Landes behandelt.
3. Wenn ihre Rechtsvorschriften es gestatten, muß jede Verwaltung Anträge auf Zurückziehung von Briefsendungen oder auf Änderung oder Berichtigung der Aufschrift entgegennehmen, die im Bereich anderer Verwaltungen eingeliefert wurden.
4. Wenn der Absender im Verkehr zwischen zwei Ländern, die dieses Verfahren zulassen, verlangt, auf dem Fernmeldeweg darüber unterrichtet zu werden, was das Bestimmungsamt auf seinen Antrag auf Zurückziehung oder auf Änderung oder Berichtigung der Aufschrift veranlaßt hat, muß er hierfür die entsprechende Gebühr entrichten. Bei telegrafischer Übermittlung entspricht die Telegrammgebühr der Gebühr für ein Telegramm mit bezahlter Antwort, die auf der Grundlage von 15 Wörtern berechnet wird. Bei Benutzung des Telexweges ist die vom Absender erhobene Telegrammgebühr grundsätzlich ebenso hoch wie der für die Übermittlung des Antrags über Telex erhobene Betrag.
5. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder auf Änderung oder Berichtigung der Aufschrift, der mehrere vom selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt an denselben Empfänger eingelieferte Sendungen betrifft, wird nur eine der in § 2 vorgesehenen Gebühren erhoben.
6. Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann der Absender unmittelbar beim Bestimmungsamt beantragen, d. h. formlos und ohne Zahlung der in § 2 vorgesehenen Gebühr.
7. Die Rücksendung einer Sendung an den Einlieferungsort aufgrund eines Antrags auf Zurückziehung erfolgt auf dem Luftweg, wenn der Absender sich verpflichtet, den entsprechenden Luftpostzuschlag zu entrichten. Wenn eine Sendung aufgrund eines Antrags auf Änderung oder Berichtigung der Aufschrift auf dem Luftweg nachgesandt wird, wird der Luftpostzuschlag für die neue Beförderungsstrecke beim Empfänger erhoben und verbleibt der zustellenden Verwaltung.
1. Hat sich die Anschrift des Empfängers geändert, so werden ihm Briefsendungen unverzüglich zu den im Inlandsdienst geltenden Bedingungen nachgesandt, sofern es der Absender durch einen Vermerk auf der Aufschriftseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache nicht untersagt hat oder sofern die Aufschrift den in Artikel 113 § 1 Buchstabe k der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Angaben nicht entspricht. Die Nachsendung von Land zu Land erfolgt jedoch nur, wenn die Sendungen den Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen.
2. Luftpostbriefsendungen und Vorrangsendungen werden auf dem schnellsten Wege (Luftweg oder Land- und Seeweg) an ihren neuen Bestimmungsort nachgesandt.
3. Die übrigen Briefsendungen können auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers auf dem Luftweg weitergeleitet werden, wenn dieser sich verpflichtet, die Zuschläge oder die Gesamtgebühren zu zahlen, die der neuen Luftbeförderungsstrecke bzw. der neuen vorrangigen Beförderung entsprechen; in diesem Fall wird der Zuschlag oder die Gesamtgebühr grundsätzlich bei der Auslieferung erhoben und verbleibt der Zustellverwaltung. Alle Briefsendungen können auch auf dem schnellsten Wege weitergeleitet werden, wenn ein Dritter beim Nachsendepostamt die Zuschläge oder die Gesamtgebühren bezahlt. Die Nachsendung solcher Sendungen auf dem schnellsten Wege innerhalb des Bestimmungslandes unterliegt den Inlandsvorschriften dieses Landes.
4. Verwaltungen, die Gesamtgebühren anwenden, können für die Nachsendung auf dem Luftweg oder die vorrangige Nachsendung unter den in § 3 vorgesehenen Bedingungen besondere Gebühren festsetzen, die die Gesamtgebühren nicht überschreiten dürfen.
5. Besondere Umschläge C 6 und für die Sammelnachsendung von Briefsendungen benutzte Beutel werden auf dem in den §§ 2 und 3 für Einzelsendungen vorgeschriebenen Weg zum neuen Bestimmungsort befördert.
6. Jede Verwaltung kann eine Frist für die Nachsendung festlegen, die der im Inlandsdienst geltenden Frist entspricht.
7. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst für Anträge auf Nachsendung eine Gebühr erheben, dürfen im Auslandsdienst die gleiche Gebühr erheben.
8. Für die Nachsendung von Briefsendungen von Land zu Land wird, abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen, keine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst eine Nachsendungsgebühr erheben, dürfen jedoch für innerhalb ihres Dienstbereichs nachgesandte Auslandsbriefsendungen die gleiche Gebühr erheben.
9. Nachgesandte Briefsendungen werden den Empfängern gegen Zahlung der Gebühren ausgeliefert, mit denen sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs aufgrund der Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind; Zollabgaben oder andere vom Bestimmungsland nicht aufgehobene besondere Gebühren sind ebenfalls zu entrichten.
10. Die Gebühr für postlagernde Sendungen, die Gestellungsgebühr, die Lagergebühr, die Gebührenzettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für Eilbotensendungen und die Auslieferungsgebühr für Päckchen werden bei der Nachsendung in ein anderes Land aufgehoben.
1. Als unzustellbar werden Sendungen angesehen, die aus irgendeinem Grund dem Empfänger nicht ausgehändigt werden konnten.
2. Unzustellbare Sendungen sind unverzüglich an das Einlieferungsland zurückzusenden.
3. Die Aufbewahrungsfrist für Sendungen, die für den Empfänger bereitgehalten werden, oder für postlagernde Sendungen richtet sich nach den Vorschriften der Bestimmungsverwaltung. Diese Frist darf jedoch in der Regel einen Monat nicht überschreiten; sie kann aber in besonderen Fällen, in denen die Bestimmungsverwaltung es für erforderlich hält, auf höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Rücksendung nach dem Einlieferungsland muß innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Aufschriftseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.
4. Unzustellbare Inlandssendungen werden nur dann zur Rückgabe an die Absender in das Ausland nachgesandt, wenn sie den Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen.
5. Postkarten ohne Absenderangabe werden nicht zurückgesandt. Eingeschriebene Postkarten sind jedoch stets zurückzusenden.
6. Die Rücksendung unzustellbarer Drucksachen an den Einlieferungsort ist nicht obligatorisch, es sei denn, daß der Absender durch einen Vermerk auf der Sendung in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache die Rücksendung verlangt hat. Jedoch sind die Verwaltungen bemüht, diese Rücksendung an den Absender vorzunehmen oder diesen in angemessener Form darüber zu unterrichten, wenn mehrere erfolglose Zustellversuche unternommen worden sind oder wenn es sich um eine große Anzahl nicht zustellbarer Sendungen handelt. Eingeschriebene Drucksachen und Bücher sind stets zurückzusenden.
7. Wenn das Land, das die Rücksendung vornimmt, nicht mehr den Land- und Seeweg benutzt, ist es verpflichtet, unzustellbare Sendungen auf dem geeignetsten Wege, den es selbst benutzt, zu befördern.
8. Luftpostbriefe, Luftpostkarten und Vorrangsendungen, die an den Einlieferungsort zurückzusenden sind, werden auf dem schnellsten Wege (Luftweg oder Land- und Seeweg) zurückgesandt.
9. Unzustellbare Luftpostbriefsendungen mit Ausnahme von Luftpostbriefen und Luftpostkarten werden mit den für nichtzuschlagpflichtige Briefsendungen (einschließlich Sendungen des Land- und Seewegs und SAL-Sendungen) üblicherweise benutzten Beförderungsmitteln an den Einlieferungsort zurückgesandt, es sei denn, daß
10. Werden Sendungen auf Verlangen des Absenders auf dem Luftweg oder vorrangig an den Einlieferungsort zurückgesandt, so gilt Artikel 39 §§ 3 und 4 sinngemäß.
11. In das Einlieferungsland zurückgesandte unzustellbare Briefsendungen werden den Absendern unter den in Artikel 39 § 9 festgesetzten Bedingungen ausgehändigt. Für diese Sendungen werden vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst eine Gebühr für die Rücksendung erheben, dürfen jedoch die gleiche Gebühr für Briefsendungen des Auslandsdienstes erheben, die an sie zurückgesandt werden.
1. Briefsendungen, die wegen ihrer Verpackung eine Gefahr für die Postbediensteten darstellen oder die andere Sendungen oder postalische Einrichtungen beschmutzen oder beschädigen können, sind nicht zugelassen. Zum Verschließen von Sendungen dienende Metallklammern dürfen keine scharfen Kanten aufweisen; sie dürfen auch den Postbetrieb nicht behindern.
2. Münzen, Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustand sowie Edelsteine, Schmuck und andere Wertgegenstände dürfen nur in verschlossenen Einschreibbriefen und in Wertbriefen enthalten sein.
3. Abgesehen von den in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen gilt für Drucksachen und Blindensendungen folgendes:
4. Das Einlegen nachstehend bezeichneter Gegenstände in Briefsendungen ist verboten:
5. Jede Verwaltung muß ihr Möglichstes tun, um zu gewährleisten, daß die dem Internationalen Büro entsprechend der Vollzugsordnung mitgeteilten Auskünfte über in ihrem Land geltende Verbote nach § 4 Buchstabe f klar, genau und ausführlich abgefaßt und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
6. Sendungen, die in § 4 genannte Gegenstände enthalten und zu Unrecht zur Beförderung angenommen worden sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt. Briefe dürfen keine Schriftstücke enthalten, die den Charakter einer aktuellen und persönlichen Mitteilung haben und die zwischen anderen Personen als dem Absender und dem Empfänger oder bei ihnen wohnenden Personen ausgetauscht werden. Wenn die Verwaltung des Einlieferungs- oder des Bestimmungslandes solche Briefe feststellt, behandelt sie diese nach ihren Inlandsvorschriften.
7. Sendungen, die in § 4 Buchstaben b, d und e genannte Gegenstände enthalten, werden jedoch auf keinen Fall zum Bestimmungsort befördert, den Empfängern ausgeliefert oder an den Einlieferungsort zurückgesandt. Die Bestimmungsverwaltung kann dem Empfänger den Teil des Inhalts aushändigen, der nicht unter ein Verbot fällt.
8. Falls eine zu Unrecht zur Beförderung angenommene Sendung weder an den Einlieferungsort zurückgesandt noch dem Empfänger ausgehändigt wird, muß die Einlieferungsverwaltung unverzüglich über die weitere Behandlung der Sendung unterrichtet werden. Hierbei müssen das Verbot, unter das die Sendung fällt, sowie die Gegenstände, die Anlaß zur Beschlagnahme gegeben haben, genau angegeben werden. Einer zu Unrecht angenommenen Sendung, die an den Einlieferungsort zurückgesandt wird, muß eine entsprechende Mitteilung beigefügt werden.
9. Außerdem ist jedem Mitgliedsland das Recht vorbehalten, auf seinem Gebiet die Beförderung von Briefsendungen im offenen Durchgang mit Ausnahme von Briefen, Postkarten und Blindensendungen auszuschließen, wenn diese den gesetzlichen Bestimmungen über ihre Veröffentlichung oder Verbreitung in diesem Land nicht genügen. Diese Sendungen müssen an die Einlieferungsverwaltung zurückgesandt werden.
Die Postverwaltungen des Einlieferungs- und des Bestimmungslandes können nach den Rechtsvorschriften dieser Länder Briefsendungen der Zollkontrolle unterwerfen.
Die im Einlieferungs- oder im Bestimmungsland der Zollkontrolle unterliegenden Sendungen können seitens der Post entweder für die Zollgestellung und die Verzollung oder nur für die Zollgestellung mit der in Artikel 26 § 1 Buchstabe m vorgesehenen besonderen Gebühr belegt werden.
Die Postverwaltungen dürfen von den Absendern oder Empfängern von Sendungen Zollabgaben und alle anderen gegebenenfalls anfallenden Abgaben erheben.
1. Im Verkehr zwischen Mitgliedsländern, deren Postverwaltungen sich damit einverstanden erklärt haben, können die Absender durch vorherige Erklärung beim Einlieferungsamt sämtliche Gebühren und Abgaben übernehmen, mit denen Sendungen bei der Auslieferung belastet werden. Solange eine Sendung dem Empfänger noch nicht ausgeliefert worden ist, kann der Absender auch nach der Einlieferung die gebühren- und abgabenfreie Auslieferung der Sendung beantragen.
2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen haben die Absender sich zur Zahlung der gegebenenfalls vom Bestimmungsamt geforderten Beträge zu verpflichten und ausreichende Vorauszahlungen zu leisten.
3. Die Einlieferungsverwaltung erhebt vom Absender die in Artikel 26 § 1 Buchstabe n Nr. 1 vorgesehene Gebühr, die sie als Vergütung für im Einlieferungsland geleistete Dienste behält.
4. Bei einem nach der Einlieferung gestellten Antrag erhebt die Einlieferungsverwaltung außerdem die zusätzliche Gebühr nach Artikel 26 § 1 Buchstabe n Ziffer 2. Soll der Antrag telegrafisch oder mittels irgendeines anderen Fernmeldedienstes übermittelt werden, so muß der Absender außerdem die entsprechende Gebühr zahlen.
5. Die Bestimmungsverwaltung darf für jede Sendung die Gebührenzettelgebühr nach Artikel 26 § 1 Buchstabe n Nr. 3 erheben. Diese Gebühr ist von der in Artikel 43 vorgesehenen Gebühr unabhängig. Sie wird vom Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung erhoben.
6. Jede Verwaltung kann die gebühren- und abgabenfreie Auslieferung auf Einschreibsendungen und Wertbriefe beschränken.
Die Postverwaltungen verpflichten sich, sich bei den zuständigen Stellen ihres Landes dafür einzusetzen, daß Zollabgaben und andere Abgaben für Sendungen niedergeschlagen werden, die an den Einlieferungsort zurückgesandt, wegen vollständiger Beschädigung des Inhalts vernichtet oder nach einem dritten Land nachgesandt werden.
1. Nachforschungsanträge der Postbenutzer sind innerhalb eines Jahres, vom Tag nach der Einlieferung einer Sendung an gerechnet, zulässig.
2. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die Nachforschungsanträge so schnell wie möglich zu bearbeiten.
3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungsanträge entgegenzunehmen, die im Bereich anderer Verwaltungen eingelieferte Sendungen betreffen.
4. Für jeden Nachforschungsantrag kann die in Artikel 26 § 1 Buchstabe o vorgesehene besondere Gebühr erhoben werden, sofern der Absender die Gebühr für einen Rückschein nicht bereits entrichtet hat. Wird eine telegrafische Übermittlung verlangt, so werden außer der Nachforschungsgebühr die Telegrammgebühr für die Übermittlung des Nachforschungsantrags und, im Verkehr zwischen zwei Ländern, die dieses Verfahren zulassen, gegebenenfalls die Gebühr für die Antwort erhoben. Im Falle einer telegrafischen Antwort entspricht die Telegrammgebühr der Gebühr für ein Telegramm mit bezahlter Antwort, die auf der Grundlage von 15 Wörtern berechnet wird. Bei Benutzung des Telexweges ist die vom Absender erhobene Telegrammgebühr grundsätzlich gleich der für die Übermittlung des Antrags mit Telex erhobenen Gebühr. Wird ein Antrag auf Übermittlung über andere Fernmeldedienste oder über den EMS-Dienst gestellt, so dürfen die üblicherweise für diese Dienste erhobenen Gebühren vom Antragsteller erhoben werden. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird auf die Rückerstattung der Kosten für eine über andere Fernmeldedienste oder über den EMS-Dienst übermittelte Antwort verzichtet.
5. Betrifft der Nachforschungsantrag mehrere Sendungen, die derselbe Absender gleichzeitig beim selben Postamt an denselben Empfänger eingeliefert hat, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen oder Wertbriefe, die auf Verlangen des Absenders auf verschiedenen Leitwegen versandt werden mußten, so wird für jeden benutzten Leitweg eine Gebühr erhoben.
6. Ist ein Dienstversehen der Grund für den Nachforschungsantrag, so wird die besondere Gebühr nach § 4 von der Verwaltung erstattet, die sie erhoben hat; diese Gebühr kann jedoch in keinem Fall von der Verwaltung gefordert werden, die die Entschädigung zu zahlen hat.
1. Die in Artikel 19 genannten Briefsendungen können eingeschrieben versandt werden.
2. Dem Absender einer Einschreibsendung ist bei der Einlieferung unentgeltlich ein Einlieferungsschein auszuhändigen.
3. Wenn die Inlandsvorschriften der Einlieferungs- und der Bestimmungsländer dies zulassen, dürfen verschlossene Einschreibbriefe Münzen, Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustand sowie Edelsteine, Schmuck und andere Wertgegenstände enthalten.
1. Die in Artikel 19 genannten Briefsendungen können als Sendungen mit Zustellnachweis zu und von Verwaltungen befördert werden, die bereit sind, diese Sendungen entgegenzunehmen.
2. Bei der Einlieferung einer solchen Sendung wird dem Absender unentgeltlich ein Einlieferungsschein ausgehändigt.
1. Die Gebühr für Einschreibsendungen muß im voraus entrichtet werden. Sie setzt sich zusammen aus:
2. Falls außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, können die Verwaltungen die in Artikel 26 § 1 Buchstabe p Spalte 3 Ziffer 2 vorgesehenen besonderen Gebühren erheben.
3. Postverwaltungen, die bereit sind, in Fällen höherer Gewalt zu haften, können die in Artikel 26 § 1 Buchstabe r vorgesehene Gebühr erheben.
Die Gebühr wird im voraus entrichtet und umfaßt:
1. Wertpapiere, Dokumente oder Wertgegenstände enthaltende Briefe, die als »Wertbriefe« bezeichnet werden, können nach Versicherung des Inhalts zu dem vom Absender angegebenen Wert ausgetauscht werden. Dieser Austausch ist auf den Verkehr zwischen Mitgliedsländern beschränkt, deren Postverwaltungen sich bereit erklärt haben, diese Sendungen im gegenseitigen Verkehr oder nur in einer Richtung entgegenzunehmen.
2. Dem Absender eines Wertbriefes ist bei der Einlieferung unentgeltlich ein Einlieferungsschein auszuhändigen.
3. Die Verwaltungen treffen die zur Wahrnehmung des Wertbriefdienstes bei möglichst allen Postämtern ihres Landes erforderlichen Vorkehrungen.
1. Die Höhe der Wertangabe ist grundsätzlich unbegrenzt.
2. Jede Verwaltung kann jedoch in ihrem Bereich die Wertangabe auf einen Betrag, der nicht unter 3266,91 SZR liegen darf, oder auf einen Betrag begrenzen, der mindestens dem in ihrem Inlandsdienst geltenden Betrag entspricht, sofern dieser niedriger als 3266,91 SZR ist.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die unterschiedliche Höchstbeträge festgesetzt haben, muß beiderseits die unterste Wert grenze eingehalten werden.
4. Die Wertangabe darf den tatsächlichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben; die Wertangabe bei Papieren, deren Wert in den Kosten für ihre Ausfertigung besteht, darf die im Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwendenden Kosten nicht übersteigen.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren als des tatsächlichen Wertes des Inhalts einer Sendung unterliegt der gerichtlichen Verfolgung nach den Rechtsvorschriften des Einlieferungslandes.
1. Die Gebühr für Wertbriefe muß im voraus entrichtet werden. Sie setzt sich zusammen aus:
2. Falls außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, können die Verwaltungen die in Artikel 26 § 1 Buchstabe p Spalte 3 Nr. 2 vorgesehenen besonderen Gebühren erheben.
1. Der Absender einer Einschreibsendung, einer Sendung mit Zustellnachweis oder eines Wertbriefs kann bei der Einlieferung gegen Entrichtung der in Artikel 26 § 1 Buchstabe s vorgesehenen Gebühr einen Rückschein verlangen. Der Rückschein wird auf dem schnellsten Wege (Luftweg oder Land- und Seeweg) an den Absender zurückgesandt.
2. Wenn der Absender nach einem Rückschein, der innerhalb der üblichen Frist nicht zu ihm zurückgelangt ist, nachforscht, wird weder eine zweite noch die in Artikel 47 für Nachforschungen vorgesehene Gebühr erhoben.
1. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, werden Einschreibsendungen, Sendungen mit Zustellnachweis und Wertbriefe auf Verlangen des Absenders eigenhändig zugestellt. Die Verwaltungen können vereinbaren, diese Möglichkeit nur für Einschreibsendungen, Sendungen mit Zustellnachweis und Wertbriefe mit Rückschein zuzulassen. In allen drei Fällen zahlt der Absender die in Artikel 26 § 1 Buchstabe t vorgesehene besondere Gebühr.
2. Die Verwaltungen sind nur dann verpflichtet, einen zweiten Zustellversuch zu unternehmen, wenn dieser Erfolg verspricht und wenn die Inlandsvorschriften dies zulassen.
1. Die Postverwaltungen haften für Verlust, Beraubung oder Beschädigung von Einschreibsendungen. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf Sendungen des offenen Durchgangs als auch auf in Kartenschlüssen beförderte Sendungen.
2. Die Verwaltungen können sich verpflichten, auch im Falle höherer Gewalt zu haften. Sie haften dann gegenüber den Absendern in ihrem Land eingelieferter Sendungen für durch höhere Gewalt verursachte Verluste, die auf der gesamten Beförderungsstrecke der Sendungen, gegebenenfalls einschließlich der Beförderungsstrecke für die Nachsendung oder die Rücksendung an den Einlieferungsort, eintreten.
3. Beim Verlust einer Einschreibsendung hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 24,50 SZR je Sendung; dieser Betrag kann für jeden in Artikel 20 § 10 genannten, unter Einschreiben versandten besonderen Beutel mit Drucksachen auf 122,51 SZR erhöht werden.
4. Bei Beraubung oder Beschädigung einer Einschreibsendung und unter dem Vorbehalt, daß die Verpackung zum wirksamen Schutz des Inhalts gegen zufällige Beraubungs- oder Beschädigungsrisiken als ausreichend anerkannt worden ist, hat der Absender Anspruch auf eine grundsätzlich dem tatsächlichen Schaden entsprechende Entschädigung; mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn werden nicht berücksichtigt. Jedoch darf diese Entschädigung auf keinen Fall den in § 3 festgesetzten Betrag überschreiten.
5. Der Absender kann diesen Anspruch an den Empfänger abtreten. Wenn die Inlandsvorschriften es gestatten, kann der Absender oder der Empfänger einen Dritten bevollmächtigen, die Entschädigung in Empfang zu nehmen.
6. Abweichend von § 4 hat der Empfänger Anspruch auf die Entschädigung, nachdem er eine beraubte oder beschädigte Sendung in Empfang genommen hat. Er kann seine Ansprüche an den Absender abtreten.
7. Die Einlieferungsverwaltung kann den Absendern in ihrem Land die von ihren Inlandsvorschriften für Einschreibsendungen vorgesehenen Entschädigungen zahlen; diese dürfen jedoch nicht niedriger sein als die in § 3 festgelegten Entschädigungen. Dasselbe gilt für die Bestimmungsverwaltung, wenn die Entschädigung nach § 6 an den Empfänger gezahlt wird. Die in § 3 festgelegten Beträge gelten jedoch weiterhin:
1. Die Postverwaltungen haften nur für den Verlust von Sendungen mit Zustellnachweis. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf im offenen Durchgang als auch auf in Kartenschlüssen beförderte Sendungen.
2. Die vollständige Beraubung oder die vollständige Beschädigung des Inhalts von Sendungen mit Zustellnachweis wird dem Verlust gleichgesetzt unter dem Vorbehalt, daß die Verpackung als ausreichender und wirksamer Schutz des Inhalts gegen Diebstahl oder Beschädigung anerkannt worden ist.
3. Bei Verlust einer Sendung mit Zustellnachweis hat der Absender Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Gebühren.
1. Die Postverwaltungen haften für Verlust, Beraubung und Beschädigung von Wertbriefen außer in den in Artikel 61 vorgesehenen Fällen. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf im offenen Durchgang als auch auf in Kartenschlüssen beförderte Briefe.
2. Die Verwaltungen können sich verpflichten, auch im Falle höherer Gewalt zu haften. Sie haften dann gegenüber den Absendern in ihrem Land eingelieferter Briefe für Verlust, Beraubung oder Beschädigung, die auf der gesamten Beförderungsstrecke der Sendungen, gegebenenfalls einschließlich der Beförderungsstrecke für die Nachsendung oder die Rücksendung an den Einlieferungsort, durch höhere Gewalt verursacht wird.
3. Grundsätzlich hat der Absender Anspruch auf eine der tatsächlichen Höhe des Verlusts, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn werden nicht berücksichtigt. Jedoch darf diese Entschädigung keinesfalls den in SZR ausgedrückten Betrag der Wertangabe überschreiten. Im Falle der Nach- oder Rücksendung eines Luftpostwertbriefes auf dem Land- und Seeweg ist die Haftung für die zweite Beförderungsstrecke auf den Höchstbetrag beschränkt, der für auf diesem Weg beförderte Sendungen gilt.
4. Abweichend von § 3 hat der Empfänger Anspruch auf Entschädigung, nachdem er einen beraubten oder beschädigten Wertbrief in Empfang genommen hat.
5. Die Entschädigung wird nach dem in SZR umgerechneten handelsüblichen Preis für gleichartige Wertgegenstände am Ort und zur Zeit ihrer Annahme zur Beförderung berechnet; mangels eines handelsüblichen Preises wird die Entschädigung nach dem auf derselben Grundlage geschätzten gewöhnlichen Wert der Gegenstände berechnet.
6. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung oder die vollständige Beschädigung eines Wertbriefs eine Entschädigung zu zahlen ist, hat der Absender oder, in Anwendung des § 4, der Empfänger außerdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Wertgebühr, die in allen Fällen der Einlieferungsverwaltung verbleibt.
7. Der Absender kann die in § 3 vorgesehenen Ansprüche an den Empfänger abtreten. Umgekehrt kann der Empfänger seine in § 4 vorgesehenen Ansprüche an den Absender abtreten. Der Empfänger oder der Absender kann einen Dritten zur Entgegennahme der Entschädigung bevollmächtigen, sofern die Inlandsvorschriften dies zulassen.
1. Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung für Einschreibsendungen und Sendungen mit Zustellnachweis befreit, die sie entweder nach ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen oder unter den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen Bedingungen ausgeliefert haben. Die Haftung bleibt jedoch bestehen, wenn eine Beraubung oder eine Beschädigung entweder vor oder bei der Aushändigung der Einschreibsendung oder der Sendung mit Zustellnachweis festgestellt wird oder wenn der Empfänger, bei der Rücksendung an den Einlieferungsort gegebenenfalls der Absender, bei der Entgegennahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht, sofern dies nach den Inlandsvorschriften zulässig ist.
2. Die Postverwaltungen haften nicht
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine Haftung für Zollinhaltserklärungen, in welcher Form diese auch immer abgegeben werden, sowie für Entscheidungen, die Zolldienststellen nach Artikel 41 § 4 Buchstabe f bei der Prüfung der Zollkontrolle unterliegender Briefsendungen treffen.
1. Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung für Wertbriefe befreit, die sie entweder nach ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen oder unter den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen Bedingungen ausgeliefert haben; die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen:
2. Die Postverwaltungen haften nicht:
3. Die Postverwaltungen haften nicht für Zollinhaltserklärungen, in welcher Form sie auch immer abgegeben werden, sowie für Entscheidungen, die Zolldienststellen bei der Prüfung der Zollkontrolle unterliegender Sendungen treffen.
1. Der Absender einer Briefsendung haftet für alle Schäden, die infolge der Versendung nicht zur Beförderung zugelassener Gegenstände oder der Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen an anderen Postsendungen verursacht werden, im gleichen Umfang wie die Postverwaltungen selbst, sofern kein schuldhaftes Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen vorliegt.
2. Die Annahme einer solchen Sendung durch das Einlieferungsamt befreit den Absender nicht von seiner Haftpflicht.
3. Die Verwaltung, die einen vom Absender zu vertretenden Schaden feststellt, benachrichtigt hiervon die Einlieferungsverwaltung, der es obliegt, gegen den Absender vorzugehen.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für den Verlust einer Einschreibsendung diejenige Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet übernommen hat und in den Besitz aller vorschriftsgemäßen Nachforschungsunterlagen gelangt ist, weder die Auslieferung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Weiterleitung an eine andere Verwaltung nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung befreit:
3. Wenn der Verlust im Dienstbereich einer Luftverkehrsgesellschaft eingetreten ist, ist die Verwaltung des Landes, das nach Artikel 88 § 1 die Luftbeförderungskosten erhebt, verpflichtet, der Einlieferungsverwaltung die an den Absender gezahlte Entschädigung zu erstatten. Sie muß diesen Betrag bei der haftenden Luftverkehrsgesellschaft wieder einziehen. Wenn die Einlieferungsverwaltung aufgrund des Artikels 88 § 2 die Beförderungskosten unmittelbar mit der Luftverkehrsgesellschaft abrechnet, so muß sie selbst die Rückerstattung der Entschädigung von dieser Gesellschaft verlangen.
4. Wenn jedoch der Verlust während der Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich sich der Vorfall ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.
5. Wenn eine Einschreibsendung durch höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust eingetreten ist, gegenüber der Einlieferungsverwaltung nur dann, wenn beide Länder für den Fall höherer Gewalt eine Haftung übernommen haben.
6. Zollabgaben und andere Abgaben, deren Niederschlagung nicht erreicht werden konnte, gehen zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust haften.
7. Die Verwaltung, die die Entschädigung gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieser Entschädigung in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich aller eventuellen Ansprüche gegen Empfänger, Absender oder Dritte ein.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet übernommen hat und in den Besitz aller vorschriftsgemäßen Nachforschungsunterlagen gelangt ist, weder die Auslieferung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Weiterleitung an eine andere Verwaltung nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich der §§ 4, 7 und 8 von jeder Haftung befreit:
3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einer anderen Verwaltung einen Wertbrief zugeführt hat, von jeder Haftung befreit, wenn das Auswechslungsamt, dem die Sendung übergeben worden ist, der absendenden Verwaltung nicht mit der nächsten sich nach der Prüfung bietenden Beförderungsgelegenheit eine Verhandlungsschrift hat zugehen lassen, in der das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Wertbriefbundes oder der Sendung selbst festgestellt wird.
4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden kann, auf dem Gebiet oder im Dienstbereich welchen Landes der Vorfall sich ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen; ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland oder im Falle der Rücksendung an den Absender im Einlieferungsamt festgestellt worden, so hat die Verwaltung des betreffenden Landes nachzuweisen,
5. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber den anderen Verwaltungen geht keinesfalls über den von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.
6. Ist ein Wertbrief durch höhere Gewalt in Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden, so haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Einlieferungsverwaltung nur dann, wenn beide Verwaltungen bei höherer Gewalt haften.
7. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich der Verwaltung eines Durchgangslandes eingetreten ist, das den Wertbriefdienst nicht wahrnimmt oder das einen Höchstbetrag festgesetzt hat, der unter dem Schadensbetrag liegt, so trägt die Einlieferungsverwaltung den von der Zwischenverwaltung aufgrund des Artikels 1 § 3 und des § 5 dieses Artikels nicht gedeckten Schaden.
8. Die in § 7 vorgesehene Bestimmung wird auch im Falle der See- oder Luftbeförderung angewandt, wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Dienstbereich einer Verwaltung eingetreten ist, die keine Haftung übernimmt (Artikel 61 § 2 Nr. 3).
9. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung nicht erreicht werden konnte, gehen zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haften.
10. Die Verwaltung, die die Entschädigung gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieser Entschädigung in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich aller eventuellen Ansprüche gegen Empfänger, Absender oder Dritte ein.
Sind Verlust, Beraubung oder Beschädigung im Dienstbereich einer Luftverkehrsgesellschaft eingetreten, so ist die Verwaltung des Landes, das nach Artikel 88 § 1 die Luftbeförderungskosten erhebt, vorbehaltlich des Artikels 1 § 3 und des Artikels 64 § 5 verpflichtet, der Einlieferungsverwaltung die an den Absender gezahlte Entschädigung zu erstatten. Es ist ihre Sache, diesen Betrag bei der haftenden Luftverkehrsgesellschaft wieder einzuziehen. Wenn die Einlieferungsverwaltung aufgrund des Artikels 88 § 2 unmittelbar mit der Luftverkehrsgesellschaft über die Beförderungskosten abrechnet, so muß sie selbst von dieser Gesellschaft die Erstattung der gezahlten Entschädigung verlangen.
1. Zur Zahlung der Entschädigung ist entweder die Einlieferungsverwaltung oder in den in Artikel 57 § 5 und Artikel 59 § 7 genannten Fällen die Bestimmungsverwaltung verpflichtet; sie kann gegebenenfalls bei der haftpflichtigen Verwaltung Rückgriff nehmen.
2. Die Zahlung soll so bald wie möglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, vom Tag nach Stellung des Nachforschungsantrags ab gerechnet.
3. Haftet die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung nicht für höhere Gewalt und ist bis zum Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist noch nicht entschieden, ob der Verlust auf höherer Gewalt beruht, kann sie die Zahlung der Entschädigung ausnahmsweise um weitere drei Monate hinausschieben.
4. Die Einlieferungs- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, den Ersatzberechtigten für Rechnung der an der Beförderung beteiligten Verwaltung zu entschädigen, die drei Monate hat verstreichen lassen,
5. Die Postverwaltungen, die im Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag angeben, daß sie nicht verpflichtet sind, Artikel 66 § 4 des Weltpostvertrags einzuhalten, wenn es darum geht, einen Nachforschungsantrag innerhalb von drei Monaten endgültig zu erledigen, müssen mitteilen, innerhalb welcher Frist sie die Angelegenheit endgültig erledigen.
6. Die Rücksendung des nicht entsprechend Artikel 151 §§ g und 12 der Vollzugsordnung ausgefüllten Formblatts C 9 darf nicht als endgültige Lösung angesehen werden.
1. Zur Erstattung der Gebühren ist die Einlieferungsverwaltung verpflichtet.
2. Die Zahlung soll so bald wie möglich erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, vom Tag nach Stellung des Nachforschungsantrags ab gerechnet.
1. Die haftpflichtige oder diejenige Verwaltung, für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel 66 geleistet wird, ist verpflichtet, der Verwaltung, die die Zahlung geleistet hat und die als „zahlende Verwaltung” bezeichnet wird, die innerhalb der in Artikel 57 § 3 festgelegten Grenzen an den Ersatzberechtigten gezahlte Entschädigung zu erstatten; diese Zahlung muß innerhalb von vier Monaten, vom Tag der Zahlungsmitteilung ab gerechnet, erfolgen.
2. Müssen für die Entschädigung nach den Artikeln 63 und 64 mehrere Verwaltungen aufkommen, so muß der gesamte geschuldete Entschädigungsbetrag innerhalb der in § 1 genannten Frist von der ersten Verwaltung, die die gesuchte Sendung ordnungsgemäß erhalten hat und die vorschriftsgemäße Weiterleitung an die nächste Verwaltung nicht nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung erstattet werden. Es ist Sache der ersten Verwaltung, von jeder der anderen haftpflichtigen Verwaltungen den eventuell auf diese entfallenden Anteil an der Entschädigung des Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Einlieferungs- und Bestimmungsverwaltungen können vereinbaren, daß diejenige Verwaltung mit dem gesamten Schaden belastet bleibt, die die Zahlung an den Ersatzberechtigten zu leisten hat.
4. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung erfolgt nach den in Artikel 13 vorgesehenen Zahlungsrichtlinien.
5. Ist die Haftpflicht anerkannt worden oder liegt der in Artikel 66 § 4 vorgesehene Fall vor, so kann die Entschädigung der haftpflichtigen Verwaltung auch von Amts wegen in einer beliebigen Abrechnung entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer Verwaltung, die mit der haftenden Verwaltung regelmäßig abrechnet, in Rechnung gestellt werden.
6. Unmittelbar nach Zahlung der Entschädigung hat die zahlende Verwaltung der haftpflichtigen Verwaltung Datum und Höhe der geleisteten Zahlung mitzuteilen. Hat die zahlende Verwaltung ein Jahr nach Absendung der Ermächtigung zur Zahlung der Entschädigung nicht Datum und Betrag der geleisteten Zahlung mitgeteilt oder das Konto der haftpflichtigen Verwaltung belastet, so wird die Ermächtigung als gegenstandslos betrachtet und die ermächtigte Verwaltung hat keinen Anspruch auf Erstattung der eventuell gezahlten Entschädigung mehr.
7. Hat eine Verwaltung, deren Haftpflicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, zunächst die Zahlung der Entschädigung abgelehnt, so muß sie alle Kosten übernehmen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.
8. Die Verwaltungen können vereinbaren, über die an die Ersatzberechtigten gezahlten Entschädigungen, die sie als begründet anerkannt haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.
1. Werden eine ursprünglich als in Verlust geraten angesehene Einschreibsendung oder ein Wertbrief oder ein Teil dieser Sendung oder dieses Briefes nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so werden der Absender oder in Anwendung der Artikel 57 §§ 5 und 6 und Artikel 59 § 7 der Empfänger verständigt, daß die Sendung drei Monate lang gegen Erstattung der gezahlten Entschädigung zu seiner Verfügung gehalten wird. Gleichzeitig wird er gefragt, wem die Sendung ausgehändigt werden soll. Weigert er sich oder antwortet er innerhalb der gesetzten Frist nicht, so wird der gleiche Schritt beim Empfänger oder gegebenenfalls beim Absender unternommen.
2. Nimmt der Absender oder Empfänger die Sendung gegen Erstattung der Entschädigung in Empfang, so wird dieser Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen, die für den Schaden aufgekommen sind, innerhalb eines Jahres, vom Tag der Rückzahlung ab gerechnet, erstattet.
3. Verzichten Absender und Empfänger auf die Auslieferung der Sendung, so geht diese in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen über, die den Schaden getragen haben.
4. Wird der Beweis der Auslieferung erst nach Ablauf der in Artikel 66 § 4 vorgesehenen Frist von drei Monaten erbracht, so bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung mit der gezahlten Entschädigung belastet, sofern die gezahlte Summe aus irgendeinem Grunde vom Absender nicht wieder eingezogen werden kann.
5. Wird ein Wertbrief nachträglich wieder aufgefunden und festgestellt, daß der Inhalt einen geringeren Wert besitzt als die gezahlte Entschädigung, so muß der Absender diese Entschädigung, unbeschadet der in Artikel 53 § 5 vorgesehenen Folgen der betrügerischen Wertangabe, zurückzahlen; die Sendung wird ihm ausgeliefert.
Jede Postverwaltung behält die von ihr erhobenen Gebühren, soweit im Weltpostvertrag und in den Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
1. Vorbehaltlich des Artikels 75 unterliegen Kartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen oder zwischen zwei Postämtern desselben Landes durch Vermittlung einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) ausgetauscht werden, der Zahlung von Durchgangsvergütungen als Entgelt für die im Zusammenhang mit dem Land- und Seedurchgang erbrachten Dienstleistungen.
2. Läßt ein Land zu, daß sein Gebiet gemäß Artikel 3 ohne Beteiligung seiner Dienste von einem ausländischen Beförderungsunternehmen durchquert wird, so sind für die auf diese Weise beförderten Kartenschlüsse keine Landdurchgangsvergütungen zu zahlen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Länder ausgeführt werden, als Dienste Dritter.
4. Der Seedurchgang beginnt, sobald die Kartenschlüsse nicht mehr der Kontrolle einer Postverwaltung unterliegen, und er endet, sobald die Bestimmungsverwaltung von der Reederei unterrichtet wird, daß die Kartenschlüsse zur Verfügung stehen.
1. Die in Artikel 71 § 1 vorgesehenen Durchgangsvergütungen werden nach den in der nachstehenden Übersicht angegebenen Sätzen berechnet:
2. Die Entfernungen zur Ermittlung der Durchgangsvergütungen nach der Übersicht in § 1 sind, soweit es sich um Landwegstrecken handelt, dem Verzeichnis der Entfernungen in Kilometern für die Landwegstrecken von Durchgangskartenschlüssen nach Artikel 111 § 2 Buchstabe c Nr. 1 der Vollzugsordnung zu entnehmen.
1. Vorbehaltlich des Artikels 75 kann jede Verwaltung, die im Verkehr mit einer anderen Verwaltung auf dem Luftweg und auf dem Land- und Seeweg eine größere Menge Briefsendungen empfängt, als sie an diese absendet, zum Ausgleich der Kosten, die ihr die mehr erhaltene Auslandsbriefpost verursacht, von der Absendeverwaltung eine Vergütung verlangen.
2. Die Vergütung nach § 1 wird wie folgt festgesetzt:
3. Stellt eine Verwaltung, die nach den in § 2 genannten unterschiedlichen Endvergütungssätzen für LC- und für AO-Sendungen vergütet wird, bei einer bestimmten Verkehrsbeziehung fest, daß die durchschnittliche Anzahl der in einem Kilogramm eingegangener Briefpost enthaltenen Sendungen (LC oder AO) den weltweiten Durchschnitt überschreitet, der bei 48 LC- und bei 5,6 AO-Sendungen liegt, so kann diese Verwaltung eine Änderung der entsprechenden Vergütungssätze herbeiführen, wenn gegenüber diesem weltweiten Durchschnitt
4. Jede Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die in § 1 vorgesehene Vergütung verzichten.
5. Die betroffenen Verwaltungen können nach zwei- oder mehrseitigen Absprachen bei der Abrechnung- der Endvergütungen andere Vergütungssysteme anwenden.
1. Wird aufgrund des Artikels 73 § 2 Buchstaben a und c auf LC-/AO-Sendungen ein einheitlicher Vergütungssatz angewandt, so gilt dieser Satz auch für Vorrangsendungen, Nichtvorrangsendungen und Mischsendungen.
2. Werden aufgrund des Artikels 73 § 2 Buchstaben b und c auf LC- und AO-Sendungen unterschiedliche Vergütungssätze angewandt, so können das Einlieferungs- und das Bestimmungsland in zweiseitiger Absprache beschließen, daß die Vergütungssätze für Vorrangsendungen und Nichtvorrangsendungen auf der Grundlage der tatsächlichen Verkehrsstruktur festgesetzt werden. Besteht keine Vereinbarung, so gelten die in Artikel 73 § 2 Buchstaben b und c und § 3 festgelegten Bestimmungen. In diesem Fall werden Vorrangsendungen den LC- und Nichtvorrangsendungen den AO-Sendungen gleichgestellt.
3. Für nach Artikel 20 § 12 ausgetauschte Mischsendungen werden die Endvergütungen nach zweiseitiger Absprache zwischen den betroffenen Ländern festgelegt.
4. Beschließt eine Verwaltung, die Einteilung der Briefpost in LC und AO zugunsten eines auf den Vorrang gegründeten Systems aufzugeben, und wirkt sich dieses System auf die Endvergütungen nach § 2 aus, so darf das neue System erst am 1. Januar oder am 1. Juli eingeführt werden, vorausgesetzt, daß das Internationale Büro mindestens drei Monate im voraus davon unterrichtet wurde.
Postdienstliche Briefsendungen nach Artikel 16 Buchstabe b, in unmittelbaren Kartenschlüssen an den Einlieferungsort zurückgesandte unzustellbare Postsendungen sowie Versande mit leeren Postbeuteln sind von Land- oder Seedurchgangsvergütungen und Endvergütungen befreit.
1. Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 72 gelten nicht für die Beförderung über außergewöhnliche Verbindungen, die von einer Postverwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen eigens eingerichtet oder unterhalten werden. Die Bedingungen für diese Beförderungsart werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung festgelegt.
2. Werden Kartenschlüsse des Land- und Seewegs einer Verwaltung sowohl mit Land- als auch mit Seebeförderungsmitteln weitergeleitet, so sind die Bedingungen für diese Weiterleitung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen.
1. Die Abrechnung der Durchgangsvergütungen für Briefpost des Land- und Seewegs wird jährlich von der Durchgangsverwaltung für jede Einlieferungsverwaltung aufgrund des Gewichts der Kartenschlüsse der ihr während des gesamten Jahres im Durchgang zugegangenen Briefpostsendungen unter Zugrundelegung der in Artikel 72 festgelegten Vergütungssätze vorgenommen.
2. Die Schuldnerverwaltung ist von der Zahlung von Durchgangsvergütungen befreit, wenn der jährliche Saldo 163,35 SZR nicht übersteigt.
3. Jede Verwaltung kann die jährlichen Ergebnisse, die ihrer Meinung nach zu stark von der Realität abweichen, einem Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird nach Artikel 127 der Allgemeinen Verfahrensordnung gebildet.
4. Die Schiedsrichter sind befugt, die Höhe der zu zahlenden Durchgangsvergütungen nach billigem Ermessen festzusetzen.
1. Die Abrechnung der Endvergütungen wird jährlich von der Gläubigerverwaltung aufgrund des tatsächlichen Gewichts der während des gesamten Jahres eingegangenen Kartenschlüsse des Land- und Seewegs (einschließlich der SAL-Kartenschlüsse) und der Luftpostkartenschlüsse unter Zugrundelegung der in Artikel 73 festgelegten Vergütungssätze vorgenommen.
2. Damit das jährliche Gewicht ermittelt werden kann, müssen die Ursprungsverwaltungen der Kartenschlüsse für jeden Kartenschluß ständig das Gesamtgewicht der LC-/AO-Sendungen enthaltenden Beutel einerseits und das Gesamtgewicht der M-Beutel andererseits angeben.
3. Erweist es sich als erforderlich, das Gewicht der LC-Sendungen einerseits und der AO-Sendungen andererseits getrennt zu ermitteln, so werden diese Gewichte in Anwendung der Anteile berechnet, die während eines Ermittlungszeitraums ermittelt werden, dessen Modalitäten in der Vollzugsordnung erklärt werden.
4. Die beteiligten Verwaltungen können vereinbaren, die Endvergütungen im gegenseitigen Verkehr nach anderen statistischen Verfahren abzurechnen. Sie können auch andere Zeitfolgen als die in der Vollzugsordnung für die statistischen Ermittlungen vorgesehene vereinbaren.
5. Die Schuldnerverwaltung ist von der Zahlung von Endvergütungen befreit, wenn der jährliche Saldo 326,70 SZR nicht übersteigt.
6. Jede Verwaltung kann die jährlichen Ergebnisse, die ihrer Meinung nach zu stark von der Realität abweichen, einem Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird nach Artikel 127 der Allgemeinen Verfahrensordnung gebildet.
7. Die Schiedsrichter sind befugt, die Höhe der zu zahlenden Endvergütungen nach billigem Ermessen festzusetzen.
1. Die Durchgangsvergütungen gehen zu Lasten der Absendeverwaltung der Kartenschlüsse und sind vorbehaltlich des § 3 an die Verwaltungen der Durchgangsländer oder der Länder zu zahlen, deren Dienste an der Land- oder Seebeförderung der Kartenschlüsse beteiligt sind.
2. Ist die Verwaltung des Durchgangslandes an der Land- oder Seebeförderung der Kartenschlüsse nicht beteiligt, so sind die entsprechenden Durchgangsvergütungen an die Bestimmungsverwaltung zu zahlen, wenn diese die auf den Durchgang entfallenden Kosten trägt.
3. Die Seebeförderungskosten für Durchgangskartenschlüsse können nach vorheriger Zustimmung der Postverwaltung des betreffenden Verladehafens unmittelbar zwischen den Absendepostverwaltungen der Kartenschlüsse und den Reedereien oder ihren Vertretungen abgerechnet werden.
Vom Leitweg abgekommene oder fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich der Zahlung der Durchgangsvergütungen so behandelt, als wären sie auf dem üblichen Weg befördert worden; die an der Beförderung dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen dürfen infolgedessen von den Absendeverwaltungen dafür grundsätzlich keine Vergütungen fordern; diese letzteren schulden jedoch die entsprechenden Durchgangsvergütungen weiterhin den Postverwaltungen, deren Vermittlung sie regelmäßig in Anspruch nehmen. Bei vom Leitweg abgekommenen oder fehlgeleiteten Kartenschlüssen können jedoch die diese Kartenschlüsse nachsendenden Verwaltungen, falls sie dies wünschen, die Zahlung von Durchgangsvergütungen von der Ursprungsverwaltung fordern, die sich ihrerseits die Kosten von der Verwaltung zurückerstatten lassen kann, deren Dienststellen die Fehlleitung unterlaufen ist.
1. Zwischen den Postämtern eines Mitgliedslandes und den Befehlshabern der der Organisation der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Militäreinheiten und zwischen dem Befehlshaber einer dieser Militäreinheiten und dem Befehlshaber einer anderen der Organisation der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Militäreinheit können Kartenschlüsse über die Land-, See- oder Luftverbindungen anderer Länder ausgetauscht werden.
2. Zwischen den Postämtern eines Mitgliedslandes und den Befehlshabern im Ausland stationierter See- bzw. Luftgeschwader oder Kriegsschiffe oder aber Militärflugzeuge desselben Landes, oder zwischen dem Befehlshaber eines dieser See- bzw. Luftgeschwader oder einem dieser Kriegsschiffe beziehungsweise Militärflugzeuge und dem Befehlshaber eines anderen Geschwaders oder eines anderen Kriegsschiffes beziehungsweise Militärflugzeugs desselben Landes können gleichfalls Kartenschlüsse über die Land-, See- oder Luftverbindungen anderer Länder ausgetauscht werden.
3. Die in den Kartenschlüssen nach den §§ 1 und 2 enthaltenen Briefsendungen dürfen nur an Angehörige der Militäreinheiten oder an die Stäbe und Besatzungen der die Kartenschlüsse empfangenden oder absendenden Schiffe beziehungsweise Flugzeuge gerichtet sein oder von ihnen stammen. Die hierfür geltenden Gebühren und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder dem die Schiffe oder Flugzeuge gehören, nach ihren Vorschriften festgesetzt.
4. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, schuldet die Postverwaltung des Landes, das die Militäreinheit zur Verfügung gestellt hat oder dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen, den betreffenden Verwaltungen für die Kartenschlüsse Durchgangsvergütungen, die nach Artikel 72, Endvergütungen, die nach Artikel 73 sowie Luftbeförderungskosten, die nach Artikel 85 berechnet werden.
Auf dem Luftweg mit Vorrang beförderte Kartenschlüsse werden als „Luftpostkartenschlüsse” bezeichnet. Luftpostkartenschlüsse können Luftpostbriefsendungen und Vorrangbriefsendungen enthalten. Die Bestimmungen über die Luftbeförderung von Luftpostbriefsendungen gelten entsprechend für Vorrangsendungen.
1. Die Verwaltungen müssen Luftpostbriefsendungen, die ihnen von anderen Verwaltungen zugehen, auf denselben Luftverkehrswegen weiterleiten, die sie für die Beförderung ihrer eigenen gleichartigen Sendungen benutzen.
2. Die Verwaltungen der Länder, denen keine Luftverkehrsgesellschaft zur Verfügung steht, befördern Luftpostbriefsendungen auf dem schnellsten von der Post benutzten Weg; dies gilt auch dann, wenn aus irgendeinem Grund die Leitung der Sendungen auf dem Land- und Seeweg gegenüber der Benutzung des Luftwegs Vorteile bietet.
3. Die Luftpostkartenschlüsse sind mit dem von der Einlieferungsverwaltung verlangten Flug zu befördern, sofern dieser Flug von der Verwaltung des Durchgangslandes für die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse benutzt wird. Ist dies nicht der Fall oder reicht die Zeit für die Umladung nicht aus, so ist die Einlieferungsverwaltung davon zu verständigen.
4. Auf Wunsch der Einlieferungsverwaltung werden deren Kartenschlüsse auf dem Durchgangsflughafen zwischen zwei verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften direkt umgeladen unter dem Vorbehalt, daß die beteiligten Luftverkehrsgesellschaften bereit sind, die Umladung durchzuführen, und daß die Verwaltung des Durchgangslandes im voraus davon benachrichtigt wird.
1. Die Kosten für die Luftbeförderung auf der gesamten Strecke trägt
2. Die gleiche Regelung gilt für von Durchgangsvergütungen befreite Luftpostkartenschlüsse und Luftpostbriefsendungen des offenen Durchgangs.
3. Die Beförderungskosten für ein- und dieselbe Strecke müssen für alle Verwaltungen, die diese in Anspruch nehmen, die gleichen sein.
4. Jede Bestimmungsverwaltung, die die Luftbeförderung von Auslandsbriefpost innerhalb ihres Landes wahrnimmt, hat Anspruch auf Erstattung der durch diese Beförderung verursachten zusätzlichen Kosten, sofern die mittlere gewogene Beförderungsstrecke 300 km überschreitet. Sofern keine Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, müssen die Kosten für alle aus dem Ausland eingehenden Luftpostkartenschlüsse und Vorrangkartenschlüsse gleich hoch sein, und zwar unabhängig davon, ob die Post auf dem Luftweg weitergeleitet wird oder nicht.
5. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts anderes vereinbart haben, gilt für die eventuelle Beförderung der Luftpostbriefsendungen auf dem Land- oder Seeweg der Artikel 72; Durchgangskosten sind jedoch nicht zu zahlen für
1. Der für die Abrechnung zwischen Verwaltungen anzuwendende Grundvergütungssatz wird für eine Luftbeförderungsleistung von 1 Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer auf höchstens 0,568 Tausendstel SZR festgesetzt; dieser Satz gilt proportional auch für Bruchteile eines Kilogramms.
2. Die Kosten für die Luftbeförderung von Luftpostkartenschlüssen werden einerseits nach dem tatsächlichen Grundvergütungssatz (niedriger als der Grundvergütungssatz nach § 1 und höchstens gleich hoch) und den in der „Liste des distances aéropostales” aufgeführten Entfernungen in Kilometern und andererseits nach dem Bruttogewicht dieser Kartenschlüsse berechnet; das Gewicht gegebenenfalls verwendeter Sammelbeutel bleibt unberücksichtigt.
3. Die Kosten für die Luftbeförderung innerhalb des Bestimmungslandes werden gegebenenfalls nach einem einheitlichen Kostensatz festgesetzt. Dieser einheitliche Kostensatz schließt alle Kosten für die Luftbeförderung innerhalb des Landes ein, und zwar unabhängig vom Eingangsflughafen des Kartenschlusses, abzüglich der entsprechenden Kosten für die Beförderung auf dem Land- und Seeweg. Er wird auf der Grundlage der für die Beförderung von Briefsendungen innerhalb des Bestimmungslandes tatsächlich gezahlten Sätze, die den in § 1 vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreiten dürfen, und nach der gewogenen Durchschnittslänge der Strecken berechnet, auf denen die Auslandspost über das Inlandsnetz befördert wird. Die gewogene Durchschnittslänge wird vom Internationalen Büro nach dem Bruttogewicht aller im Bestimmungsland eingehenden Luftpostkartenschlüsse berechnet, einschließlich der Briefpost, die innerhalb dieses Landes nicht auf dem Luftweg weitergeleitet wird.
4. Die Kosten für die Luftbeförderung von Durchgangsluftpostkartenschlüssen zwischen zwei Flughäfen ein und desselben Landes können ebenfalls nach einem einheitlichen Kostensatz festgesetzt werden. Dieser Satz wird auf der Grundlage des für die Luftpostbeförderung innerhalb des Durchgangslandes tatsächlich gezahlten Satzes, der den in § 1 vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreiten darf, und nach der gewogenen Durchschnittslänge der Strecken berechnet, auf denen die Auslandspost über das Inlandsnetz des Durchgangslandes befördert wird. Die gewogene Durchschnittslänge wird nach dem Bruttogewicht aller Luftpostkartenschlüsse berechnet, die durch das Durchgangsland befördert werden.
5. Der Gesamtbetrag der in den §§ 3 und 4 genannten Kosten darf die tatsächlich für die Beförderung zu zahlenden Vergütungen nicht überschreiten.
6. Die Kosten für die Luftbeförderung innerhalb und außerhalb eines Landes, die sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Grundvergütungssatzes mit der Entfernung ergeben und die der Berechnung der Kosten nach den §§ 2, 3 und 4 dienen, werden auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet, wenn die Hunderter- und Tausenderstelle gleich 50 sind oder höher; andernfalls werden sie auf die nächstniedrige Dezimalstelle abgerundet.
1. Die Luftbeförderungskosten für Luftpostbriefsendungen des offenen Durchgangs werden grundsätzlich nach Artikel 85 § 2, jedoch nach dem Nettogewicht dieser Sendungen berechnet. Sie werden auf der Grundlage einer bestimmten Anzahl von Durchschnittssätzen festgesetzt, die 10 nicht überschreiten dürfen und, jeweils auf eine Gruppe von Bestimmungsländern bezogen, nach dem Gewicht der an den verschiedenen Bestimmungsorten dieser Gruppe ausgeladenen Postmengen ermittelt. Der Betrag dieser Kosten, der die für die Beförderung zu zahlenden Kosten nicht überschreiten darf, wird um 5 v. H. erhöht.
2. Die Luftbeförderungskosten für Luftpostbriefsendungen des offenen Durchgangs werden grundsätzlich nach den Angaben statistischer Nachweise abgerechnet, die jährlich nach den Bestimmungen des Artikels 214 § 1 erstellt werden.
3. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichts, wenn es sich um fehlgeleitete, an Bord von Schiffen eingelieferte oder in unregelmäßigen Abständen oder in zu unterschiedlichen Mengen zugeleitete Briefsendungen handelt. Diese Abrechnung wird jedoch nur vorgenommen, wenn die Zwischenverwaltung für die Beförderung dieser Briefsendungen eine Vergütung verlangt.
Änderungen der Kostensätze für die Luftbeförderung nach den Artikeln 85 § 3 und 86 müssen
1. Abgesehen von den in §§ 2 und 4 vorgesehenen Ausnahmen sind die Luftbeförderungskosten für Luftpostkartenschlüsse an die Verwaltung des Landes zu zahlen, in dessen Bereich die in Anspruch genommene Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat.
2. Abweichend von § 1
3. Die Luftbeförderungskosten für Luftpostbriefsendungen des offenen Durchgangs werden an die Verwaltung gezahlt, die diese Briefsendungen weiterleitet.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden die Beförderungskosten für Luftpostbriefsendungen, die nach Artikel 83 § 4 zwischen zwei verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften direkt umgeladen wurden, von der Einlieferungsverwaltung entweder direkt an das erste Beförderungsunternehmen gezahlt, das dann das nächste entgelten muß, oder direkt an jedes an der Umladung beteiligte Beförderungsunternehmen.
1. Die Absendeverwaltung eines unterwegs vom Leitweg abgekommenen Kartenschlusses muß die Kosten für die Beförderung dieses Kartenschlusses für die tatsächlich zurückgelegte Strecke zahlen.
2. Sie zahlt die Beförderungskosten bis zu dem auf dem Übergabenachweis ursprünglich vorgesehenen Ausladeflughafen, wenn:
3. Die zusätzlichen Kosten für die tatsächlich zurückgelegten Strecken des vom Leitweg abgekommenen Kartenschlusses werden wie folgt erstattet:
4. §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nur ein Teil eines Kartenschlusses auf einem anderen als dem im Übergabenachweis AV 7 angegebenen Flughafen ausgeladen wird.
5. Die Absendeverwaltung eines infolge einer falschen Kennzeichnung fehlgeleiteten Kartenschlusses oder Beutels hat gemäß Artikel 84 § 1 Buchstabe a die Beförderungskosten für die ganze Luftbeförderungsstrecke zu zahlen.
Bei Verlust oder Vernichtung von Briefpost infolge eines Flugzeugunfalls oder jeder anderen Ursache, die die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft auslöst, ist die Einlieferungsverwaltung hinsichtlich der Luftbeförderung der in Verlust geratenen oder vernichteten Post für jeden Teil der benutzten Luftverkehrslinie von jeder Zahlung befreit.
1. Die Verwaltungen können Kartenschlüsse mit Briefpost des Land- und Seewegs vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltungen, die diese Kartenschlüsse auf den Flughäfen ihrer Länder übernehmen, mit eingeschränktem Vorrang mit Luftpost versenden.
2. Werden Kartenschlüsse des Land- und Seewegs einer Verwaltung von einer anderen Verwaltung mit Luftpost weitergeleitet, so sind die Bedingungen für diese Weiterleitung in einer besonderen Vereinbarung zwischen den betroffenen Verwaltungen festzulegen.
3. Die mit Luftpost beförderten Kartenschlüsse des Land- und Seewegs können unter den in Artikel 83 § 4 vorgesehenen Bedingungen zwischen zwei verschiedenen Luftverkehrsgesellschaften direkt umgeladen werden.
1. Der EMS-Dienst ist der schnellste Postdienst mit körperlicher Übermittlung. Er gewährleistet eine besonders schnelle Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen, Dokumenten oder Waren.
2. Dieser Dienst wird nach Möglichkeit durch eine Logotype nach folgendem Muster gekennzeichnet, die aus folgenden Teilen besteht:
3. Die Gebühren dieses Dienstes werden von der Einlieferungsverwaltung unter Berücksichtigung der Kosten und der Erfordernisse des Marktes festgelegt.
1. Die dem Kongreß unterbreiteten Vorschläge zu diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung müssen, um rechtswirksam zu werden, von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer gebilligt werden. Mindestens die Hälfte der beim Kongreß vertretenen Mitgliedsländer muß bei der Abstimmung anwesend sein.
2. Um rechtswirksam zu werden, müssen die Vorschläge zur Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag, die der Kongreß zur Entscheidung an den Vollzugsrat verwiesen hat oder die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht werden, von der Mehrheit der Mitglieder des Vollzugsrats gebilligt werden.
3. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag müssen, um rechtswirksam zu werden, erhalten:
Dieser Weltpostvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer diesen Weltpostvertrag in einer Urschrift unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes übergeben, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989
Im Augenblick der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Weltpostvertrags haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
1. Artikel 5 gilt nicht für Australien, Bahrain, Barbados, Belize, Botsuana, Brunei Darussalam, Kanada, Dominica, Ägypten, Fidschi, Gambia, Ghana, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom Vereinigten Königreich abhängigen Überseegebiete, Grenada, Guyana, Irland, Jamaika, Kenia, Kiribati, Kuwait, Lesotho, Malaysia, Malawi, Mauritius, Nauru, Nigeria, Neuseeland, Uganda, Papua-Neuguinea, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Salomonen (Inseln), Westsamoa, die Seschellen, Sierra Leone, Singapur, Swasiland, Tansania (Vereinigte Republik), Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Jemen, Sambia und Simbabwe.
2. Dieser Artikel gilt auch nicht für Dänemark, dessen gesetzliche Vorschriften die Zurückziehung oder die Änderung der Aufschrift von Briefsendungen auf Antrag des Absenders von dem Zeitpunkt an nicht erlauben, zu dem der Empfänger über den Eingang einer für ihn bestimmten Sendung unterrichtet worden ist.
1. Abweichend von Artikel 18 können die Postverwaltungen von St. Vincent und den Grenadinen und der Türkei, die in ihrem Inlandsdienst für Blindensendungen keine Postgebührenfreiheit gewähren, die in Artikel 18 genannten Freimachungsgebühren und besonderen Gebühren erheben, die jedoch nicht höher als die Gebühren ihres Inlandsdienstes sein dürfen.
2. Abweichend von Artikel 18 können die Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Amerikas (Vereinigte Staaten), Kanadas, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und Japans die in Artikel 26 § 1 aufgeführten besonderen Gebühren und die Nachnahmegebühr erheben, die in ihrem Inlandsdienst für Blindensendungen gelten.
3. Abweichend von den Artikeln 18 und 20 des Weltpostvertrags und von Artikel 131 § 2 der Vollzugsordnung lassen die Postverwaltungen von Weißrußland, Indien, Indonesien, Libanon, Nepal, der Ukraine, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Jemen und Simbabwe Tonaufzeichnungen nur dann als Blindensendungen zu, wenn sie von einer amtlich anerkannten Blindenanstalt versandt werden oder an eine solche gerichtet sind.
Die Mitgliedsländer dürfen die Höchstgrenzen der in Artikel 26 § 1 genannten besonderen Gebühren, unabhängig davon, ob sie im Inlandsdienst angewandt werden oder nicht, ausnahmsweise überschreiten, wenn es sich als notwendig erweist, die Gebühren und die Betriebskosten ihrer Dienste zueinander in Beziehung zu setzen. Mitgliedsländer, die diese Bestimmung anwenden wollen, müssen das Internationale Büro so früh wie möglich davon verständigen.
Abweichend von Artikel 20 § 1, Übersicht, dürfen die Mitgliedsländer, die wegen ihrer nationalen Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen können, anstelle der in Artikel 20 § 1 vorgesehenen Gewichtsstufen folgende Gegenwerte anwenden:
bis 20 g | 1 Unze |
bis 50 g | 2 Unzen |
bis 100 g | 4 Unzen |
bis 250 g | 8 Unzen |
bis 500 g | 1 Pfund |
bis 1000 g | 2 Pfund |
für jede weiteren 1 000 g | 2 Pfund |
1. Die Verwaltungen von Amerika (Vereinigte Staaten), Kanada, Kenia, Uganda und Tansania (Vereinigte Republik) sind nicht verpflichtet, von der Verwendung von Umschlägen, deren Format die empfohlenen Maße überschreitet, abzuraten, wenn deren Verwendung in ihren Ländern sehr verbreitet ist.
2. Die Verwaltung Indiens ist nicht verpflichtet, von der Verwendung von Umschlägen, deren Format die empfohlenen Maße über- oder unterschreitet, abzuraten, wenn deren Verwendung in ihrem Land sehr verbreitet ist.
1. Die Verpflichtung, am Austausch von Päckchen über 500 g teilzunehmen, gilt nicht für die Verwaltungen von Australien, Kuba, Myanmar und Papua-Neuguinea, die nicht in der Lage sind, diesen Austausch durchzuführen.
2. Die Verpflichtung, am Austausch von Päckchen über 1 kg teilzunehmen, gilt nicht für die Verwaltung Italiens, die nicht in der Lage ist, diesen Austausch durchzuführen.
Abweichend von Artikel 24 § 1 darf die brasilianische Postverwaltung Sendungen, die nicht den Vorschriften der Artikel 19 und 20 entsprechen, nach ihren Inlandsvorschriften behandeln.
Die Postverwaltung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, von jeder Postverwaltung, die in Anwendung des Artikels 25 § 4 Sendungen an sie zurückschickt, die ursprünglich nicht von der Postverwaltung des Vereinigten Königreiches als Postsendungen versandt worden sind, eine Gebühr zu erheben, die den Kosten für die verursachte Arbeit entspricht.
Vom 1. Januar 1979 an können vor dem 1. Januar 1975 ausgegebene Internationale Antwortscheine nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen den Verwaltungen abgerechnet werden.
1. Artikel 38 gilt nicht für die Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Botsuana, Brunei Darussalam, Kanada, Dominica, Fidschi, Gambia, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom Vereinigten Königreich abhängigen Überseegebiete, Grenada, Guyana, Irak, Irland, Jamaika, Kenia, Kiribati, Kuwait, Lesotho, Malaysia, Malawi, Myanmar, Nauru, Nigeria, Neuseeland, Uganda, Papua-Neuguinea, die Demokratische Volksrepublik Korea, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Salomonen (Inseln), Westsamoa, die Seschellen, Sierra Leone, Singapur, Swasiland, Tansania (Vereinigte Republik), die Tschechoslowakei, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu und Sambia, deren Rechtsvorschriften die Zurückziehung oder die Änderung der Aufschrift von Briefsendungen auf Verlangen des Absenders nicht zulassen.
2. Artikel 38 gilt für Australien nur insoweit, als er mit den Inlandsvorschriften dieses Landes vereinbar ist.
Die Mitgliedsländer können anstelle der Einschreibgebühr nach Artikel 54 § 1 Buchstabe b für Wertbriefe die entsprechende Gebühr ihres Inlandsdienstes oder ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 3,27 SZR anwenden.
1. Die Postverwaltungen von Afghanistan, Angola, Kuba, Dschibuti, Mexiko und Pakistan brauchen die im zweiten Satz des Artikels 41 § 8 enthaltenen Vorschriften nicht anzuwenden, denen zufolge „hierbei das Verbot, unter das die Sendung fällt, sowie die Gegenstände, die Anlaß zur Beschlagnahme gegeben haben, genau angegeben werden müssen”.
2. Die Delegationen von Afghanistan, Angola, Weißrußland, Bulgarien (Volksrepublik), Kuba, Dschibuti, Polen (Volksrepublik), der Demokratischen Volksrepublik Korea, Sudan, der Ukraine, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Jemen behalten den Postverwaltungen ihrer Länder das Recht vor, Auskünfte über die Gründe der Beschlagnahme einer Postsendung nur im Rahmen der von den Zollbehörden ausgehenden Mitteilungen und entsprechend ihren Inlandsvorschriften zu erteilen.
3. Die Postverwaltung Libanons nimmt ausnahmsweise keine Einschreibbriefe entgegen, die Münzen, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Papiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Schmuck und andere Wertgegenstände enthalten. In bezug auf ihre Haftung im Fall einer Beraubung oder Beschädigung sowie im Hinblick auf Sendungen mit Gegenständen aus Glas oder zerbrechlichen Gegenständen ist sie nicht streng an die Bestimmungen des Artikels 60 § 1 des Weltpostvertrags gebunden.
4. Die Postverwaltungen Boliviens, der Volksrepublik China, Iraks und Nepals nehmen ausnahmsweise keine Einschreibbriefe entgegen, die Münzen, Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Papiere, Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Schmuck und andere Wertgegenstände enthalten.
1. Unter Bezugnahme auf Artikel 41 nehmen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder Wertbriefe, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht entgegen: Bangladesch, El Salvador.
2. Unter Bezugnahme auf Artikel 41 nehmen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht entgegen: Afghanistan, Albanien, Saudi-Arabien, Weißrußland, Brasilien, Bulgarien (Volksrepublik), die Zentralafrikanische Republik, Chile, Kolumbien, El Salvador, Äthiopien, Italien, Kambodscha, Nepal, Panama (Republik), Peru, die Demokratische Volksrepublik Korea, San Marino, die Ukraine, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela.
3. Unter Bezugnahme auf Artikel 41 nehmen die Postverwaltungen der nachstehenden Länder gewöhnliche Briefe, die zollpflichtige Gegenstände enthalten, nicht entgegen: Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire (Republik), Dschibuti, Mali, Mauretanien, Niger, Oman, Senegal, Jemen.
4. Unbeschadet der §§ 1 bis 3 werden Sendungen mit Seren und Impfstoffen sowie Sendungen mit dringend benötigten Medikamenten, die schwierig zu beschaffen sind, in allen Fällen entgegengenommen.
5. Unter Bezugnahme auf Artikel 41 nimmt die Postverwaltung von Nepal eingeschriebene Briefe oder Wertbriefe, die Geldscheine oder Münzen enthalten, nur aufgrund einer hierüber getroffenen besonderen Vereinbarung entgegen.
1. Die Postverwaltungen von Bangladesch, Belgien, Benin, Burkina Faso, Chile, Kolumbien, Côte d'Ivoire (Republik), Dschibuti, Indien, Libanon, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Niger, Senegal, Togo und der Türkei brauchen Artikel 57 in bezug auf die Haftung im Falle einer partiellen Beraubung oder Beschädigung nicht anzuwenden.
2. Die Postverwaltung Brasiliens braucht in bezug auf die Haftung im Falle einer Beschädigung die Artikel 57 und 60 nicht anzuwenden. Außerdem werden die Artikel 57 und 60 nicht angewandt, wenn Sendungen beraubt worden sind, die nicht entsprechend Artikel XIII § 2 dieses Schlußprotokolls eingeliefert worden sind.
3. Abweichend von Artikel 57 § 1 haftet die Postverwaltung der Volksrepublik China nur bei Verlust und vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung des Inhalts von Einschreibsendungen.
Die Postverwaltungen von Bolivien, Indonesien und Mexiko brauchen Artikel 60 § 1 des Weltpostvertrags bezüglich der Aufrechterhaltung der Haftung im Fall einer vollständigen Beraubung oder Beschädigung nicht anzuwenden.
1. Die Postverwaltungen von Bangladesch, Bolivien, Gabun, Guinea, Irak, Mexiko, Nepal und Nigeria brauchen Artikel 66 § 4 des Weltpostvertrags nicht anzuwenden, wenn es darum geht, innerhalb von drei Monaten eine endgültige Lösung herbeizuführen oder die Einlieferungs- bzw. Bestimmungsverwaltung davon zu verständigen, daß eine Postsendung wegen ihres Inhalts von der zuständigen Behörde zurückgehalten, beschlagnahmt oder vernichtet oder aber aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Landes beschlagnahmt worden ist.
2. Die Postverwaltungen von Dschibuti, Gabun, Guinea, Irak, Libanon, Madagaskar und Mauretanien brauchen Artikel 66 § 4 des Weltpostvertrags nicht anzuwenden, wenn es um die endgültige Erledigung einer Nachfrage innerhalb von drei Monaten geht. Sie sind auch nicht damit einverstanden, daß der Ersatzberechtigte bei Ablauf der obengenannten Frist von einer anderen Verwaltung für ihre Rechnung entschädigt wird.
1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken darf zusätzlich zu den Durchgangsvergütungen nach Artikel 72 § 1 (1. Landwegstrecken) für jedes Kilogramm Briefpost, das im Durchgang mit der Transsibirischen Eisenbahn befördert wird, einen Zuschlag von 0,65 SZR erheben.
2. Die Postverwaltungen der Arabischen Republik Ägypten und der Republik Sudan dürfen zusätzlich zu den Durchgangsvergütungen nach Artikel 72 § 1 für jeden Beutel mit Briefpost, der im Durchgang zwischen Shallal (Ägypten) und Wadi Halfa (Sudan) über den Nasser-See befördert wird, einen Zuschlag von 0,16 SZR erheben.
Die Postverwaltung Panamas (Republik) darf zusätzlich zu den Durchgangsvergütungen nach Artikel 72 § 1 für jeden Beutel mit Briefpost, der im Durchgang durch die Landenge von Panama zwischen den Häfen Balboa am Pazifischen Ozean und Cristobal am Atlantischen Ozean befördert wird, einen Zuschlag von 0,98 SZR erheben.
Abweichend von Artikel 72 § 1 kann die Postverwaltung von Afghanistan angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die sie mit Beförderungsmitteln und Verkehrsverbindungen hat, vorübergehend Durchgangskartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchgangs unter besonderen, mit den beteiligten Postverwaltungen vereinbarten Bedingungen durch ihr Land befördern.
Die Postverwaltung von Panama (Republik) darf ausnahmsweise für alle in den Häfen Balboa oder Cristobal zwischengelagerten oder umgeladenen Kartenschlüsse eine Gebühr von 0,65 SZR je Beutel erheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsvergütungen erhält.
Als außergewöhnliche Verbindungen, für die besondere Durchgangsvergütungen erhoben werden können, gelten allein die Kraftpostverbindungen Syrien - Irak.
Die Postverwaltungen von Weißrußland, Bolivien, der Ukraine und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken werden nur die Kosten für die Beförderung anerkennen, die in Übereinstimmung mit der Streckenangabe auf den Beutelfahnen (AV 8) des Luftpostkartenschlusses und auf den Übergabenachweisen AV 7 durchgeführt worden ist.
Unter Hinweis auf Artikel XXII leiten die Postverwaltungen Frankreichs, Griechenlands, Italiens, Senegals und Thailands Luftpostkartenschlüsse nur unter den in Artikel 83 § 3 vorgesehenen Bedingungen weiter.
Abweichend von Artikel 129 § 5 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag nehmen die Postverwaltungen Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern keine bilaterale Vereinbarung besteht, keine Drucksachen entgegen, denen als Beilagen Karten, Umschläge oder Streifbänder beigefügt sind, die die Anschrift des Absenders oder seines Beauftragten im Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung tragen.
Abweichend von Artikel 129 § 5 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag nehmen die Postverwaltungen Frankreichs und Iraks, sofern keine bilaterale Vereinbarung besteht, keine in großer Zahl eingelieferten Drucksachen entgegen, denen als Beilagen Karten, Umschläge oder Streifbänder mit einer Absenderanschrift außerhalb des Einlieferungslandes der Sendungen beigefügt sind.
Abweichend von Artikel 166 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag brauchen die Postverwaltungen von Amerika (Vereinigte Staaten) und Kanada eingeschriebene besondere Beutel mit Drucksachen an die Anschrift ein und desselben Empfängers nicht entgegenzunehmen und aus anderen Ländern eingehende Beutel dieser Art nicht wie Einschreibsendungen zu behandeln.
Abweichend von Artikel 20 §§ 1 und 10 des Weltpostvertrags nehmen die Postverwaltungen Australiens, Brasiliens, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs, sofern keine bilaterale Vereinbarung besteht, keine besonderen Beutel an, die Drucksachen an die Anschrift ein und desselben Empfängers enthalten und weniger als 5 kg wiegen.
Abweichend von Artikel 88 § 2 Buchstabe b behalten die Postverwaltungen Brasiliens und der Tschechoslowakei sich das Recht vor, ihre Zustimmung zur Zahlung von Luftbeförderungskosten an die Luftverkehrsgesellschaft ihres Landes zu geben.
Abweichend von Artikel 84 § 4 behalten die Postverwaltungen der Dominikanischen Republik, von El Salvador, Guatemala, Papua-Neuguinea und Vanuatu sich das Recht vor, sich die Kosten für Auslandskartenschlüsse bezahlen zu lassen, die im Innern des Landes auf dem Luftweg befördert werden.
Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgesetzt, das dieselbe Wirkung und dieselbe Gültigkeit hat, wie wenn seine Bestimmungen im Wortlaut des Weltpostvertrags selbst enthalten wären; sie haben es in einer Urschrift unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes übergeben, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben auf Grund des Artikels 22 § 4 der am 10. Juli 1964 in Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich des Artikels 25 § 3 der genannten Satzung folgendes Abkommen geschlossen:
Dieses Abkommen regelt den Austausch von Postpaketen zwischen den vertragschließenden Ländern.
1. Als „Postpakete” können Sendungen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigen darf, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines oder mehrerer Länder ausgetauscht werden. Auf der Grundlage zweiseitiger Vereinbarungen können die Verwaltungen Pakete über 20 kg austauschen.
2. Zum Austausch von Paketen über 10 kg besteht keine Verpflichtung. Länder, die ein Gewicht unter 20 kg festlegen, lassen jedoch Pakete bis 20 kg in Beuteln oder anderen geschlossenen Behältern im Durchgang zu. Bei Paketen über 20 kg ist das Einverständnis des Durchgangslandes erforderlich.
3. Abweichend von den §§ 1 und 2 darf das Höchstgewicht der in Artikel 17 genannten Postpakete in postdienstlichen Angelegenheiten 30 kg betragen.
4. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll und seiner Vollzugsordnung bezieht sich die Abkürzung „Paket” auf alle Postpakete.
1. Jedes Land, dessen Postverwaltung keine Pakete befördert, das aber dem Abkommen beigetreten ist, kann diese durch Beförderungsunternehmen befördern lassen. Es darf zugleich diesen Dienst auf Pakete aus und nach Orten beschränken, die von diesen Unternehmen versorgt werden.
2. Die Postverwaltung eines solchen Landes hat durch Vereinbarung mit den Beförderungsunternehmen die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens, besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen. Sie dient den Unternehmen in allen Beziehungen zu den Verwaltungen der übrigen vertragschließenden Länder und zum Internationalen Büro als Vermittlerin.
1. Als „gewöhnliches Paket” wird ein Paket bezeichnet, das keinen Sonderbestimmungen unterliegt, wie sie für die Paketarten nach den §§ 2 und 3 gelten.
2. Es wird bezeichnet:
3. Je nach Art der Beförderung oder der Auslieferung wird bezeichnet:
4. Der Austausch von gebühren- und abgabenfrei auszuliefernden Paketen und Nachnahmepaketen bedarf einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Einlieferungs- und der Bestimmungsverwaltung. Der Austausch von Wertpaketen, Paketen mit zerbrechlichem Inhalt, sperrigen Paketen, Luftpostpaketen und Paketen mit Eilzustellung kann auf der Grundlage der Angaben in dem vom Internationalen Büro veröffentlichten „Recueil des colis postaux” erfolgen.
1. Für Pakete nach Artikel 4 gelten folgende Gewichtsstufen:
2. Länder, die wegen ihrer Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem nicht anwenden können, sind berechtigt, an die Stelle der Gewichtsstufen nach § 1 folgende Gegenwerte (in Pfund = lb) zu setzen:
bis 1 kg | 2 lb |
über 1 bis 3 kg | 2 bis 7 lb |
über 3 bis 5 kg | 7 bis 11 lb |
über 5 bis 10 kg | 11 bis 22 lb |
über 10 bis 15 kg | 22 bis 33 lb |
über 15 bis 20 kg | 33 bis 44 lb |
über 20 kg | 44 lb und darüber |
1. Die Bestimmungsverwaltungen müssen eine Frist für die Bearbeitung der für ihr Land bestimmten Luftpostpakete festlegen. Diese Frist, der die normalerweise für die Verzollung erforderliche Zeit hinzugerechnet wird, darf nicht ungünstiger sein als die Frist für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes.
2. Die Bestimmungsverwaltungen müssen ebenfalls nach Möglichkeit eine Frist für die Bearbeitung der für ihr Land bestimmten Pakete des Land- und Seewegs festlegen.
3. Die Absendeverwaltungen legen Qualitätsziele für Luftpostpakete und Pakete des Land- und Seewegs nach dem Ausland fest, wobei ihnen die von den Bestimmungsverwaltungen festgelegten Fristen als Anhaltspunkt dienen.
1. Die Gebühren und Abgaben, die die Verwaltungen von den Absendern und Empfängern von Postpaketen erheben dürfen, bestehen aus den Grundgebühren nach Artikel 8 und gegebenenfalls aus:
2. Mit Ausnahme der in diesem Abkommen vorgesehenen Fälle verbleiben die Gebühren der Verwaltung, die sie erhoben hat.
1. Die Verwaltungen setzen die von den Absendern zu erhebenden Grundgebühren fest.
2. Die Grundgebühren müssen in Beziehung zu den Vergütungsanteilen stehen; im allgemeinen darf ihr Gesamtertrag die in den Artikeln 47 bis 51 vorgesehenen Vergütungsanteile, die die Verwaltungen beanspruchen dürfen, nicht übersteigen.
1. Die Verwaltungen legen die Luftpostzuschläge für die Beförderung von Paketen auf dem Luftweg fest. Sie können bei der Festsetzung der Zuschläge Gewichtsstufen zulassen, die unter der ersten Gewichtsstufe liegen.
2. Die Zuschläge müssen in Beziehung zu den Luftbeförderungskosten stehen; im allgemeinen darf ihr Gesamtertrag die Kosten für diese Beförderung nicht übersteigen.
3. Die Zuschläge müssen für das ganze Gebiet eines Bestimmungslandes einheitlich sein, unabhängig davon, welcher Leitweg benutzt wird.
1. Für Pakete mit Eilzustellung ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten, die „Eilzustellgebühr” genannt wird; sie beträgt höchstens 1,63 SZR bzw. entspricht der Inlandsgebühr, sofern diese höher ist. Sie ist bei der Einlieferung vollständig vorauszuentrichten, selbst wenn statt des Pakets nur die Eingangsbenachrichtigung durch Eilboten zugestellt werden kann.
2. Verursacht die Eilzustellung der Verwaltung des Bestimmungslands wegen der Lage der Wohnung des Empfängers oder wegen des Tages oder der Stunde des Eingangs beim Bestimmungsamt besondere Aufwendungen, so richtet sich die Zustellung des Pakets und die eventuelle Erhebung einer Ergänzungsgebühr nach den Vorschriften des Inlandsdienstes für Pakete gleicher Art. Diese Ergänzungsgebühr wird auch dann gefordert, wenn das Paket zurück- oder nachgesandt wird; in diesen Fällen darf sie jedoch nicht höher sein als 1,63 SZR.
3. Wenn es die Rechtsvorschriften der Bestimmungsverwaltung erlauben, können die Empfänger vorbehaltlich des § 1 beim Zustellamt beantragen, daß ihnen die Pakete sofort nach der Ankunft durch Eilboten zugestellt werden. In diesem Fall darf die Bestimmungsverwaltung bei der Zustellung eine Gebühr von höchstens 1,63 SZR bzw. die Inlandsgebühr erheben, sofern diese höher ist.
1. Gebühren- und abgabenfrei auszuliefernde Pakete unterliegen einer sogenannten »Gebühr für das Einliefern einer Sendung mit Gebührenzettel«; sie darf höchstens 0,98 SZR je Paket betragen. Diese Gebühr wird von der Einlieferungsverwaltung erhoben und verbleibt ihr als Vergütung für die im Einlieferungsland erbrachten Leistungen.
2. Wird der Antrag auf gebühren- und abgabenfreie Auslieferung nach der Einlieferung des Pakets gestellt, so wird bei Stellung des Antrags vom Absender eine zusätzliche Gebühr für den nachträglich verlangten Gebührenzettel erhoben. Diese Gebühr darf höchstens 1,31 SZR betragen und wird von der Einlieferungsverwaltung erhoben. Wenn der Antrag telegrafisch oder mittels eines anderen geeigneten Fernmeldedienstes übermittelt werden soll, muß der Absender außerdem die entsprechende Gebühr zahlen.
3. Die Bestimmungsverwaltung kann eine Gebührenzettelgebühr von höchstens 0,98 SZR je Paket erheben. Diese Gebühr ist unabhängig von der Gestellungsgebühr nach Artikel 15 Buchstabe c. Sie wird vom Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung erhoben.
1. Für Wertpakete werden vom Absender im voraus folgende Gebühren erhoben:
2. Außerdem können Verwaltungen, die für Schäden aus höherer Gewalt haften, eine „Gebühr für Gefahren aus höherer Gewalt” erheben, die so zu bemessen ist, daß die Summe aus dieser Gebühr und der gewöhnlichen Wertgebühr den Höchstbetrag nach § 1 Buchstabe c nicht übersteigt.
3. Die Verwaltungen können außerdem von den Absendern oder Empfängern die nach ihren Rechtsvorschriften für außergewöhnliche Sicherheitsmaßnahmen für Wertpakete vorgesehenen besonderen Gebühren erheben.
Pakete mit zerbrechlichem Inhalt und sperrige Pakete unterliegen einer zusätzlichen Gebühr von höchstens 50 v. H. der Grundgebühr oder der Inlandsgebühr, sofern diese höher ist. Ist das Paket zerbrechlich und sperrig, so wird die zusätzliche Gebühr nur einmal erhoben. Die Luftpostzuschläge für diese Pakete werden jedoch nicht erhöht.
Die Verwaltungen dürfen folgende zusätzliche Gebühren erheben:
1. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren nach Artikel 14 wird nach den in der nachstehenden Übersicht enthaltenen Angaben festgelegt:
2. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst höhere zusätzliche Gebühren als die in § 1 festgelegten erheben, können, wenn ihnen letztere vollständig verbleiben, im Auslandsdienst die Gebührensätze des Inlandsdienstes anwenden.
1. Die Bestimmungsverwaltungen können alle Abgaben, insbesondere die Zollabgaben, mit denen die Sendungen im Bestimmungsland belastet werden, von den Empfängern einziehen.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, sich bei den zuständigen Behörden ihres Landes dafür einzusetzen, daß die Abgaben (darunter die Zollabgaben) niedergeschlagen werden, wenn sie ein Paket betreffen, das
1. Von allen Postgebühren befreit sind Pakete in postdienstlichen Angelegenheiten, die ausgetauscht werden zwischen:
2. Für Luftpostpakete, mit Ausnahme der vom Internationalen Büro abgesandten, sind keine Luftpostzuschläge zu entrichten.
Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertenpakete sind auf Grund des Artikels 17 des Weltpostvertrags von allen Gebühren befreit. Für Luftpostpakete sind jedoch die Luftpostzuschläge nach Artikel 9 dieses Abkommens zu entrichten.
Unter dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht unter die Verbote nach Artikel 20 oder unter die im Gebiet einer oder mehrerer an der Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden Verbote oder Beschränkungen fällt, muß jedes Paket, um zur Beförderung zugelassen zu werden,
Die Aufnahme der nachstehend aufgeführten Gegenstände ist verboten:
1. Sofern sie nicht nach Artikel 4 § 2 Buchstabe e als sperrige Pakete anzusehen sind, dürfen die auf dem Land- und Seeweg oder Luftweg beförderten Pakete folgende Maße nicht überschreiten: 1,50 Meter in irgendeiner Richtung, 3 Meter zusammengerechnet nach Länge und größtem, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang.
2. Verwaltungen, die nicht in der Lage sind, für alle Pakete oder nur für Luftpostpakete die in § 1 vorgesehenen Maße zuzulassen, können an deren Stelle folgende Maße anwenden: 1,05 Meter in irgendeiner Richtung, 2 Meter zusammengerechnet nach Länge und größtem, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang.
3. Pakete dürfen, unabhängig davon, auf welche Weise sie befördert werden, die Mindestmaße für Briefe nach Artikel 20 § 1 des Weltpostvertrags nicht unterschreiten.
4. Verwaltungen, die die in § 1 festgesetzten Maße zulassen, können für Pakete, deren Maße die in § 2 angegebenen Grenzen überschreiten, die jedoch weniger als 10 kg wiegen, eine zusätzliche Gebühr in Höhe der in Artikel 13 vorgesehenen Gebühr erheben.
1. Sind Pakete, die Gegenstände nach Artikel 20 Buchstabe a enthalten, zu Unrecht zur Beförderung angenommen worden, so sind sie nach den Rechtsvorschriften des Landes zu behandeln, dessen Verwaltung das Vorhandensein solcher Gegenstände feststellt; jedoch werden Pakete, die Gegenstände nach demselben Artikel Buchstabe a Nr. 2, 5 bis 7 enthalten, in keinem Fall zum Bestimmungsort befördert; sie werden auch weder den Empfängern ausgeliefert noch an den Absender zurückgesandt.
2. Ist nur eine einzelne Briefsendung beigefügt, die im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a Nr. 3 unzulässig ist, so wird diese Briefsendung nach Artikel 32 des Weltpostvertrags behandelt; das Paket darf deswegen nicht an den Absender zurückgesandt werden.
3. Ist ein Paket ohne Wertangabe, das zwischen zwei Ländern ausgetauscht wird, die eine Wertangabe zulassen, und das Gegenstände nach Artikel 20 Buchstabe b enthält, bei der Bestimmungsverwaltung eingegangen, so kann diese das Paket dem Empfänger nach ihren Inlandsbestimmungen ausliefern. Lassen diese Bestimmungen die Auslieferung nicht zu, so ist das Paket unter Anwendung des Artikels 34 an den Absender zurückzusenden.
4. § 3 ist auf Pakete anzuwenden, deren Gewicht oder Maße die zulässigen Grenzen erheblich überschreiten; jedoch können solche Pakete gegebenenfalls dem Empfänger ausgeliefert werden, wenn dieser die eventuell anfallenden Gebühren vorher entrichtet hat.
5. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket oder ein Teil seines Inhalts weder dem Empfänger ausgeliefert noch an den Absender zurückgesandt, so ist die Einlieferungsverwaltung unverzüglich mittels eines Formblatts nach dem Muster der Anlage C 33/CP 10 bis zur Vollzugsordnung zu diesem Abkommen über die weitere Behandlung des Pakets zu unterrichten. Hierbei ist genau anzugeben, unter welches Verbot das Paket bzw. die Gegenstände fallen, aufgrund derer es beschlagnahmt worden ist.
1. Bei der Einlieferung eines Pakets hat der Absender anzugeben, wie dieses Paket im Fall der Unzustellbarkeit behandelt werden soll.
2. Er kann nur eine der folgenden Vorausverfügungen treffen:
3. Hat der Absender keine Vorausverfügungen getroffen, oder sind diese widersprüchlich, so können die Pakete ohne vorherige Ankündigung zurückgesandt werden.
4. Die Verwaltungen sind nicht verpflichtet, die in § 2 Buchstaben a und b aufgeführten Vorausverfügungen zuzulassen, wenn ihre Rechts- oder Dienstvorschriften dies nicht erlauben.
1. Für die Wertangabe bei Paketen gelten folgende Vorschriften:
2. Jede betrügerische Wertangabe, die den tatsächlichen Wert des Pakets übersteigt, unterliegt der gerichtlichen Verfolgung nach den Rechtsvorschriften des Einlieferungslandes.
3. Dem Absender eines Wertpakets ist bei der Einlieferung unentgeltlich eine Einlieferungsbescheinigung auszuhändigen.
1. Ein gebühren- und abgabenfrei auszulieferndes Paket darf nur angenommen werden, wenn der Absender sich verpflichtet, jeden Betrag, den das Bestimmungsamt vom Empfänger zu fordern berechtigt wäre, sowie die Gebührenzettelgebühr nach Artikel 11 zu bezahlen.
2. Das Einlieferungsamt kann eine ausreichende Vorauszahlung verlangen.
1. Pakete werden im allgemeinen den Empfängern in kürzester Frist und nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgeliefert. Werden Pakete nicht in die Wohnung zugestellt, so müssen die Empfänger, sofern dies nicht unmöglich ist, unverzüglich vom Eingang benachrichtigt werden.
2. Jedes Paket, von dessen Eingang der Empfänger benachrichtigt worden ist, wird vierzehn Tage oder höchstens einen Monat, von dem auf den Tag der Absendung der Benachrichtigung folgenden Tag an gerechnet, für ihn bereitgehalten; diese Frist kann ausnahmsweise auf zwei Monate verlängert werden, wenn es die Vorschriften der Bestimmungsverwaltung erlauben. Die Lagerfrist nach diesem Absatz beginnt von neuem, wenn der Absender nach Artikel 29 § 1 Buchstaben a, c Nr. 2 und Buchstabe d verlangt hat, daß der Empfänger noch einmal benachrichtigt wird.
3. Konnte der Eingang des Pakets dem Empfänger nicht mitgeteilt werden, so gilt die nach den Inlandsvorschriften des Bestimmungslandes vorgeschriebene Lagerfrist; diese auch auf postlagernde Pakete anzuwendende Frist beginnt am Tag nach dem Tag, von dem ab das Paket für den Empfänger bereitgehalten wird, und darf im allgemeinen zwei Monate nicht überschreiten; das Paket muß früher an den Absender zurückgesandt werden, wenn dieser dies in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.
4. Die Lagerfristen nach den §§ 2 und 3 gelten auch für nachgesandte Pakete, die das neue Bestimmungsamt zuzustellen hat.
1. Die Auslieferung eines Pakets mit Eilzustellung oder der Benachrichtigung vom Eingang des Pakets durch besonderen Boten wird nur einmal versucht.
2. Ist der Versuch erfolglos, gilt das Paket nicht mehr als Paket mit Eilzustellung.
Der Absender eines Pakets kann unter den in Artikel 55 des Weltpostvertrags festgelegten Bedingungen einen Rückschein verlangen. Die Verwaltungen können jedoch diesen Dienst auf Wertpakete beschränken, wenn eine solche Beschränkung in ihrem Inlandsdienst vorgesehen ist.
1. Nach dem Empfang der Unzustellbarkeitsanzeige nach Artikel 23 § 2 Buchstaben a und b hat der Absender oder der dort genannte Dritte seine Verfügungen zu treffen, wobei jedoch nur die in § 2 Buchstaben c bis g des genannten Artikels vorgesehenen Möglichkeiten zugelassen sind; außerdem ist noch eine der folgenden Verfügungen zulässig:
2. Für die Übersendung der Verfügungen nach § 1 kann die Gebühr nach Artikel 14 Buchstabe f vom Absender oder von dem Dritten erhoben werden; betrifft die Unzustellbarkeitsanzeige mehrere vom selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt an die Anschrift desselben Empfängers eingelieferte Pakete, so wird diese Gebühr nur einmal erhoben. Bei telegrafischer Übermittlung oder Übermittlung mittels eines anderen geeigneten Fernmeldedienstes kommt die entsprechende Gebühr hinzu.
3. Solange sie vom Absender oder von dem Dritten keine Verfügungen erhalten hat, kann die Bestimmungsverwaltung das Paket dem ursprünglich bezeichneten Empfänger oder gegebenenfalls einem anderen nachträglich bezeichneten Empfänger ausliefern oder das Paket an eine neue Anschrift nachsenden. Nach Eingang der neuen Verfügungen sind nur noch diese gültig und auszuführen.
1. Jedes unzustellbare Paket wird in das Land zurückgesandt, in dem der Absender wohnt, und zwar:
2. Ein Paket wird auf dem gleichen Weg zurückgesandt, der normalerweise für die Beförderung der eigenen Kartenschlüsse benutzt wird. Mit Luftpost darf es nur dann zurückgesandt werden, wenn der Absender die Zahlung der Luftpostzuschläge zugesichert hat.
3. Jedes aufgrund dieses Artikels an den Absender zurückgesandte Paket unterliegt
4. Diese Vergütungsanteile, Gebühren und Abgaben werden vom Absender eingezogen.
5. Die betreffende Verwaltung behandelt die an den Absender zurückgesandten Pakete, die diesem nicht ausgeliefert werden können, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften.
Hat der Absender ein Paket preisgegeben, das dem Empfänger nicht ausgeliefert werden konnte, so behandelt die Bestimmungsverwaltung es nach ihren eigenen Rechtsvorschriften.
1. Bei Änderung des Aufenthaltsorts des Empfängers oder bei Änderung oder Berichtigung der Aufschrift nach Artikel 38 kann ein Paket sowohl innerhalb des Bestimmungslandes als auch über dieses Land hinaus nachgesandt werden.
2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann ein Paket auf Verlangen des Absenders, des Empfängers oder auch, wenn die Inlandsbestimmungen dieses Landes es zulassen, von Amts wegen nachgesandt werden.
3. Über das Bestimmungsland hinaus darf ein Paket nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt werden; in diesem Fall muß das Paket den Bedingungen für die neue Beförderung entsprechen.
4. Unter den vorgenannten Bedingungen können Pakete auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auch auf dem Luftweg nachgesandt werden, wenn die Zahlung der Luftpostzuschläge für die Luftbeförderung auf der neuen Beförderungsstrecke gewährleistet ist.
5. Der Absender kann jegliche Nachsendung untersagen.
6. Für die erste oder jede eventuelle weitere Nachsendung eines Pakets können erhoben werden;
7. Die Vergütungsanteile, Gebühren und Abgaben nach § 6 werden vom Empfänger erhoben.
1. Jedes durch ein Versehen des Absenders oder der Absendeverwaltung fehlgeleitete Paket wird von der Verwaltung, der es zugegangen ist, auf dem kürzesten von ihr selbst benutzten Leitweg nach dem richtigen Bestimmungsort weitergeleitet.
2. Jedes fehlgeleitete Luftpostpaket muß auf dem Luftweg weitergeleitet werden.
3. Jedes nach diesem Artikel weitergeleitete Paket unterliegt den Vergütungsanteilen für die Weiterbeförderung nach seinem richtigen Bestimmungsort sowie den Gebühren und Abgaben nach Artikel 32 § 6 Buchstabe c.
4. Diese Vergütungsanteile, Gebühren und Abgaben werden der Verwaltung in Rechnung gestellt, deren Auswechslungsamt das Paket fehlgeleitet hat. Diese Verwaltung erhebt sie gegebenenfalls vom Absender.
1. Jedes zu Unrecht angenommene und an den Absender zurückgesandte Paket unterliegt den Vergütungsanteilen, Gebühren und Abgaben nach Artikel 30 § 3.
2. Diese Vergütungsanteile, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten:
3. Reichen die der Rücksendeverwaltung zugeteilten Vergütungsanteile nicht aus, um die Vergütungsanteile, Gebühren und Abgaben nach § 1 zu decken, so werden die restlichen Kosten der Verwaltung des Landes, in dem der Absender wohnt, in Rechnung gestellt.
4. Ergibt sich ein Überschuß, so erstattet die Rücksendeverwaltung der Verwaltung des Landes, in dem der Absender wohnt, den Unterschiedsbetrag der Vergütunganteile zur Rückzahlung an den Absender.
Die Rücksendung eines Pakets an den Absender infolge Einstellung des Dienstes ist unentgeltlich; die für den Hinweg erhobenen, aber noch nicht zugeteilten Vergütungsanteile werden der Verwaltung des Landes, in dem der Absender wohnt, zur Erstattung an den Absender gutgeschrieben.
1. Hat die Bestimmungs- oder eine Zwischenverwaltung die vom Absender bei der Einlieferung oder nachträglich getroffenen Verfügungen nicht beachtet, so hat sie die Beförderungskosten (Hin- und Rückweg) und die eventuellen anderen nicht niedergeschlagenen Gebühren und Abgaben zu tragen; die für den Hinweg gezahlten Kosten gehen jedoch zu Lasten des Absenders, wenn dieser bei Einlieferung oder nachträglich die Preisgabe des Pakets im Fall der Unzustellbarkeit verfügt hat.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem der Absender wohnt, ist berechtigt, diejenige Verwaltung von Amts wegen mit den in § 1 genannten Kosten zu belasten, die die getroffenen Verfügungen nicht beachtet hat und von dem Tag ab gerechnet, an dem sie unterrichtet wurde, drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsgemäß bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit endgültig zu erledigen oder ohne die Verwaltung des Landes, in dem der Absender wohnt, davon zu verständigen, daß die Nichtbeachtung auf höherer Gewalt zu beruhen schien, oder daß das Paket aufgrund der Inlandsvorschriften des Bestimmungslandes zurückgehalten, gepfändet oder beschlagnahmt worden ist.
In einem Paket enthaltene Gegenstände, die zu verderben oder zu verfaulen drohen, können ohne vorherige Benachrichtigung und ohne rechtliche Formalitäten, auch während der Beförderung auf dem Hin- und Rückweg, zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden; ist ein Verkauf aus irgendeinem Grund nicht möglich, so werden die verdorbenen oder verfaulten Gegenstände vernichtet.
1. Der Absender kann unter den in Artikel 38 des Weltpostvertrags festgelegten Bedingungen ein Paket zurückziehen oder seine Aufschrift ändern lassen, wenn die Zahlung der für jede neue Beförderung nach Artikel 30 § 3 und Artikel 32 § 6 fälligen Beträge gewährleistet ist.
2. Die Verwaltungen können jedoch die Anträge nach § 1 ablehnen, wenn sie diese in ihrem Inlandsdienst nicht zulassen.
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachforschungsanträge entgegenzunehmen, die sich auf bei anderen Verwaltungen eingelieferte Pakete beziehen.
2. Nachforschungsanträge von Postbenutzern sind nur innerhalb eines Jahres, vom Tag nach der Einlieferung des Pakets an gerechnet, zulässig.
3. Für jeden Nachforschungsantrag wird eine Nachforschungsgebühr in Höhe der Gebühr nach Artikel 15 Buchstabe m erhoben, sofern der Absender nicht bereits die Rückscheingebühr nach Artikel 14 Buchstabe k voll entrichtet hat.
4. Für gewöhnliche Pakete und Wertpakete sind getrennte Nachforschungsanträge zu stellen. Betrifft der Nachforschungsantrag mehrere Pakete gleicher Art, die vom selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt an die Anschrift desselben Empfängers eingeliefert und auf demselben Leitweg befördert worden sind, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
5. Die Nachforschungsgebühr wird erstattet, wenn der Nachforschungsantrag durch ein Dienstversehen verursacht worden ist.
1. Die Postverwaltungen haften für Verlust, Beraubung oder Beschädigung von Paketen außer in den in Artikel 41 vorgesehenen Fällen. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf Pakete des offenen Durchgangs als auch auf solche, die in Kartenschlüssen befördert werden.
2. Die Verwaltungen können sich verpflichten, auch im Falle höherer Gewalt zu haften. Sie haften dann den Absendern gegenüber für in ihrem Land eingelieferte Pakete im Falle höherer Gewalt für Verlust, Beraubungen oder Beschädigungen, die während des gesamten Beförderungswegs der Pakete eintreten, gegebenenfalls auch einschließlich des Beförderungswegs für die Nach- oder Rücksendung an den Absender.
3. Grundsätzlich hat der Absender Anspruch auf eine der tatsächlichen Höhe des Verlusts, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben außer Betracht. Jedoch darf diese Entschädigung keinesfalls übersteigen:
4. Abweichend von § 3 Buchstabe b können die Verwaltungen vereinbaren, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Höchstbetrag je Paket ohne Rücksicht auf das Gewicht auf 111,07 SZR festzusetzen.
5. Die Entschädigung wird nach dem in SZR umgerechneten handelsüblichen Preis für Waren gleicher Art am Ort und zur Zeit der Annahme des Pakets zur Beförderung berechnet; in Ermangelung eines handelsüblichen Preises wird die Entschädigung nach dem auf derselben Grundlage geschätzten gewöhnlichen Wert der Ware berechnet.
6. Ist eine Entschädigung für den Verlust, die vollständige Beraubung oder die vollständige Beschädigung eines Pakets zu zahlen, so hat der Absender oder, in Anwendung des § 8, der Empfänger außerdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr; das gilt auch für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustands verweigert hat, sofern dieser durch die Post verursacht ist und sie dafür zu haften hat.
7. Ist der Verlust, die vollständige Beraubung oder vollständige Beschädigung auf höhere Gewalt zurückzuführen und daher keine Entschädigung zu zahlen, so hat der Absender gleichwohl Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr.
8. Abweichend von § 3 hat der Empfänger nach Auslieferung eines beraubten oder beschädigten Pakets in den in Artikel 41 § 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Fällen Anspruch auf Entschädigung.
9. Der Absender kann seine Ansprüche nach § 3 an den Empfänger abtreten. Umgekehrt kann der Empfänger seine Ansprüche nach § 8 an den Absender abtreten. Der Absender oder der Empfänger kann einen Dritten zur Entgegennahme der Entschädigung bevollmächtigen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies erlauben.
10. Die Einlieferungsverwaltung kann den Absendern in ihrem Land für Pakete ohne Wertangabe die Entschädigungen zahlen, die die Rechtsvorschriften ihres Landes für Sendungen der gleichen Art vorsehen, vorausgesetzt, daß diese Entschädigungen nicht niedriger sind als die Entschädigungen nach § 3 Buchstabe b. Dasselbe gilt für die Bestimmungsverwaltung, wenn die Entschädigung dem Empfänger nach § 8 gezahlt wird. Die Beträge nach § 3 Buchstabe b sind jedoch anzuwenden:
1. Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung für Pakete frei, die sie nach ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen oder unter den in Artikel 12 § 3 des Weltpostvertrags vorgesehenen Bedingungen ausgeliefert haben; die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen:
2. Die Postverwaltungen haften nicht:
3. Die Postverwaltungen haften nicht für Zollinhaltserklärungen, unabhängig von der Form, in der sie abgegeben werden, und auch nicht für die Entscheidungen, die die Zolldienststellen bei der Prüfung der zu verzollenden Pakete treffen.
1. Der Absender eines Pakets haftet für alle Schäden, die infolge der Versendung nicht zur Beförderung zugelassener Gegenstände oder wegen Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen an anderen Postsendungen entstehen, im gleichen Umfang wie die Postverwaltungen selbst, sofern kein schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen vorliegt.
2. Die Annahme eines solchen Pakets durch das Einlieferungsamt befreit den Absender nicht von seiner Haftpflicht.
3. Die Verwaltung, die einen auf ein schuldhaftes Verhalten des Absenders zurückzuführenden Schaden feststellt, teilt dies der Einlieferungsverwaltung mit, die gegebenenfalls gegen den Absender vorgehen muß.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die Postverwaltung, die, nachdem sie das Paket unbeanstandet übernommen hat und in den Besitz aller vorgeschriebenen Nachforschungsunterlagen gelangt ist, weder die Auslieferung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemäße Weiterleitung an eine andere Verwaltung nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung befreit:
3. Ist der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung im Bereich einer Luftverkehrsgesellschaft eingetreten, so muß die Verwaltung des Landes, das nach Artikel 88 § 1 des Weltpostvertrags die Beförderungskosten erhebt, vorbehaltlich des Artikels 1 § 2 des Weltpostvertrags und des § 7 dieses Artikels der Einlieferungsverwaltung die Entschädigung sowie die Gebühren und Abgaben erstatten, die diese an den Absender gezahlt hat. Sie muß diese Beträge bei der haftpflichtigen Luftverkehrsgesellschaft wieder einziehen. Zahlt aufgrund des Artikels 88 § 2 des Weltpostvertrags die Einlieferungsverwaltung die Beförderungskosten unmittelbar an die Luftverkehrsgesellschaft, so muß sie selbst diese Beträge von dieser Gesellschaft zurückfordern.
4. Ist der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung während der Beförderung eingetreten, ohne daß festgestellt werden kann, auf dem Gebiet oder im Dienstbereich welchen Landes sich der Vorfall ereignet hat, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen; handelt es sich jedoch um ein gewöhnliches Paket und übersteigt die Entschädigung nicht den in Artikel 40 § 3 Buchstabe b für Pakete bis 5 kg festgelegten Betrag, so wird diese zu gleichen Teilen von der Einlieferungs- und Bestimmungsverwaltung unter Ausschluß der Durchgangsverwaltungen getragen. Wurde die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland oder im Fall der Rücksendung an den Absender in dem Land festgestellt, in dem dieser wohnt, so hat die Verwaltung des betreffenden Landes nachzuweisen,
5. Bei summarischer Übergabe der Sendungen nach Artikel 54 §§ 2 und 3 kann keine der beteiligten Verwaltungen sich, um ihre anteilige Haftung abzulehnen, auf die Tatsache berufen, daß die Anzahl der in dem Kartenschluß vorgefundenen Pakete nicht mit der in der Frachtliste angegebenen Zahl übereinstimmt.
6. Jedoch können die beteiligten Verwaltungen im Falle der summarischen Übergabe vereinbaren, die Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung bestimmter, in gemeinsamem Einvernehmen festgelegter Paketarten zu teilen.
7. Bei Wertpaketen geht die Haftung einer Verwaltung gegenüber den anderen Verwaltungen keinesfalls über den von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.
8. Ist ein Paket durch höhere Gewalt in Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden, so haftet die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Einlieferungsverwaltung nur dann, wenn beide Verwaltungen im Fall höherer Gewalt haften.
9. Ist der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eines Wertpakets auf dem Gebiet oder im Dienstbereich einer Zwischenverwaltung erfolgt, die Wertpakete nicht zuläßt oder die einen Höchstbetrag der Wertangabe festgesetzt hat, der niedriger ist als die Höhe des Verlustes, so trägt die Einlieferungsverwaltung den von der Zwischenverwaltung aufgrund des § 7 dieses Artikels und des Artikels 1 § 6 des Weltpostvertrags nicht gedeckten Schaden.
10. Die im § 9 vorgesehene Regelung wird auch im Fall der Beförderung auf dem See- oder Luftweg angewendet, wenn der Verlust, die Beraubung oder Beschädigung im Bereich der Verwaltung eines Vertragslandes eingetreten ist, das die für Wertpakete vorgesehene Haftung nicht übernimmt (Artikel 41 § 2 Nr. 4).
11. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung nicht erreicht werden konnte, gehen zu Lasten der Verwaltungen, die für Verlust, Beraubung oder Beschädigung haften.
12. Die Verwaltung, die die Entschädigung gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieser Entschädigung hinsichtlich aller eventuellen Ansprüche gegen Empfänger, Absender oder Dritte in die Rechte des Entschädigten ein.
1. Zur Zahlung der Entschädigung und zur Erstattung der Gebühren und Abgaben ist entweder die Einlieferungsverwaltung oder in dem in Artikel 40 § 8 genannten Fall die Bestimmungsverwaltung verpflichtet; sie kann gegebenenfalls bei der haftpflichtigen Verwaltung Rückgriff nehmen.
2. Diese Zahlung soll möglichst bald und spätestens innerhalb von vier Monaten, vom Tag nach Stellung des Nachforschungsantrags ab gerechnet, erfolgen.
3. Haftet die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung nicht für Schäden aus höherer Gewalt und ist bei Ablauf der in § 2 vorgesehenen Frist die Frage noch nicht entschieden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf höhere Gewalt zurückgeht, so kann sie die Zahlung der Entschädigung ausnahmsweise um weitere drei Monate hinausschieben.
4. Die Einlieferungs- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, den Ersatzberechtigten für Rechnung der an der Beförderung beteiligten Verwaltung zu entschädigen, die drei Monate hat verstreichen lassen,
5. In bezug auf § 4 Buchstabe a darf die Rücksendung des nicht nach den in Artikel 147 §§ 9 und 12 der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag festgelegten Bedingungen ausgefüllten Formblatts C 9 nicht als endgültige Erledigung betrachtet werden.
6. Diejenigen Postverwaltungen, die im Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen angeben, daß sie nicht verpflichtet sind, den Artikel 44 § 4 des Abkommens insofern zu befolgen, als es darum geht, einen Nachforschungsantrag innerhalb von drei Monaten endgültig zu erledigen, müssen mitteilen, innerhalb welcher Frist sie die Angelegenheit endgültig erledigen.
1. Die haftpflichtige oder diejenige Verwaltung, für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel 43 geleistet wurde, ist verpflichtet, die an den Ersatzberechtigten gezahlte Entschädigung innerhalb der in Artikel 40 §§ 3 und 6 vorgesehenen Grenzen der Verwaltung zu erstatten, die die Zahlung aufgrund des Artikels 44 geleistet hat und die als „zahlende Verwaltung” bezeichnet wird; diese Zahlung soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, vom Zeitpunkt der Zahlungsmitteilung ab gerechnet.
2. Ist die Entschädigung nach Artikel 43 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß die volle geschuldete Entschädigung innerhalb der in § 1 genannten Frist von der ersten Verwaltung, die das gesuchte Paket ordnungsgemäß übernommen hat und die ordnungsgemäße Weiterleitung an die nächste Verwaltung nicht nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung erstattet werden. Diese erste Verwaltung muß von jeder der anderen haftpflichtigen Verwaltungen den eventuell auf diese entfallenden Anteil an der Entschädigung des Ersatzberechtigten einziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung erfolgt nach den in Artikel 13 des Weltpostvertrags vorgesehenen Zahlungsrichtlinien.
4. Die Einlieferungs- und Bestimmungsverwaltungen können vereinbaren, daß diejenige Verwaltung die volle Entschädigung für gewöhnliche Pakete übernimmt, die die Zahlung an den Ersatzberechtigten zu leisten hat.
5. Ist die Haftpflicht anerkannt worden oder liegt der in Artikel 44 § 4 vorgesehene Fall vor, so kann die Entschädigung auch von der haftpflichtigen Verwaltung von Amts wegen im Abrechnungsweg entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung eingezogen werden; diese Durchgangsverwaltung stellt den Betrag ihrerseits der folgenden Verwaltung in Rechnung; dieses Verfahren wird so oft wiederholt, bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen Verwaltung in Rechnung gestellt worden ist; gegebenenfalls sind hierbei die Bestimmungen der Vollzugsordnung über die Aufstellung der Rechnungen zu beachten.
6. Unmittelbar nach der Zahlung der Entschädigung muß die zahlende Verwaltung der haftpflichtigen Verweltung Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Zahlung mitteilen. Sie kann die Erstattung dieser Entschädigung nur innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Absendung der Zahlungsmitteilung an oder gegebenenfalls vom Tag des Ablaufs der in Artikel 44 § 4 vorgesehenen Frist ab gerechnet, verlangen.
7. Hat eine Verwaltung, deren Haftpflicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, zunächst die Zahlung der Entschädigung abgelehnt, so muß sie alle Kosten übernehmen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.
1. Wird ein ursprünglich als in Verlust geraten angesehenes Paket oder ein Teil eines solchen Pakets nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so wird der Absender oder gegebenenfalls der Empfänger verständigt, daß er die Sendung innerhalb von drei Monaten gegen Rückerstattung der gezahlten Entschädigung in Empfang nehmen kann. Wenn der Absender oder gegebenenfalls der Empfänger das Paket innerhalb dieser Frist nicht abfordert, wird der gleiche Schritt beim anderen Beteiligten unternommen.
2. Nimmt der Absender oder der Empfänger das Paket oder den wieder aufgefundenen Teil dieses Pakets gegen Rückerstattung der Entschädigung in Empfang, so wird dieser Betrag innerhalb eines Jahres, vom Tag der Rückerstattung ab gerechnet, der Verwaltung oder gegebenenfalls den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen haben.
3. Verzichten Absender und Empfänger auf die Auslieferung des Pakets, so geht dieses in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen über, die den Schaden getragen haben.
4. Wird der Beweis der Auslieferung erst nach Ablauf der in Artikel 44 § 4 vorgesehenen Frist von drei Monaten erbracht, so bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung mit der gezahlten Entschädigung belastet, sofern der gezahlte Betrag aus irgendeinem Grunde vom Absender nicht wieder eingezogen werden kann.
5. Wird ein Wertpaket nachträglich wieder aufgefunden und festgestellt, daß sein Inhalt einen geringeren Wert besitzt als die gezahlte Entschädigung, so muß der Absender oder, in Anwendung des Artikels 40 § 8, der Empfänger diese Entschädigung - unbeschadet der in Artikel 24 § 2 vorgesehenen Folgen der betrügerischen Wertangabe - zurückzahlen; das Wertpaket wird ihm ausgehändigt.
1. Die zwischen zwei Verwaltungen ausgetauschten Pakete unterliegen den nach folgenden Richtsätzen für jedes Land und jedes Paket festgesetzten Anfangs- und Endvergütungsanteilen:
Im Falle der Zuteilung der Vergütungsanteile nach Artikel 54 § 3 werden folgende Richtsätze empfohlen:
End- und Anfangsvergütungsanteil je Paket | 4,00 SZR |
End- und Anfangsvergütungsanteil je Kilogramm Bruttogewicht der Kartenschlüsse | 0,40 SZR. |
Die Verwaltungen setzen ihre Anfangs- und Endvergütungsanteile unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Richtsätze fest, um diese mit den Kosten ihres Dienstes in Beziehung zu setzen. Jedoch dürfen ihre Endvergütungsanteile ihre Anfangsvergütungsanteile nicht um mehr als 30 Prozent überschreiten.
2. Die Anfangs- und Endvergütungsanteile werden vom Internationalen Büro im Recueil des colis postaux veröffentlicht.
3. Die Vergütungsanteile nach § 1 gehen zu Lasten der Verwaltung des Einlieferungslandes, sofern in diesem Abkommen keine Abweichungen von diesem Grundsatz vorgesehen sind.
4. Die Anfangs- und Endvergütungsanteile müssen für das gesamte Gebiet eines Landes gleich sein.
5. Änderungen der Endvergütungsanteile nach § 1 können nur am 1. Januar in Kraft treten. Damit sie angewendet werden können, müssen diese Änderungen mindestens vier Monate vor diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro mitgeteilt werden, das sie den beteiligten Verwaltungen mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitteilt. Wurden diese Fristen nicht eingehalten, so treten diese Änderungen erst am 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.
1. Die zwischen zwei Verwaltungen oder zwischen zwei Postämtern desselben Landes durch die Vermittlung der Landwegdienste einer oder mehrerer anderer Verwaltungen ausgetauschten Pakete unterliegen zugunsten der Länder, deren Dienste an der Beförderung auf dem Landweg beteiligt sind, den nachstehenden Durchgangsvergütungsanteilen:
Im Falle der Zuteilung der Vergütungsanteile nach Artikel 54 § 3 werden folgende Richtsätze empfohlen:
2. Jedes von § 1 betroffene Land darf für jedes Paket die Durchgangsvergütungsanteile nach der Entfernungsstufe fordern, die der mittleren gewogenen Beförderungsstrecke entspricht, auf der es Pakete im Durchgang befördert. Diese Entfernung wird vom Internationalen Büro berechnet.
3. Leiten Dienste eines Durchgangslandes Kartenschlüsse und Pakete des offenen Durchgangs, die im selben Hafen ankommen und wieder abgehen (Durchgang ohne Landwegstrecke), weiter (gegebenenfalls auch nach Zwischenlagerung), so gelten die §§ 1 und 2.
4. Bei Luftpostpaketen kommt der Vergütungsanteil für die Zwischenverwaltungen nur dann in Betracht, wenn die Pakete in ihrem Bereich tatsächlich auf dem Landweg befördert worden sind.
5. Bei Luftpostpaketen des offenen Durchgangs dürfen die Zwischenverwaltungen jedoch einen pauschalen Vergütungsanteil von 0,33 SZR pro Sendung fordern.
6. Läßt ein Land nach Artikel 3 des Weltpostvertrags zu, daß sein Gebiet ohne Beteiligung seiner Dienste von einem ausländischen Beförderungsunternehmen durchfahren wird, so erhält die betreffende Verwaltung für die auf diese Weise beförderten Pakete keine Durchgangsvergütungsanteile.
7. Die Vergütungsanteile nach § 1 gehen zu Lasten der Verwaltung des Einlieferungslandes, sofern in diesem Abkommen keine Abweichungen von diesem Grundsatz vorgesehen sind.
1. Jedes Land, dessen Dienste an der Seebeförderung von Paketen beteiligt sind, darf die in der Übersicht in § 2 angegebenen Seevergütungsanteile beanspruchen. Diese Vergütungsanteile gehen zu Lasten der Verwaltung des Einlieferungslandes, sofern in diesem Abkommen keine Abweichungen von diesem Grundsatz vorgesehen sind.
2. Für jede Seebeförderung wird der Seevergütungsanteil nach den Angaben in nachstehender Übersicht berechnet:
Im Falle der Zuteilung der Vergütungsanteile nach Artikel 54 § 3 werden folgende Richtsätze empfohlen:
3. Gegebenenfalls werden die Entfernungsstufen, die zur Ermittlung des zwischen zwei Ländern anzuwendenden Seevergütungsanteils dienen, auf der Grundlage einer mittleren gewogenen Beförderungsstrecke berechnet; diese wird in Abhängigkeit vom Tonnengewicht der Kartenschlüsse ermittelt, die zwischen den in Betracht kommenden Häfen der beiden Länder befördert werden.
4. Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes darf der Vergütungsanteil nach § 2 nicht erhoben werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für dieselben Pakete bereits die Vergütung für die Landbeförderung erhält.
5. Bei einem Luftpostpaket kommt der Seevergütungsanteil für die Zwischenverwaltungen oder die vermittelnden Dienste nur dann in Betracht, wenn das Paket in deren Bereichen tatsächlich auf dem Seeweg befördert worden ist; dabei ist jede Seebeförderung, die das Einlieferungs- oder Bestimmungsland ausführt, als vermittelnder Dienst anzusehen.
1. Die Verwaltungen können den Seevergütungsanteil nach Artikel 49 § 2 um höchstens 50 v. H. erhöhen, ihn dagegen nach eigenem Ermessen senken.
2. Diese Befugnis unterliegt den in Artikel 47 § 5 festgesetzten Bedingungen.
3. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete gelten, die in dem Land eingeliefert worden sind, das die Seebeförderung ausführt; diese Verpflichtung gilt jedoch weder für den Verkehr zwischen einem Land und den Gebieten, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt, noch für den Verkehr zwischen diesen Gebieten.
Ist eine Verwaltung durch höhere Gewalt oder wegen eines anderen unvorhersehbaren Ereignisses gezwungen, für die Beförderung ihrer eigenen Pakete einen neuen Leitweg zu benutzen, der zusätzliche Land- oder Seebeförderungskosten verursacht, so ist sie verpflichtet, alle Verwaltungen, deren Paketkartenschlüsse oder Pakete des offenen Durchgangs sie im Durchgang durch ihr Land befördert, unverzüglich telegrafisch oder mittels eines anderen geeigneten Fernmeldedienstes davon zu unterrichten. Vom fünften Tag nach Absendung dieser Mitteilung an darf die Zwischenverwaltung der Einlieferungsverwaltung die der neuen Beförderungsstrecke entsprechenden Land- und Seevergütungsanteile in Rechnung stellen.
1. Der für die Abrechnung zwischen den Verwaltungen anzuwendende Grundvergütungssatz darf für eine Luftbeförderungsleistung von 1 Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer höchstens 0,568 Tausendstel SZR betragen; dieser Vergütungssatz gilt proportional auch für Bruchteile eines Kilogramms.
2. Die Luftbeförderungskosten für Luftpostkartenschlüsse werden einerseits nach dem gemäß § 1 festgelegten tatsächlichen Grundvergütungssatz und nach den in der „Liste des distances aéropostales” gemäß Artikel 225 § 1 Buchstabe b der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag aufgeführten Entfernungen in Kilometern und andererseits nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse berechnet.
3. Die der Zwischenverwaltung für die Luftbeförderung der Luftpostpakete des offenen Durchgangs zustehenden Kosten werden grundsätzlich wie in § 1 angegeben festgesetzt, jedoch nach halbem Kilogramm für jedes Bestimmungsland. Wenn jedoch im Gebiet des Bestimmungslandes dieser Pakete eine oder mehrere Luftverkehrslinien mehrere Flughäfen dieses Gebiets anfliegen, werden die Beförderungskosten auf der Grundlage eines mittleren gewogenen Kostensatzes berechnet, der nach dem Gewicht der in jedem Flughafen ausgeladenen Pakete ermittelt wird. Die zu zahlenden Kosten werden für jedes Paket einzeln berechnet, wobei das Gewicht jeweils auf das nächsthöhere halbe Kilogramm aufgerundet wird.
4. Jede Bestimmungsverwaltung, die Luftpostpakete im Innern ihres Landes mit Luftpost befördert, hat Anspruch auf Erstattung der mit dieser Beförderung verbundenen zusätzlichen Kosten, sofern die gewogene Durchschnittsentfernung der zurückgelegten Strecken über 300 km liegt. Diese Kosten müssen für alle Kartenschlüsse aus dem Ausland einheitlich sein, unabhängig davon, ob die Luftpostpakete auf dem Luftweg weitergeleitet werden oder nicht.
5. Die in § 4 genannten Kosten werden nach einem einheitlichen Kostensatz festgesetzt, der für alle Luftpostpakete nach dem betreffenden Land auf der Grundlage des für die Luftbeförderung der Luftpostpakete innerhalb des Bestimmungslandes tatsächlich gezahlten Satzes, abzüglich der entsprechenden Kosten für die Beförderung auf dem Land- und Seeweg, der den in § 1 vorgesehenen Höchstsatz nicht überschreiten darf, und nach der gewogenen Durchschnittslänge der Strecken berechnet wird, auf denen die Luftpostpakete des Auslandsdienstes auf dem inneren Luftpostnetz befördert werden. Die gewogene Durchschnittslänge wird vom Internationalen Büro nach dem Bruttogewicht aller im Bestimmungsland eingehenden Luftpostpaketkartenschlüsse ermittelt, einschließlich der Luftpostpakete, die innerhalb des Bestimmungslandes nicht auf dem Luftweg weitergeleitet werden.
6. Der Anspruch auf Erstattung der in § 4 genannten Kosten unterliegt den in Artikel 47 § 5 festgesetzten Bedingungen.
7. Luftpostpakete, die nacheinander von mehreren Flugdiensten befördert werden, sind unterwegs auf ein und demselben Flughafen ohne Anrechnung einer Vergütung umzuladen.
8. Es wird kein Durchgangsvergütungsanteil erhoben für:
Bei Verlust oder Vernichtung von Luftpostpaketen infolge eines Flugzeugunfalls oder jeder anderen Ursache, die die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft auslöst, ist die Einlieferungsverwaltung hinsichtlich der Luftbeförderung der in Verlust geratenen oder vernichteten Luftpostpakete für jeden Teil der benutzten Luftverkehrslinie von jeder Zahlung befreit.
1. Die Vergütungsanteile werden den betreffenden Verwaltungen grundsätzlich je Paket zugeteilt.
2. Bei Übersendung unmittelbarer Kartenschlüsse kann die Einlieferungsverwaltung jedoch mit der Bestimmungsverwaltung vereinbaren, daß die Vergütungsanteile summarisch nach Gewichtsstufen zugeteilt werden.
3. Bei Übersendung unmittelbarer Kartenschlüsse kann die Einlieferungsverwaltung mit der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls mit den Zwischenverwaltungen auch vereinbaren, daß ihnen Beträge gutgeschrieben werden, die auf der Grundlage der Land- und Seevergütungsanteile je Paket oder je Kilogramm Bruttogewicht der Kartenschlüsse berechnet werden.
Für Postdienstpakete sowie für Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertenpakete werden keinerlei Vergütungsanteile zugeteilt; hiervon ausgenommen sind jedoch die Luftbeförderungskosten für Luftpostpakete.
Der Weitpostvertrag gilt in allen Fällen, die in diesem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, sinngemäß.
1. Die dem Kongreß unterbreiteten Vorschläge zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung müssen, um rechtswirksam zu werden, von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer gebilligt werden, die diesem Abkommen beigetreten sind. Mindestens die Hälfte dieser auf dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer muß bei der Abstimmung anwesend sein.
2. Um rechtswirksam zu werden, müssen die Vorschläge zur Vollzugsordnung zu diesem Abkommen, die der Kongreß zur Entscheidung an den Vollzugsrat verwiesen hat oder die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht werden, von der Mehrheit der Mitglieder des Vollzugsrats, die diesem Abkommen beigetreten sind, gebilligt werden.
3. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung müssen, um rechtswirksam zu werden, erhalten:
1. Die Verwaltungen der diesem Abkommen beigetretenen Länder, die mit Verwaltungen nicht beigetretener Länder im Paketaustausch stehen, lassen vorbehaltlich des Einspruchs der letztgenannten Verwaltungen die Verwaltungen aller dem Abkommen beigetretenen Länder diese Verbindungen benutzen.
2. Pakete nach oder aus einem dem Abkommen nicht beigetretenen Land werden beim Durchgang auf dem Land- und Seeweg oder dem Luftweg durch Dienste der dem Abkommen beigetretenen Länder hinsichtlich der Höhe der Land- und Seevergütungsanteile sowie der Luftbeförderungskosten den Paketen gleichgestellt, die zwischen dem Abkommen beigetretenen Ländern ausgetauscht werden. Das gleiche gilt für die Haftung, wenn festgestellt wird, daß der Schaden innerhalb des Dienstbereichs eines der dem Abkommen beigetretenen Länder entstanden ist und die Entschädigung in einem dem Abkommen beigetretenen Land entweder an den Absender oder in Anwendung des Artikels 40 § 8 an den Empfänger zu zahlen ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder dieses Abkommen in einer Urschrift unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes übergeben, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Im Augenblick der Unterzeichnung des am heutigen Tag abgeschlossenen Postpaketabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
1. Abweichend von Artikel 47 behalten die in der folgenden Übersicht aufgeführten Verwaltungen sich das Recht vor, Endvergütungsanteile festzulegen, die mehr als 30 Prozent über ihren Anfangsvergütungsanteilen liegen:
Algerien, Angola, Bahrain, Benin, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien (Volksrepublik), Kongo (Volksrepublik), El Salvador, Äthiopien, Gabun, Gambia, Ghana, Griechenland, Irak, Israel, Jordanien, Kenia, Libanon, Malaysia, Mongolei (Volksrepublik), Nepal, Uganda, Pakistan, Papua-Neuguinea, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Sri Lanka, Syrien (Arabische Republik), Tschechoslowakei, Venezuela, Vietnam, Jemen, Sambia, Simbabwe.
2. Abweichend von Artikel 47 behält die Verwaltung der Arabischen Republik Ägypten sich das Recht vor, zusätzlich zu den im vorgenannten Artikel aufgeführten einen außergewöhnlichen Endvergütungsanteil von 6,53 SZR je Paket zu erheben.
Die in der folgenden Übersicht aufgeführten Verwaltungen sind berechtigt, vorläufig die in dieser Übersicht angegebenen außergewöhnlichen Durchgangsvergütungsanteile zu erheben, die den Durchgangsvergütungsanteilen nach Artikel 48 § 1 zugeschlagen werden:
Artikel 48 § 2 letzter Satz gilt für die nachstehend genannten Länder nur auf deren Wunsch: Weißrußland, Bulgarien (Volksrepublik), Kuba, Mongolei (Volksrepublik), Polen (Volksrepublik), Tschechoslowakei, Ukraine und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Deutschland (Bundesrepublik), Amerika (Vereinigte Staaten), Argentinien, Australien, die Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belgien, Belize, Brasilien, Brunei Darussalam, Kanada, Chile, Zypern, die Komoren, Kongo (Volksrepublik), Dschibuti, Dominica, die Vereinigten Arabischen Emirate, Spanien, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die vom Vereinigten Königreich abhängigen Überseegebiete, Griechenland, Grenada, Guyana, Indien, Italien, Jamaika, Japan, Kenia, Kiribati, Malaysia, Madagaskar, Malta, Mauritius, Nigeria, Norwegen, Oman, Uganda, Pakistan, Papua-Neuguinea, die Niederlande, Portugal, Katar, Sankt Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Salomonen, die Seschellen, Sierra Leone, Singapur, Schweden, Tansania (Vereinigte Republik), Thailand, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu, Jemen und Sambia behalten sich das Recht vor, die Seevergütungsanteile nach Artikel 49 und 50 um höchstens 50 Prozent zu erhöhen.
Abweichend von Artikel 54 § 3 des Abkommens und von Artikel 150 § 2 der Vollzugsordnung können die Vereinigten Staaten von Amerika durchschnittliche Land- und Seevergütungsanteile je Kilogramm auf der Grundlage der Gewichtsverteilung der von allen Verwaltungen erhaltenen Pakete festsetzen.
1. Jedes auf dem Land- und Seeweg oder auf dem Luftweg beförderte Paket nach Korsika, nach den Französischen Übersee-Departements, nach den Französischen Übersee-Territorien und den Gebietskörperschaften Mayotte und St. Pierre und Miquelon unterliegt einem Endvergütungsanteil, der nicht höher als der entsprechende französische Vergütungsanteil sein darf. Wird ein solches Paket im Durchgang durch das französische Festland befördert, so werden außerdem folgende zusätzliche Vergütungsanteile und Gebühren erhoben:
2. Für jedes Paket, das mit den Wüstenkraftfahrzeugen zwischen Irak und Syrien befördert wird, wird folgender besonderer zusätzlicher Vergütungsanteil erhoben:
3. Die Postverwaltungen der Arabischen Republik Ägypten und der Republik Sudan dürfen für jedes zwischen Shallal (Ägypten) und Wadi Halfa (Sudan) über den Nasser-See beförderte Paket außer den in Artikel 48 § 1 vorgesehenen Durchgangsvergütungsanteilen einen zusätzlichen Vergütungsanteil von 0,65 SZR erheben.
4. Für jedes Paket, das im Durchgang zwischen Dänemark und den Färöer befördert wird, werden folgende zusätzliche Vergütungsanteile erhoben:
5. Die Postverwaltung von Chile darf für die Beförderung von Paketen nach den Osterinseln einen zusätzlichen Vergütungsanteil von höchstens 2,61 SZR je Kilogramm erheben.
6. Für jedes Paket, das auf dem Land- und Seeweg oder auf dem Luftweg im Durchgang zwischen dem portugiesischen Festland und den Autonomen Regionen Madeira und Azoren befördert wird, werden folgende zusätzliche Vergütungsanteile und Gebühren erhoben:
7. Für Pakete nach den Inselprovinzen Gran Canaria und Teneriffa, die im Durchgang über das spanische Festland befördert werden, werden außer dem entsprechenden Endvergütungsanteil folgende zusätzliche Vergütungsanteile erhoben:
1. Die Verwaltungen Belgiens, Frankreichs und Norwegens dürfen für Luftpostpakete höhere Landvergütungsanteile erheben als für Pakete des Land- und Seewegs.
2. Die Verwaltung von Libanon kann für Pakete bis 1 Kilogramm die Gebühr erheben, die für Pakete über 1 bis 3 kg gilt.
3. Die Verwaltung von Panama (Republik) kann für Pakete des Land- und Seewegs, die im Durchgang auf dem Luftweg befördert werden (SAL), 0,20 SZR je Kilogramm erheben.
Die Verwaltungen dürfen die in den Artikeln 10 bis 13 und 15 angegebenen oberen Grenzen der zusätzlichen Gebühren ausnahmsweise überschreiten, wenn es notwendig ist, diese Gebühren zu den Betriebskosten ihrer Dienste in Beziehung zu setzen. Im Falle der Rücksendung an den Absender (Artikel 30 § 3 Buchstabe b) oder der Nachsendung (Artikel 32 § 6 Buchstabe c) dürfen die angerechneten Gebühren insgesamt jedoch die im Abkommen festgelegten Gebührensätze nicht überschreiten. Die Verwaltungen, die diese Bestimmung anwenden möchten, müssen dies dem Internationalen Büro so bald wie möglich mitteilen.
Weißrußland, Bulgarien (Volksrepublik), Kuba, die Demokratische Volksrepublik Korea, die Ukraine und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behalten sich das Recht vor, Auskünfte über die Gründe für die Beschlagnahme eines Postpakets oder eines Teils seines Inhalts nur im Rahmen der von den Zollbehörden gegebenen Informationen und nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu erteilen.
Abweichend von Artikel 38 brauchen Costa Rica, El Salvador, Ecuador, Panama (Republik) und Venezuela Postpakete nicht zurückzusenden, wenn der Empfänger bereits deren Verzollung beantragt hat, weil ihre Zollvorschriften dem entgegenstehen.
1. Die Postverwaltung Kanadas braucht Wertpakete nicht entgegenzunehmen, die Wertgegenstände nach Artikel 20 Buchstabe b enthalten, weil die Rechtsvorschriften ihres Landes dem entgegenstehen.
2. Die Postverwaltung von Libanon nimmt ausnahmsweise keine Pakete entgegen, die Münzen, Geldscheine oder Inhaberpapiere, Reiseschecks oder Platin, Gold oder Silber in verarbeiteter oder nicht verarbeiteter Form, Edelsteine und andere Wertgegenstände, oder aber Flüssigkeiten und leicht schmelzbare Stoffe oder Gegenstände aus Glas oder vergleichbarem oder zerbrechlichem Material enthalten. Sie ist nicht an die Bestimmungen des Artikels 40 gebunden, einschließlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Fälle.
Abweichend von Artikel 40 brauchen Bolivien, die Republik Irak, die Republik Sudan, Jemen und die Republik Zaire keine Entschädigung für die Beschädigung von Paketen aus allen Ländern nach Bolivien, Irak, Sudan, Jemen oder Zaire zu zahlen, wenn diese Pakete Flüssigkeiten und leicht schmelzbare Stoffe, Gegenstände aus Glas und zerbrechliche oder leicht verderbliche Artikel der gleichen Art enthalten.
1. Abweichend von Artikel 40 brauchen Amerika (Vereinigte Staaten), Angola, die Bahamas, Barbados, Belize, Bolivien, Botsuana, Brunei Darussalam, Kanada, die Dominikanische Republik, Dominica, El Salvador, Fidschi, Sambia, diejenigen der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abhängigen Überseegebiete, deren nationale Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, Grenada, Guatemala, Guyana, Kiribati, Lesotho, Malawi, Malta, Mauritius, Nauru, Nigeria, Uganda, Papua-Neuguinea, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Salomonen, die Seschellen, Sierra Leone, Swasiland, Trinidad und Tobago, Sambia und Simbabwe keine Entschädigung für in ihrem Dienstbereich in Verlust geratene, beraubte oder beschädigte Pakete ohne Wertangabe zu zahlen.
2. Abweichend von Artikel 40 § 8 darf Amerika (Vereinigte Staaten) den Anspruch des Absenders auf eine Entschädigung für Wertpakete nach Auslieferung an den Empfänger aufrechterhalten, es sei denn, der Absender verzichte zugunsten des Empfängers auf seinen Anspruch.
3. Die Postverwaltung von Brasilien braucht den Artikel 40 in bezug auf die Haftung bei Beschädigungen, einschließlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Fälle, nicht anzuwenden.
4. Als Zwischenverwaltung braucht Amerika (Vereinigte Staaten) den anderen Verwaltungen keine Entschädigung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung von Wertpaketen zu zahlen, die im offenen Durchgang oder in Kartenschlüssen befördert werden.
Die Postverwaltungen von Angola, Guinea, Libanon und Mauretanien (Islamische Republik) brauchen Artikel 44 § 4 des Abkommens nicht einzuhalten, wenn es darum geht, einen Nachforschungsantrag innerhalb von drei Monaten endgültig zu erledigen. Darüberhinaus sind sie nicht damit einverstanden, daß eine andere Verwaltung den Berechtigten nach Ablauf der obengenannten Frist für ihre Rechnung entschädigt.
Die Postverwaltung von Nepal braucht Artikel 41 § 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Die Postverwaltung von Kanada braucht den Artikel 28 nicht anzuwenden, weil sie in ihrem Inlandsdienst keinen Rückscheindienst für Pakete anbietet.
Zu Urkund dessen haben die nachstehenden Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgesetzt, das dieselbe Wirkung und dieselbe Gültigkeit hat, wie wenn seine Bestimmungen im Wortlaut des Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst enthalten wären. Sie haben es in einer Urschrift unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes übergeben, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben auf Grund des Artikels 22 § 4 der am 10. Juli 1964 in Wien geschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt des Artikels 25 § 3 der genannten Satzung folgendes Abkommen geschlossen:
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch der Postanweisungen, den die vertragschließenden Länder in ihren wechselseitigen Beziehungen einzuführen vereinbaren.
2. Postfremde Stellen können durch die Vermittlung der Postverwaltung am Austausch, wie er durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt ist, teilnehmen. Es obliegt diesen postfremden Stellen, sich mit der Postverwaltung ihres Landes abzusprechen, damit die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet ist und damit sie im Rahmen dieser Absprache ihre Rechte und Pflichten ausüben, die ihnen als postalische Organisationen, wie sie durch dieses Abkommen definiert sind, zukommen; die Postverwaltung dient ihnen als Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen der anderen vertragschließenden Länder und mit dem Internationalen Büro.
1. Gewöhnliche Anweisungen
Der Absender zahlt einen Betrag am Postschalter ein oder veranlaßt die Abbuchung des Betrages von seinem Postgirokonto und verlangt die Barauszahlung des Betrages an den Empfänger. Gewöhnliche Anweisungen werden auf dem Postweg übersandt. Die Übermittlung von telegrafischen Anweisungen erfolgt auf dem Fernmeldeweg.
2. Zahlkarten
Der Absender zahlt einen Betrag am Postschalter ein und verlangt die Gutschrift des Betrages auf das bei der Post geführte Konto des Empfängers. Zahlkarten werden auf dem Postweg übersandt. Die Übermittlung von telegrafischen Zahlkarten erfolgt auf dem Fernmeldeweg.
3. Sonstige Dienste
Den Postverwaltungen steht es frei, in ihren bilateralen oder multilateralen Beziehungen die Einführung sonstiger Dienste zu vereinbaren, deren Bedingungen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt werden.
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Betrag der Anweisung in der Währung des Bestimmungslands ausgestellt.
2. Die Einlieferungsverwaltung bestimmt, nach welchem Kurs die Beträge aus ihrer Währung in die des Bestimmungslands umgerechnet werden.
3. Der Höchstbetrag einer gewöhnlichen Anweisung wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beteiligten Verwaltungen festgesetzt.
4. Der Betrag einer Zahlkarte ist nicht begrenzt. Jede Verwaltung kann jedoch den Betrag der Zahlkarten begrenzen, den jeder Einzahler entweder an einem Tag oder in einem bestimmten Zeitraum einzahlen kann.
5. Telegrafische Anweisungen unterliegen den Bestimmungen der den Internationalen Fernmeldevertrag ergänzenden Vollzugsordnung für den Telegrafendienst.
1. Vorbehaltlich der §§ 2 und 3 bestimmt die Einlieferungsverwaltung frei die bei der Einzahlung zu erhebende Gebühr. Zusätzlich zu dieser Grundgebühr erhebt sie gegebenenfalls Gebühren für besondere Dienstleistungen (Verlangen eines Auszahlungsscheins oder einer Gutschriftanzeige, Verlangen der Eilzustellung usw.).
2. Der Betrag der Grundgebühr für eine gewöhnliche Anweisung darf 22,86 SZR nicht übersteigen.
3. Die Gebühr für eine Zahlkarte muß niedriger sein als die Gebühr für eine gewöhnliche Anweisung mit dem gleichen Betrag.
4. Anweisungen, die durch Vermittlung eines diesem Abkommen beigetretenen Landes zwischen einem solchen und einem dem Abkommen nicht beigetretenen Land ausgetauscht werden, können von der Vermittlungsverwaltung mit einer gestaffelten Ergänzungsgebühr von ¼ v. H. des eingezahlten Betrags, mindestens jedoch 0,82 SZR und höchstens 1,63 SZR, belegt werden, die vom Anweisungsbetrag abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch auch vom Absender erhoben und der Verwaltung des Vermittlungslands gutgeschrieben werden, wenn sich die beteiligten Verwaltungen hierauf geeinigt haben.
5. Folgende Gebühren können gegebenenfalls vom Empfänger erhoben werden:
6. Sind gemäß den Bestimmungen der Vollzugsordnung zu diesem Abkommen Auszahlungsermächtigungen erforderlich und liegt kein Dienstversehen vor, so kann beim Absender oder beim Empfänger für die Auszahlungsermächtigung die gleiche Gebühr wie die nach Artikel 26 § 1 Buchstabe o des Weltpostvertrags erhoben werden, es sei denn, diese Gebühr ist bereits für die Nachforschung oder den Auszahlungsschein erhoben worden.
7. Die Anweisungen unterliegen sowohl bei der Einzahlung als auch bei der Auszahlung keinen anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren.
8. Postdienstliche Anweisungen, die nach Maßgabe des Artikels 16 des Weltpostvertrags ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren befreit.
1. Der Austausch auf dem Postweg erfolgt nach Wahl der Verwaltungen entweder mittels gewöhnlicher Anweisungen oder Zahlkarten unmittelbar zwischen dem Einlieferungsamt und dem Bestimmungsamt oder im Listenverfahren durch Vermittlung der sogenannten Auswechslungsämter, die von der Verwaltung jedes der vertragschließenden Länder bestimmt werden.
2. Der Austausch auf dem Telegrafenweg erfolgt mittels Überweisungstelegramm, das unmittelbar an das Bestimmungsamt gerichtet wird. Die beteiligten Verwaltungen können jedoch vereinbaren, die telegrafischen Anweisungen über andere Fernmeldewege als den Telegrafenweg zu übermitteln.
3. Die Verwaltungen können auch ein gemischtes Verfahren vereinbaren, falls die interne Organisation ihrer jeweiligen Dienste dies erfordert. In diesem Fall findet der Austausch unmittelbar zwischen Postämtern der einen Verwaltung und dem Auswechslungsamt der anderen Verwaltung im Kartenverfahren statt.
4. Die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Anweisungen können dem Bestimmungsland auf Magnetband oder auf jedem anderen zwischen den Verwaltungen vereinbarten Datenträger übersandt werden. Die Bestimmungsverwaltungen können statt der eingelieferten Anweisungen Formblätter ihres inneren Dienstes verwenden. Die Austauschbedingungen werden dann von den beteiligten Verwaltungen in Sonderabkommen festgelegt.
5. Die Verwaltungen können vereinbaren, andere als die in den §§ 1 bis 4 vorgesehenen Austauschverfahren anzuwenden.
1. Anweisungen bleiben gültig
2. Nach Ablauf dieser Fristen dürfen Anweisungen, die unmittelbar bei den Bestimmungsämtern eingegangen sind, nur ausgezahlt werden, wenn sie mit einem Gültigkeitsvermerk versehen sind, der von der durch die Einlieferungsverwaltung dazu bestimmten Dienststelle auf Verlangen des Bestimmungsamts erteilt wird. Für Anweisungen, die gemäß Artikel 5 § 4 bei den Bestimmungsverwaltungen eingegangen sind, kann kein Gültigkeitsvermerk erteilt werden.
3. Durch den Gültigkeitsvermerk erhält die Anweisung, vom Tag der Erteilung an gerechnet, eine neue Gültigkeit, die der einer gleichzeitig ausgestellten Anweisung entspricht.
4. Wenn eine Anweisung nicht vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ausgezahlt worden ist und die unterbliebene Auszahlung nicht auf ein Dienstversehen zurückzuführen ist, kann eine sogenannte Gültigkeitsvermerkgebühr erhoben werden, die der Gebühr nach Artikel 26 § 1 Buchstabe o des Weltpostvertrags entspricht.
5. Wenn derselbe Absender am selben Tag mehrere, an denselben Empfänger gerichtete Anweisungen eingeliefert hat, deren Gesamtbetrag den von der Bestimmungsverwaltung festgesetzten Höchstbetrag je Anweisung übersteigt, kann die Bestimmungsverwaltung die Anweisungen in Teilbeträgen auszahlen, so daß der dem Empfänger an einem Tag ausgezahlte Betrag diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.
6. Die Anweisungen werden nach den Bestimmungen des Bestimmungslands ausgezahlt.
1. Bei Änderung des Aufenthaltsorts des Empfängers und in dem Rahmen, in dem zwischen dem nachsendenden und dem neuen Bestimmungsland ein Anweisungsdienst besteht, kann jede Anweisung auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers auf dem Post- oder Telegrafenweg nachgesandt werden. In diesem Fall gilt Artikel 39 §§ 1, 6 und 7 des Weltpostvertrags entsprechend.
2. Im Fall einer Nachsendung werden die Gebühr für postlagernde Sendungen und die Ergänzungsgebühr für Eilbotensendungen gestrichen (Artikel 39 § 10 des Weltpostvertrags).
3. Die Nachsendung einer Zahlkarte in ein anderes Bestimmungsland ist nicht zugelassen.
Es gelten die Bestimmungen des Artikels 47 des Weltpostvertrags.
1. Grundsatz
Die Postverwaltungen haften für die auf Anweisungen eingezahlten Beträge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beträge ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind.
2. Ausnahmen
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung frei:
3. Regelung der Haftung
3.1 Vorbehaltlich der §§ 3.2 bis 3.5 haftet die Einlieferungsverwaltung.
3.2 Die Bestimmungsverwaltung haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung nach ihren Bestimmungen erfolgt ist.
3.3 Sofern es sich um
4. Zahlung der geschuldeten Beträge. Rückgriff
4.1 Die Verpflichtung zur Entschädigung des Berechtigten obliegt der Bestimmungsverwaltung, wenn der Betrag dem Empfänger der Anweisung auszuzahlen ist; sie obliegt der Einlieferungsverwaltung, wenn er an den Absender der Anweisung zu zahlen ist.
4.2 Unabhängig vom Grund der Erstattung darf die erstattete Summe nicht den eingezahlten Betrag überschreiten.
4.3 Die Verwaltung, die den Berechtigten entschädigt hat, kann bei der Verwaltung Rückgriff nehmen, die für die unrichtige Auszahlung haftet.
4.4 Die Verwaltung, die den Schaden getragen hat, kann bis zur Höhe des gezahlten Betrags Rückgriff bei dem Absender der Anweisung, dem Empfänger der Anweisung oder bei Dritten nehmen.
5. Zahlungsfrist
5.1 Der den Berechtigten zu zahlende Betrag muß möglichst bald, spätestens nach sechs Monaten, vom Tag nach der Nachfrage an gerechnet, gezahlt werden.
5.2 Die Verwaltung, die nach Artikel 9 § 4.1 den Berechtigten zu entschädigen hat, kann die Zahlung ausnahmsweise über diese Frist hinausschieben, wenn die Frist trotz aller Sorgfalt bei der Untersuchung des Falls nicht ausreichte, die Haftung festzustellen.
5.3 Die Verwaltung, bei der der Nachforschungsantrag einging, kann den Berechtigten auf Rechnung der verantwortlichen Verwaltung entschädigen, wenn diese fünf Monate hat verstreichen lassen, nachdem sie ordnungsgemäß mit der Angelegenheit befaßt wurde, ohne die Nachforschung endgültig zu erledigen.
6. Erstattung an die vermittelnde Verwaltung
6.1 Die Verwaltung, für deren Rechnung der Berechtigte entschädigt worden ist, hat der vermittelnden Verwaltung den ausgelegten Betrag innerhalb von vier Monaten, vom Tage der Absendung der Mitteilung über die geleistete Zahlung an gerechnet, zu erstatten.
6.2 Die Erstattung erfolgt ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung
1. Die Einlieferungsverwaltung zahlt der Bestimmungsverwaltung für jede ausgezahlte gewöhnliche Anweisung eine Vergütung, deren Höhe entsprechend dem in einer Monatsrechnung ausgewiesenen Durchschnittsbetrag der Anweisungen festgesetzt ist auf
- 0,65 SZR bis 65,34 SZR;
- 0,82 SZR über 65,34 SZR bis 130,68 SZR;
- 0,98 SZR über 130,68 SZR bis 196,01 SZR;
- 1,21 SZR über 196,01 SZR bis 261,35 SZR;
- 1,47 SZR über 261,35 SZR bis 326,69 SZR;
- 1,73 SZR über 326,69 SZR.
2. Gleichwohl können sich die beteiligten Verwaltungen auf Antrag der Bestimmungsverwaltung auf eine höhere als die in § 1 festgesetzte Vergütung einigen, wenn die bei der Einzahlung erhobene Gebühr höher ist als 8,17 SZR.
3. Für Zahlkarten und gebührenfrei angenommene Anweisungen wird keine Vergütung gezahlt.
4. Für Anweisungen, die im Listenverfahren ausgetauscht werden, wird über die in § 1 vorgesehene Vergütung hinaus eine zusätzliche Vergütung von 0,16 SZR an die Bestimmungsverwaltung gezahlt. § 2 gilt für Anweisungen, die im Listenverfahren ausgetauscht werden, entsprechend.
5. Die Einlieferungsverwaltung zahlt der Bestimmungsverwaltung für jede eigenhändig ausgezahlte Anweisung eine zusätzliche Vergütung von 0,13 SZR.
1. Jede Bestimmungsverwaltung stellt für jede Einlieferungsverwaltung eine Monatsrechnung nach dem Muster der Anlage MP 5 über die auf gewöhnliche Anweisungen ausgezahlten Beträge oder eine Monatsrechnung nach dem Muster der Anlage MP 15 über die Summe der Listen aus, die sie während des Monats für im Listenverfahren ausgetauschte Anweisungen empfangen hat; die Monatsrechnungen werden in bestimmten regelmäßigen Zeitabschnitten zur Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung zusammengefaßt.
2. Bei Anwendung des in Artikel RE 503 vorgesehenen gemischten Verfahrens stellt jede Bestimmungsverwaltung eine Monatsrechnung über die ausgezahlten Beträge aus, falls die Anweisungen von der Einlieferungsverwaltung unmittelbar den Auszahlungsstellen der Bestimmungsverwaltung zugehen; oder sie stellt eine Monatsrechnung über den Betrag der während des Monats erhaltenen Anweisungen aus, falls die Anweisungen von den Postämtern der Einlieferungsverwaltung dem Auswechslungsamt der Bestimmungsverwaltung zugehen.
3. Sind die Anweisungen in verschiedenen Währungen ausgezahlt worden, so wird die geringere Forderung in die Währung der größeren umgerechnet; bei der Umrechnung wird der für den Abrechnungszeitabschnitt in dem Land der Schuldnerverwaltung amtlich festgestellte Devisenkurs zugrunde gelegt; dieser mittlere Kurs muß einheitlich auf vier Dezimalstellen berechnet werden.
4. Die Rechnungen können auch ohne Bildung des Saldos auf Grund der Monatsrechnungen beglichen werden.
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Saldo der Hauptrechnung oder der Betrag der Monatsrechnungen in der Währung zu zahlen, in der die Gläubigerverwaltung die Anweisungen auszahlt.
2. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung eines anderen Landes ein Guthaben unterhalten, von dem die geschuldeten Beträge abgebucht werden.
3. Jede Verwaltung, der eine andere Verwaltung einen Betrag schuldet, der die von der Vollzugsordnung festgesetzten Grenzen überschreitet, kann die Zahlung eines Abschlags verlangen.
4. Bei unterbliebener Zahlung innerhalb der in der Vollzugsordung
5. Die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Ausstellung und Begleichung der Rechnungen dürfen durch keinerlei einseitige Maßnahmen wie Moratorien, Transferverbot usw. verletzt werden.
1. Der Weltpostvertrag ist gegebenenfalls in all den Fällen entsprechend anzuwenden, die nicht ausdrücklich in diesem Abkommen geregelt sind.
2. Artikel 4 der Satzung gilt nicht für dieses Abkommen.
3. Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zu diesem Abkommen
3.1 Die dem Kongreß unterbreiteten Vorschläge zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer, die an diesem Abkommen teilnehmen. Mindestens die Hälfte dieser bei dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer muß bei der Abstimmung anwesend sein.
3.2 Vorschläge zur Vollzugsordnung zu diesem Abkommen, die vom Kongreß an den Vollzugsrat zur Entscheidung verwiesen oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht wurden, bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Vollzugsrats, die an diesem Abkommen teilnehmen.
3.3 Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Abkommen müssen, um rechtswirksam zu werden, erhalten
4. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder dieses Abkommen in einer Urschrift unterzeichnet, die bei dem Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes zugestellt, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989.
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben auf Grund des Artikels 22 § 4 der am 10. Juli 1964 in Wien angenommenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt des Artikels 25 § 3 der genannten Satzung folgendes Abkommen geschlossen:
1. Dieses Abkommen regelt alle Leistungen, die der Postgirodienst den Benutzern von Postgirokonten anbieten kann und deren Durchführung die vertragschließenden Länder in ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.
2. Postfremde Stellen können über den Postgirodienst am Austausch, wie er durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt ist, teilnehmen. Es obliegt diesen postfremden Stellen, sich mit der Postverwaltung ihres Landes abzusprechen, damit die vollständige Durchführung aller Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet ist und damit sie im Rahmen dieser Absprache ihre Rechte und Pflichten ausüben, die ihnen als postalische Organisationen, wie sie durch dieses Abkommen definiert sind, zukommen. Die Postverwaltung dient ihnen als Vermittlerin im Verkehr mit den Postverwaltungen der anderen vertragschließenden Länder und mit dem Internationalen Büro.
1. Überweisung
1.1 Der Inhaber eines Postgirokontos verlangt die Gutschrift eines Betrags durch Belastung seines eigenen Kontos auf das Postgirokonto des Empfängers oder - nach einer zwischen den beteiligten Verwaltungen getroffenen Vereinbarung - auf andere Arten von Konten.
1.2 Gewöhnliche Überweisungen werden auf dem Postweg übersandt.
1.3 Telegrafische Überweisungen werden auf dem Fernmeldeweg übermittelt.
2. Einzahlung auf ein Postgirokonto
2.1 Der Absender zahlt einen Betrag am Schalter eines Postamts ein und verlangt die Gutschrift des Betrags auf das Postgirokonto des Empfängers oder - nach einer zwischen den beteiligten Verwaltungen getroffenen Vereinbarung - auf andere Arten von Konten.
2.2 Gewöhnliche Einzahlungsaufträge werden auf dem Postweg übersandt.
2.3 Telegrafische Einzahlungsaufträge werden auf dem Fernmeideweg übermittelt.
3. Auszahlung durch Anweisung oder Zahlungsanweisung
3.1 Der Inhaber eines Postgirokontos verlangt die Barauszahlung eines Betrags an den Empfänger durch Belastung seines eigenen Kontos.
3.2 Gewöhnliche Auszahlungsaufträge werden auf dem Postweg übersandt.
3.3 Telegrafische Auszahlungsaufträge werden auf dem Fernmeldeweg übermittelt.
4. Postcheque
4.1 Der postcheque ist ein internationaler Beleg, der an Inhaber von Postgirokonten ausgegeben werden kann und in den Postämtern der an diesem Dienst teilnehmenden Länder gegen Vorlage eingelöst wird.
4.2 Der postcheque kann auch, sofern die vertragschließenden Verwaltungen dies vereinbart haben, Dritten an Zahlungs Statt ausgehändigt werden.
5. Weitere Leistungen
Die Postverwaltungen können in ihren bilateralen oder multilateralen Beziehungen die Einführung weiterer Leistungen vereinbaren, deren Modalitäten zwischen den beteiligten Verwaltungen festgelegt werden.
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Betrag der Überweisungen in der Währung des Bestimmungslandes angegeben.
2. Die Einlieferungsverwaltung bestimmt, nach welchem Kurs die Beträge aus ihrer Währung in die des Bestimmungslandes umgerechnet werden.
3. Die Einlieferungsverwaltung setzt die Gebühr fest, die sie vom Aussteller einer Postüberweisung erhebt; diese Gebühr verbleibt ihr ganz.
4. Die Bestimmungsverwaltung kann die Gebühr festsetzen, die sie für die Gutschrift eines Überweisungsbetrags auf ein Postgirokonto erhebt.
5. Postdienstliche Überweisungen, die unter den in Artikel 16 des Weltpostvertrags vorgesehenen Bedingungen ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren befreit.
6. Gutschriftzettel für gewöhnliche Überweisungen werden den Empfängern nach Gutschrift der Überweisungsbeträge auf ihren Konten gebührenfrei übersandt. Enthalten sie keine besondere Mitteilung, so können sie durch einen Vermerk auf dem Kontoauszug ersetzt werden, der es dem Empfänger ermöglicht festzustellen, wer die Überweisung ausgestellt hat.
7. Telegrafische Überweisungen unterliegen den Bestimmungen der den Internationalen Fernmeldevertrag ergänzenden Vollzugsordnung für den Telegrafendienst. Zusätzlich zu der in § 3 vorgesehenen Gebühr zahlt der Aussteller einer telegrafischen Überweisung die für die Übermittlung auf dem Fernmeldeweg vorgesehene Gebühr, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für eine besondere Mitteilung an den Gutschriftempfänger. Für jede telegrafische Überweisung fertigt das Postgiroamt des Bestimmungslandes einen Eingangs- oder Gutschriftzettel des Inlands- oder Auslandsdienstes aus und sendet ihn gebührenfrei an den Empfänger. Enthält das Überweisungstelegramm keine besondere Mitteilung, so kann der Eingangs- oder Gutschriftzettel durch einen Vermerk auf dem Kontoauszug ersetzt werden, der es dem Empfänger ermöglicht festzustellen, wer die Überweisung ausgestellt hat.
1. Grundsatz und Umfang der Haftung
1.1 Die Verwaltungen haften solange für die Beträge, mit denen das Konto des Ausstellers einer Überweisung belastet wurde, bis der Überweisungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
1.2 Die Verwaltungen haften für unrichtige Eintragungen ihrer Dienststellen in den Listen zu gewöhnlichen Überweisungen oder in telegrafischen Überweisungen. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler und auf Fehler bei der Übermittlung.
1.3 Die Verwaltungen übernehmen keine Haftung für Verzögerungen, die bei der Übermittlung oder der Erledigung der Überweisungen entstehen können.
1.4 Die Verwaltungen können auch weitergefaßte Haftungsbedingungen, die den Erfordernissen ihrer Inlandsdienste angeglichen sind, vereinbaren.
1.5 Die Verwaltungen sind von jeder Haftung frei,
2. Feststellung der Haftung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 §§ 3.2 bis 3.5 des Postanweisungsabkommens haftet die Verwaltung des Landes, in dem der Fehler entstanden ist.
3. Zahlung der geschuldeten Beträge. Rückgriff
3.1 Zur Entschädigung des Ersatzberechtigten ist die Verwaltung verpflichtet, gegenüber der der Ersatzanspruch geltend gemacht worden ist.
3.2 Der dem Aussteller einer Überweisung zu erstattende Betrag darf, unabhängig vom Grund der Erstattung, den Betrag, mit dem sein Konto belastet wurde, nicht überschreiten.
3.3 Die Verwaltung, die den Ersatzberechtigten entschädigt hat, ist berechtigt, bei der für den Schaden verantwortlichen Verwaltung Rückgriff zu nehmen.
3.4 Die Verwaltung, die letztlich den Schaden getragen hat, hat bis zur Höhe des erstatteten Betrags ein Rückgriffsrecht gegenüber dem durch den Fehler Begünstigten.
4. Zahlungsfrist
4.1 Die dem Erstattungsberechtigten geschuldeten Beträge müssen gezahlt werden, sobald die Haftpflicht der Verwaltungen festgestellt worden ist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von dem auf den Nachforschungsantrag folgenden Tag an gerechnet.
4.2 Wenn die als für den Schaden verantwortlich anzusehende Verwaltung fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne einen ordnungsgemäß bei ihr anhängig gemachten Nachforschungsantrag endgültig zu erledigen, ist die Verwaltung, bei der der Nachforschungsantrag eingegangen ist, ermächtigt, den Ersatzberechtigten auf Rechnung der anderen Verwaltung zu entschädigen.
5. Erstattung an die Verwaltung, die vorläufig Ersatz geleistet hat
5.1 Die für den Schaden verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die den Antragsteller entschädigt hat, binnen vier Monaten, vom Tag der Absendung der Mitteilung über die erfolgte Erstattung an gerechnet, zu entschädigen.
5.2 Nach Ablauf dieser Frist ist der Verwaltung, die den Antragsteller entschädigt hat, der geschuldete Betrag mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen.
1. Die Verwaltungen vereinbaren für die Abwicklung von Einzahlungen auf dem Postweg die Formblätter und die Regelung,die der Organisation ihres Dienstes am besten entsprechen.
2. Einzahlungen durch Zahlkarten Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Artikel RE 501 und RE 502 werden Einzahlungen durch Zahlkarten entsprechend den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens vorgenommen.
3. Einzahlungen durch Gutschriftzettel
3.1 Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen gilt alles, was im einzelnen für Überweisungen vorgesehen ist, in gleicher Weise für Gutschriftzettel.
3.2 Die Einlieferungsverwaltung setzt die Gebühr fest, die sie vom Einzahler eines Gutschriftzettels erhebt; diese Gebühr verbleibt ihr ganz. Sie darf nicht höher sein als die Gebühr für die Einlieferung einer gewöhnlichen Anweisung.
3.3 Dem Einzahler wird bei der Einzahlung von Beträgen unentgeltlich ein Einlieferungsschein ausgehändigt.
1. Zu Lasten von Postgirokonten erteilte Auslands-Auszahlungsaufträge können mit gewöhnlichen Anweisungen abgewickelt werden.
2. Die gewöhnlichen Anweisungen, die auf Grund der Beträge ausgestellt werden, mit denen Postgirokonten belastet werden, unterliegen den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.
1. Zu Lasten von Postgirokonten erteilte Auslands-Auszahlungsaufträge können mit Zahlungsanweisungen abgewickelt werden.
2. Die §§ 1 und 2 des Artikels 3 gelten auch für Zahlungsanweisungen.
3. Die Einlieferungsverwaltung setzt die Gebühr fest, die sie vom Aussteller einer Zahlungsanweisung erhebt.
4. Wenn die Verwaltungen mit dieser Art der Übermittlung einverstanden sind, können Zahlungsanweisungen auf dem Fernmeldeweg entweder zwischen dem Vermittlungsgiroamt der Einlieferungsverwaltung und dem Vermittlungsgiroamt der Bestimmungsverwaltung oder zwischen dem Vermittlungsgiroamt der Einlieferungsverwaltung und dem mit der Auszahlung betrauten Postamt übermittelt werden.
5. Artikel 3 des Postanweisungsabkommens und Artikel RE 402 der Vollzugsordnung zum Postanweisungsabkommen gelten auch für telegrafische Zahlungsanweisungen.
1. Die Verwaltungen vereinbaren für die Auszahlung die Regelung, die der Organisation ihres Dienstes am besten entspricht. Sie können anstelle der ihnen übersandten Zahlungsanweisungen Formblätter des Inlandsdienstes verwenden.
2. Die auszahlende Verwaltung ist nicht verpflichtet, Zahlungsanweisungen in der Wohnung des Empfängers auszuzahlen, wenn deren Betrag höher ist als der Betrag von gewöhnlichen Anweisungen, die normalerweise in der Wohnung ausgezahlt werden.
3. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer, des Gültigkeitsvermerks, der allgemeinen Bestimmungen für die Auszahlung, der Eilzustellung, der gegebenenfalls beim Empfänger zu erhebenden Gebühren, der Sonderbestimmungen für die Auszahlung telegrafischer Anweisungen gelten Artikel 4 § 5 und Artikel 6 des Postanweisungsabkommens und Artikel RE 604 §§ 2 bis 4 und Artikel RE 606 der Vollzugsordnung zum Postanweisungsabkommen für Zahlungsanweisungen insoweit, als die Bestimmungen des Inlandsdienstes dem nicht entgegenstehen.
1. Die Postverwaltungen haften solange für die Beträge, mit denen das Konto des Ausstellers einer Zahlungsanweisung belastet wurde, bis die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß ausgezahlt worden ist.
2. Die Verwaltungen haften für unrichtige Eintragungen ihrer Dienststellen in den Zahlungsanweisungslisten oder in telegrafischen Zahlungsanweisungen. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler und auf Fehler bei der Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keine Haftung für Verzögerungen, die bei der Übersendung oder der Auszahlung der Zahlungsanweisungen vorkommen können.
4. Die Verwaltungen können auch weitergefaßte Haftungsbedingungen, die den Erfordernissen ihrer Inlandsdienste angeglichen sind, vereinbaren.
5. Artikel 9 des Postanweisungsabkommens gilt auch für Zahlungsanweisungen.
1. Die ausstellende Verwaltung zahlt der Bestimmungsverwaltung für jede Zahlungsanweisung eine Vergütung, deren Höhe nach dem Durchschnittsbetrag der Zahlungsanweisungen in den Begleitbriefen, die im Laufe eines Monats versandt werden, festgesetzt wird auf
- 0,59 SZR bis 65,34 SZR;
- 0,72 SZR über 65,34 SZR bis 130,68 SZR;
- 0,88 SZR über 130,68 SZR bis 196,01 SZR;
- 1,08 SZR über 196,01 SZR bis 261,35 SZR;
- 1,31 SZR über 261,35 SZR bis 326,69 SZR;
- 1,57 SZR über 326,69 SZR.
2. Anstelle der in § 1 vorgesehenen Sätze können die Verwaltungen jedoch eine einheitliche Vergütung in Sonderziehungsrechten oder in der Währung des Bestimmungslandes vereinbaren, die vom Betrag der Zahlungsanweisungen unabhängig ist.
3. Die Vergütung für die Bestimmungsverwaltung wird monatlich wie folgt ermittelt:
1. Auslandszahlungen aus Lastbuchungen von Postgirokonten können auch mit Magnetbändern oder jedem anderen Datenträger, der zwischen den Verwaltungen vereinbart wurde, durchgeführt werden.
2. Die Bestimmungsverwaltungen können anstelle der an sie gerichteten Zahlungsaufträge Formblätter ihres Inlandsdienstes verwenden. Die Austauschbedingungen werden dann in besonderen Übereinkommen zwischen den Verwaltungen festgelegt.
1. Jede Verwaltung kann an Inhaber von Postgirokonten postcheques ausgeben.
2. Den Inhabern von Postgirokonten, denen postcheques ausgehändigt wurden, wird ebenfalls eine Garantiekarte postcheque ausgeliefert, die bei der Auszahlung vorzulegen ist.
3. Der garantierte Höchstbetrag ist auf der Rückseite eines jeden postcheques oder auf einem Anhang in der zwischen den vertragschließenden Ländern vereinbarten Währung aufgedruckt.
4. Falls kein besonderes Übereinkommen mit der auszahlenden Verwaltung besteht, setzt die ausstellende Verwaltung den Kurs für die Umrechnung ihrer Währung in die Währung des auszahlenden Landes fest.
5. Die ausstellende Verwaltung kann vom Aussteller eines postcheques eine Gebühr erheben.
6. Gegebenenfalls wird die Gültigkeitsdauer der postcheques von der ausstellenden Verwaltung festgelegt. Sie wird auf dem postcheque durch Aufdruck des letzten Gültigkeitstags angegeben. Fehlt eine solche Angabe, so sind die postcheques unbegrenzt gültig.
1. Der Betrag der postcheques wird dem Berechtigten in der gesetzlichen Währung des Auszahlungslandes an den Postschaltern ausgezahlt.
2. Der Höchstbetrag, der mittels eines postcheques gezahlt werden kann, wird von den vertragschließenden Ländern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt.
1. Die auszahlende Verwaltung ist von jeder Haftung frei, wenn sie nachweisen kann, daß die Auszahlung unter den in den Artikeln RE 1301 und RE 1302 festgelegten Bedingungen erfolgt ist.
2. Die ausstellende Verwaltung ist nicht verpflichtet, gefälschte oder verfälschte postcheques einzulösen, die ihr nach der in Artikel RE 1303 § 4 vorgesehenen Frist zurückgesandt werden.
Die Verwaltungen, die die Teilnahme an dem Dienst mit postcheques vereinbaren, setzen die der auszahlenden Verwaltung zu zahlende Vergütung im gegenseitigen Einvernehmen fest.
1. Anfrag auf Eröffnung eines Postgirokontos im Ausland
1.1 Wird beantragt, ein Postgirokonto in einem Land zu eröffnen, dessen Verwaltung mit der Verwaltung des Landes, in dem der Antragsteller wohnt, Postüberweisungen austauscht, so ist die Verwaltung dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung, die das Konto führen soll, bei der Prüfung des Antrags behilflich zu sein.
1.2 Die Verwaltungen verpflichten sich, diese Prüfungen sorgfältig und beschleunigt durchzuführen, ohne jedoch hierfür zu haften.
1.3 Auf Verlangen der kontoführenden Verwaltung vermittelt die Verwaltung des Landes, in dem der Kontoinhaber wohnt, nach Möglichkeit auch Auskünfte über alle Änderungen in den Rechtsverhältnissen des Inhabers.
2. Gebührenfreiheit
2.1 Sendungen mit Kontoauszügen, die von den Postgiroämtern an die Kontoinhaber gerichtet sind, werden auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und Seeweg) übersandt und in allen Vereinsländern gebührenfrei ausgehändigt.
2.2 Bei Nachsendung dieser Sendungen innerhalb jedes Vereinslandes bleibt die Gebührenfreiheit auf jeden Fall bestehen.
1. Der Weltpostvertrag, das Postanweisungsabkommen sowie seine Vollzugsordnung sind gegebenenfalls in all den Fällen entsprechend anzuwenden, die nicht ausdrücklich in diesem Abkommen geregelt sind.
2. Artikel 4 der Satzung gilt nicht für dieses Abkommen.
3. Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zu diesem Abkommen
3.1 Die dem Kongreß unterbreiteten Vorschläge zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer, die an diesem Abkommen teilnehmen. Mindestens die Hälfte dieser bei dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer muß bei der Abstimmung anwesend sein.
3.2 Vorschläge zur Vollzugsordnung zu diesem Abkommen, die vom Kongreß an den Vollzugsrat zur Entscheidung verwiesen oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht wurden, bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Vollzugsrats, die an diesem Abkommen teilnehmen.
3.3 Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Abkommen müssen, um rechtswirksam zu werden, erhalten:
4. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder dieses Abkommen in einer Urschrift unterzeichnet, die beim Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes zugestellt, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1989
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Weltpostvereins, haben auf Grund des Artikeis 22 § 4 der am 10. Juli 1964 in Wien geschlossenen Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt des Artikels 25 § 3 der genannten Satzung folgendes Abkommen geschlossen:
Dieses Abkommen regelt den Austausch von Postnachnahmesendungen, den die vertragschließenden Länder in ihren wechselseitigen Beziehungen einzuführen vereinbaren.
1. Bestimmte Briefsendungen und Postpakete dürfen unter Nachnahme versandt werden.
2. Die für den Absender der Sendungen bestimmten Beträge können ihm folgendermaßen übersandt werden:
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muß der Nachnahmebetrag in der Währung des Einlieferungslandes der Sendung angegeben werden; im Fall der Einzahlung oder Überweisung des Nachnahmebetrags auf ein Postgirokonto im Bestimmungsland der Sendung ist jedoch der Betrag der Währung dieses Landes anzugeben.
2. Wird der Nachnahmebetrag mit Nachnahmepostanweisung überwiesen, darf diese den im Bestimmungsland für Postanweisungen nach dem Einlieferungsland der Sendung festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten. Erfolgt dagegen die Zahlung an den Absender mit Nachnahmezahlkarte oder Überweisung, darf der Höchstbetrag dem für Zahlkarten oder Überweisungen festgesetzten Höchstbetrag entsprechen. In beiden Fällen kann ein höherer Höchstbetrag im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
3. Die Einlieferungsverwaltung der Sendung setzt nach freiem Ermessen die vom Absender zusätzlich zu den Postgebühren für die betreffende Sendungsart zu entrichtende Gebühr fest, wenn die Abwicklung mit Nachnahmepostanweisung oder Nachnahmezahlkarte erfolgt. Die Gebühr für eine mit Nachnahmezahlkarte abgewickelte Nachnahmesendung muß niedriger sein als die für eine mit Nachnahmepostanweisung abgewickelte Sendung gleichen Betrags.
4. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den in Artikel 38 des Weltpostvertrags festgesetzten Bedingungen verlangen, daß der Nachnahmebetrag gestrichen, herab- oder heraufgesetzt wird. Wird der Nachnahmebetrag heraufgesetzt, so hat der Absender dafür die Gebühr nach § 3 zu entrichten; diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Betrag einem Postgirokonto mit Zahlkarte oder Gutschriftzettel oder durch Überweisung gutzuschreiben ist.
5. Wird der Nachnahmebetrag mit Zahlkarten oder Gutschriftzetteln oder durch Überweisung auf ein Postgirokonto im Bestimmungs- oder Einlieferungsland der Sendung abgewickelt, so wird vom Absender eine feste Gebühr von höchstens 0,16 SZR erhoben.
1. Mit den in der Vollzugsordnung enthaltenen Vorbehalten unterliegen Nachnahmepostanweisungen und Nachnahmezahlkarten den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.
2. Nachnahmepostanweisungen und Nachnahmezahlkarten werden von Amts wegen auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und Seeweg) an das Auszahlungspostamt oder Gutschriftpostgiroamt abgesandt.
3. Darüber hinaus werden bei Überweisungen oder Einzahlungen nach Artikel 3 § 5 von der Verwaltung des Bestimmungslandes folgende Gebühren vom Nachnahmebetrag einbehalten:
Die Übersendung der Nachnahmepostanweisungen kann je nach Wahl der Verwaltungen entweder unmittelbar zwischen dem Einlieferungsamt und dem Bestimmungsamt oder im Listenverfahren erfolgen.
1. Nachnahmepostanweisungen zu Nachnahmesendungen werden den Absendern unter den von der Einlieferungsverwaltung der Sendungen festgesetzten Bedingungen ausgezahlt.
2. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung, die aus irgendeinem Grund dem Empfänger nicht ausgezahlt worden ist, wird bei der Verwaltung des Einlieferungslandes der Sendung zu seiner Verfügung bereitgehalten; der Betrag wird nach Ablauf der in dem betreffenden Land geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist von dieser Verwaltung endgültig vereinnahmt. Wenn die nach Artikel 2 Buchstabe b verlangte Einzahlung oder Überweisung auf ein Postgirokonto aus irgendeinem Grund nicht durchgeführt werden kann, stellt die Verwaltung, die den Betrag eingezogen hat, eine für den Absender der Sendung bestimmte Nachnahmepostanweisung über einen entsprechenden Betrag aus.
1. Die Einlieferungsverwaltung der Sendung zahlt der Verwaltung des Bestimmungslandes auf den Gebührenbetrag, den sie in Anwendung des Artikels 3 §§ 3, 4 und 5 erhoben hat, eine Vergütung, deren Betrag auf 0,98 SZR festgesetzt ist.
2. Für Nachnahmesendungen, deren Beträge mit Nachnahmezahlkarte abgewickelt werden, wird die gleiche Vergütung gezahlt wie für solche, deren Beträge mit Nachnahmepostanweisung abgewickelt werden.
1. Die Verwaltungen haften für die eingezogenen Nachnahmebeträge bis zur ordnungsmäßigen Auszahlung oder Gutschrift auf das Postgirokonto des Empfängers. Ferner haften die Verwaltungen bis zur Höhe des einzuziehenden Nachnahmebetrags dafür, daß die Sendungen nicht ohne Einziehung des Nachnahmebetrags oder nicht unter Einziehung eines geringeren Betrags als des Nachnahmebetrags ausgeliefert werden. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen, die bei Einziehung und Übersendung der Nachnahmebeträge auftreten können.
2. Für die richtige Einziehung des Nachnahmebetrags wird nicht gehaftet, wenn
3. Zur Zahlung des Ersatzbetrags ist die Einlieferungsverwaltung der Sendungen verpflichtet; diese Verwaltung kann Rückgriff gegen die verantwortliche Verwaltung nehmen, die unter den in Artikel 68 des Weltpostvertrags festgesetzten Bedingungen verpflichtet ist, die für ihre Rechnung ausgelegten Beträge der Einlieferungsverwaltung zu erstatten. Die Verwaltung, die den Schaden getragen hat, kann bis zur Höhe des gezahlten Betrags Rückgriff gegen den Empfänger oder den Absender der Sendung oder den Dritten nehmen. Artikel 66 des Weltpostvertrags über die Zahlungsfrist für Ersatzbeträge bei Verlust einer Einschreibsendung gilt auch für alle Arten von Nachnahmesendungen hinsichtlich der Auszahlung der eingezogenen Beträge oder der Zahlung des Ersatzbetrags.
4. Die Verwaltung des Bestimmungslandes der Sendung haftet nicht für Unregelmäßigkeiten, wenn sie
5. Wenn der Empfänger eine Sendung, die ihm ohne Einziehung des Nachnahmebetrags ausgeliefert worden ist, wieder zurückgibt, wird der Absender verständigt, daß er die Sendung binnen drei Monaten unter Verzicht der Auszahlung des Nachnahmebetrags oder gegen Rückzahlung des ihm nach § 1 gezahlten Betrags wieder übernehmen kann. Übernimmt der Absender die Sendung, so wird der zurückgezahlte Betrag der Verwaltung oder den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen haben. Verzichtet der Absender auf Rücknahme der Sendung, so wird sie Eigentum der Verwaltung oder der Verwaltungen, die den Schaden getragen haben.
1. Sofern Bestimmungen dieses Abkommens nicht entgegenstehen, gelten für Postnachnahmesendungen gegebenenfalls der Weitpostvertrag, das Postanweisungsabkommen und das Postgiroabkommen sowie das Postpaketabkommen.
2. Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung.
2.1 Die dem Kongreß unterbreiteten Vorschläge zu diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer, die an diesem Abkommen teilnehmen. Mindestens die Hälfte dieser bei dem Kongreß vertretenen Mitgliedsländer muß bei der Abstimmung anwesend sein.
2.2 Vorschläge zur Vollzugsordnung zu diesem Abkommen, die vom Kongreß an den Vollzugsrat zur Entscheidung verwiesen oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht wurden, bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Genehmigung durch die Mehrheit der Mitglieder des Vollzugsrats, die an diesem Abkommen teilnehmen.
2.3 Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Abkommen müssen, um rechtswirksam zu werden, erhalten
3. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Verträge des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschließenden Länder dieses Abkommen in einer Urschrift unterzeichnet, die bei dem Generaldirektor des Internationalen Büros hinterlegt wird. Eine Abschrift wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes zugestellt, in dem der Kongreß stattgefunden hat.
Geschehen zu Washington, am 14. Dezember 1989
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