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Post und Telekommunikation

Dokumentenarchiv
Gesetze, Verordnungen, Verfügungen

Artikel 4 PTNeuOG
Gesetz
zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994

Vollzitat:

„Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)”

Fußnote

Das G wurde als Artikel 4 G 900-10 v. 14.9.1994 I 2325 (PTNeuOG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften
§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten
§ 3 Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
§ 5 Berufliches Fortkommen
§ 6 Verwendung auf anderen Arbeitsposten
§ 7 Haftung
Zweiter Abschnitt
Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 8 Ämterbewertung
§ 9 Stellenplan
§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
§ 11 Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen
Dritter Abschnitt
Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung
§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Anpassungsvorschriften
§ 13 Überleitung der Berufsausbildung
Vierter Abschnitt
Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
§ 14 Grundsätze
§ 15 Unterstützungskassen
§ 16 Finanzierung der Unterstützungskassen
§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte
§ 18 Nachversicherung
Fünfter Abschnitt
Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse
§ 19 Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge
Sechster Abschnitt
Rechtsaufsicht
§ 20 Rechtsaufsicht
Siebter Abschnitt
Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer
§ 22 Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse
§ 23 Gestaltung der Vergütungen und Löhne
Achter Abschnitt
Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen
§ 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Wahlen, Ersatzmitglieder
§ 27 Zuordnung der Beamten im Betriebsrat
§ 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten
§ 29 Verfahren
§ 30 Besetzung der Einigungsstelle
§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
§ 32 Gesamtbetriebsrat
§ 33 Konzernbetriebsrat
§ 34 Änderung der Wahlordnungen
§ 35 Gesetzesvorrang
§ 36 Sprecherausschuß
§ 37 Schwerbehindertenvertretung


Erster Abschnitt

Allgemeine dienstrechtliche Regelungen

§ 1
Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Aktiengesellschaften

(1) Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt gegenüber den Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, auch soweit für deren dienstrechtliche Angelegenheiten noch die Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen zuständig waren, sowie gegenüber deren Hinterbliebenen.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten wahr, soweit ihm die Befugnis zur Ernennung von Beamten übertragen wird.

(4) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau der Aktiengesellschaft.

(5) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand unbeschadet des Satzes 2 die ihm zustehenden Befugnisse auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Er kann seine Befugnis nach Absatz 3 für Beamte, hinsichtlich derer das Ernennungsrecht von anderen Organisationseinheiten oder Stelleninhabern ausgeübt wird, auf diese übertragen und die übertragenen Befugnisse im Einzelfall wieder an sich ziehen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(6) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Verweis oder eine Geldbuße zu verhängen oder einem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Disziplinarmaßnahme vor Erlaß der Disziplinarverfügung oder die Mißbilligung vor ihrer Mitteilung unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt für die Einleitung förmlicher Disziplinarverfahren. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.

(7) Beabsichtigt der zuständige Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 und § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen, hat er seine Entscheidung vor Erlaß der Verfügung unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen.

(8) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

§ 2
Rechtsverhältnisse der Beamten

(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages.

(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes werden in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozialamts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundespost POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Einverständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt werden.

(3) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind unmittelbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind.

(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz »bei der obersten Bundesbehörde« waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorbereitungsdienst noch nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahnprüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zuständigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer Aktiengesellschaft versetzten Beamten.

§ 3
Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation

(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. In dienstrechtlicher Hinsicht ist nur ein zweistufiger oder dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zulässig.

(2) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung B. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ernennt und entläßt die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A. Die Begründung von Beamtenverhältnissen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht zulässig; dies gilt nicht für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann seine Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf den Vorstand und nach dessen Anhörung oder auf dessen Vorschlag auf Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist Einleitungsbehörde für die Beamten nach Absatz 2 Satz 1. Es kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, soweit die Eigenart des jeweiligen Dienstes oder die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Aktiengesellschaft es erfordern, durch Rechtsverordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten

Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Grund des § 49 des Postverfassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend weiter.

(6) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann in den Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit Regelungen dieses Gesetzes der Vorstand oder eine Organisationseinheit der Aktiengesellschaft die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.

(7) Im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung gehören die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation.

(8) Soweit sich durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, liegen die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation.

§ 4
Beamtenrechtliche Regelungen

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Die Aktiengesellschaft gilt als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt sind, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. Sie sind zeitlich zu beschränken und sollen zehn Jahre nicht überschreiten. Eine Beurlaubung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt.

(4) Das nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes der Feststellung der Dienstunfähigkeit zugrundeliegende Gutachten kann das eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes sein.

(5) Mit den Befugnissen eines Ermittlungsbeamten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes kann auch ein der Aktiengesellschaft angehörender Angestellter, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, beauftragt werden, wenn ein Beamter nicht zur Verfügung steht und die Beauftragung arbeitsvertragsrechtlich zulässig ist.

(6) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaften in das Handelsregister gelten die Regelungen des Artikels 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes entsprechend für die Aktiengesellschaft und die bei ihr beschäftigten Beamten. Satz 1 gilt auch für die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost, des Sozialamts der Deutschen Bundespost und des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden. Artikel 9 § 2 Abs. 3 Satz 3 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Verpflichtungen die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost treffen. Die in Artikel 9 § 3 Abs. 1 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes bezeichnete Frist wird für die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Beamten bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.

§ 5
Berufliches Fortkommen

(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.

(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden

.

(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt die Aktiengesellschaft die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

§ 6
Verwendung auf anderen Arbeitsposten

Der Vorstand oder die von ihm bestimmten Stellen mit Dienstvorgesetztenbefugnissen können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn betriebliche Gründe es erfordern.

§ 7
Haftung

(1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 78 des Bundesbeamtengesetzes.

Zweiter Abschnitt

Besoldungsrechtliche Regelungen

§ 8
Ämterbewertung

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten.

§ 9
Stellenplan

(1) Die Aktiengesellschaft stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation bedarf. Vor der Genehmigung ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost anzuhören.

(2) Bei den Postaktiengesellschaften können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder den §§ 1 und 3 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies

erforderlich ist. Überschreitungen nach zulässig.

(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge Abbaus von Planstellen bei den Aktiengesellschaften eine Überschreitung der nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei den Postaktiengesellschaften zulässig.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

§ 10
Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Aufgaben für Beamte, die bei den Aktiengesellschaften beschäftigt werden, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung von Leistungen zu regeln, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg oder geleistete Arbeitsmengen erheblich überschreiten; sie werden höchstens für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit der Neubewilligung gewährt. Zulagen für eine geleistete Arbeitsmenge werden für die Dauer dieser Leistung gewährt. Die Zulagen sind entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln; sie dürfen jedoch den Betrag von 20 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht übersteigen. Wird eine Zulage für geleistete Arbeitsmengen neben einer anderen Zulage nach Satz 1 gewährt, darf insgesamt der Betrag von 40 v. H. des jeweiligen Endgrundgehalts nicht überschritten werden. Die Zulagen können auch als Jahresprämie gezahlt werden.

(2) Bis zum Erlaß von Neuregelungen auf Grund dieses Gesetzes gilt die auf Grund von § 50 des Postverfassungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einer Aktiengesellschaft anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

§ 11
Belohnungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen erlassen.

(2) Der Vorstand kann für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.

Dritter Abschnitt

Reise- und Umzugskosten; Übergangsregelung für die Ausbildung

§ 12
Reise- und umzugskostenrechtliche Anpassungsvorschriften

Der Vorstand wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern den bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten über die in den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften festgelegten Sätze hinaus Reise- und Umzugskosten bis zu der Höhe der für die in der Aktiengesellschaft tätigen vergleichbaren Tarifkräfte geltenden Sätze zu gewähren. Die Vergütungen nach Bundesreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz und nach Satz 1 dürfen zusammen die Grenze, die für die steuerliche Anerkennung von Reise- und Umzugskosten gelten, nicht überschreiten. Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes bleiben im übrigen unberührt.

§ 13
Überleitung der Berufsausbildung

(1) Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Ausbildungsverträge und Ausbildungszusagen der Deutschen Bundespost POSTDIENST werden von der Deutsche Post AG, Ausbildungsverträge der Deutschen Bundespost TELEKOM von der Deutsche Telekom AG nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Die Ausbildung gilt bis zum Abschluß der Prüfung als Ausbildung im öffentlichen Dienst. Die Aktiengesellschaften nehmen insoweit die Funktion der zuständigen Stelle gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wahr.

(2) Die Ausbildungsberufe Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin und Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Vierter Abschnitt

Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen

§ 14
Grundsätze

(1) Der Vorstand der Aktiengesellschaft nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten nach § 49 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Versorgungsberechtigten der jeweiligen Aktiengesellschaft wahr. Gleiches gilt für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlußgesetzes ergebenden Zuständigkeiten einer obersten Dienstbehörde.

(2) Die Zuordnung der am 31. März 1990 vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger der Deutschen Bundespost erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beamten. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Entsprechendes gilt für die Versorgungsempfänger des früheren Direktoriums der Deutschen Bundespost.

(3) Die Vorstände der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG können die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Post AG übergangsweise auf diesen übertragen. Die Verwaltungskosten tragen die Unternehmen.

(4) § 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt für die Versorgungsberechtigten der Aktiengesellschaften entsprechend. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, bedienen sich die Aktiengesellschaften je einer Unterstützungskasse.

§ 15
Unterstützungskassen

(1) Die Unterstützungskassen erbringen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber den Unterstützungskassen nicht. Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.

(2) Die Gründung der Unterstützungskassen erfolgt durch die jeweilige Aktiengesellschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unverzüglich nach ihrer Errichtung.

(3) Für die steuerliche Behandlung der Unterstützungskassen gelten die Vorschriften im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend.

§ 16
Finanzierung der Unterstützungskassen

(1) Die Ausgaben der Unterstützungskassen werden für die Jahre 1995 bis 1999 durch Zuwendungen der Aktiengesellschaften an ihre jeweilige Unterstützungskasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gedeckt. Der ermittelte Gesamtbetrag wird in folgenden Jahresraten geleistet:

(2) In den darauf folgenden Jahren leisten die Aktiengesellschaften zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an ihre jeweilige Unterstützungskasse in Höhe von 33 v. H. der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Zuwendungen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus, insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen der von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den Aktiengesellschaften.

(3) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber ihren Unterstützungskassen kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

(4) Der Bund gewährleistet, daß die Unterstützungskassen jederzeit in der Lage sind, die gegenüber ihren Trägerunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Soweit der Bund nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Leistungen an die Unterstützungskassen erbringt, kann er von den Aktiengesellschaften keine Erstattung verlangen.

§ 17
Weiterbeschäftigte Beamte

(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einer Aktiengesellschaft gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einer Aktiengesellschaft, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einer oder mehreren Aktiengesellschaften gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.

§ 18
Nachversicherung

(1) Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, werden nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

(2) Für Beschäftigte einer Aktiengesellschaft, die bis zum vollendeten sechsten Kalenderjahr nach Gründung einer Aktiengesellschaft aus einem Beamtenverhältnis ausscheiden und in ein Arbeitsverhältnis bei der Aktiengesellschaft oder in deren Vorstand wechseln, wird die Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung aufgeschoben, soweit die Aufwendungen der Aktiengesellschaft für die Nachversicherung dieses Personenkreises im Kalenderjahr die in Satz 2 bestimmten Höchstbeträge übersteigen. Die Höchstbeträge betragen im Jahr 1995

sie verändern sich in den Folgejahren in dem Verhältnis, in dem sich die für diese Jahre gültigen Beitragssätze und vorläufigen Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem für 1995 gültigen Beitragssatz und vorläufigen Durchschnittsentgelt verändern. Ein Aufschub der Beitragszahlung nach Satz 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie ein Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Er entfällt,

Fünfter Abschnitt

Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse und der außertariflichen Angestelltenverhältnisse

§ 19
Beendigung der öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse, Weitergeltung der Verträge

(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister enden die nach dem Postverfassungsgesetz begründeten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse. Vorstandsmitglieder gelten bis zum Ablauf der Frist, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Die weiteren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse werden mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

(2) Die mit Vorstandsmitgliedern nach § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge und die von den Vorständen nach § 47 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten sinngemäß weiter. Die einem Bundesminister oder der Bundesregierung aus diesen Verträgen obliegenden Befugnisse gehen auf den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft über.

(3) Die von den Vorständen nach § 47 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Verträge gelten weiter.

(4) Die Aktiengesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen nach den Absätzen 2 und 3 ein. Wurden die Rechtsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Beschäftigten eingegangen, die Bundesbeamte sind, steht deren Tätigkeit während der Dauer dieses Rechtsverhältnisses einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Für die sich aus den Amtsverhältnissen gemäß Absatz 1 und aus der Weitergeltung der Verträge nach Absatz 2 ergebenden Versorgungsansprüche übernimmt der Bund die Gewährshaftung. Gleiches gilt für die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche aus den Verträgen nach Absatz 3. Vertragsverlängerungen durch die Aktiengesellschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Wurden die Verträge nach den Absätzen 2 und 3 mit Beschäftigten geschlossen, die Bundesbeamte sind, so gelten die Beamten für die restliche Dauer des Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses als beurlaubt. Im übrigen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Beurlaubungen können nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 verlängert werden.

(6) Endet die ursprüngliche Dauer eines Rechtsverhältnisses nach Absatz 1, so tritt der Beamte, mit dem das Rechtsverhältnis eingegangen wurde, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen oder die Beurlaubung verlängert wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses und der Beurlaubung nach Absatz 5 Satz 1 erdient hätte. Eine in diesem Vertrag vereinbarte Versorgungsregelung bleibt unberührt. Auf eine vertragliche Versorgung ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Sechster Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 20
Rechtsaufsicht

(1) Dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation obliegt die Rechtsaufsicht darüber, daß die Organe der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Befugnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Dienstrechtsvorschriften beachten. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht steht dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein uneingeschränktes Informationsrecht durch den Vorstand und den Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber den Organen der Aktiengesellschaft zu.

(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Aktiengesellschaft dienstrechtliche Bestimmungen verletzt, soll das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zunächst beratend darauf hinwirken, daß die Aktiengesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Aktiengesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, soll das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Aktiengesellschaft obliegenden dienstrechtlichen Befugnisse auf das Bundesministerium für Post und Telekommunikation über.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann dem für die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten zuständigen Vorstandsmitglied die Ausübung dieser Tätigkeit untersagen, wenn es gegen dienstrechtliche Bestimmungen, gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie 4 bis 19 und gegen Anordnungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation auf Grund der §§ 1 bis 20 verstoßen hat und trotz Hinweises auf diese Vorschrift durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation dieses Verhalten fortsetzt. In diesem Falle überträgt es nach Anhörung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dessen Stellvertreters die Zuständigkeit einem anderen Vorstandsmitglied.

Siebter Abschnitt

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 21
Überleitung der Arbeitnehmer

(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:

Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, unberührt.

(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen haben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.

§ 22
Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber wegen des Übergangs des Betriebes oder eines Betriebsteils ist unzulässig; das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen, insbesondere aus den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gründen bleibt unberührt.

§ 23
Gestaltung der Vergütungen und Löhne

(1) Die Aktiengesellschaften regeln die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden. Dies geschieht auch durch Tarifverträge, die der Vorstand mit den zuständigen Gewerkschaften abschließt.

(2) Das Recht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, für die Aktiengesellschaften, die Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind, Manteltarifverträge über die allgemeinen Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften abzuschließen, bleibt unberührt.

Achter Abschnitt

Regelungen der betrieblichen Interessenvertretungen

§ 24
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) In den Aktiengesellschaften findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Soweit das Betriebsverfassungsgesetz und die dazu erlassenen Wahlordnungen zwischen Arbeitern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheiden und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Beamten diesen Gruppen entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen.

§ 25
Übergangsregelungen

(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei den Generaldirektionen der Unternehmen übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Eintragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

§ 26
Wahlen, Ersatzmitglieder

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

§ 27
Zuordnung der Beamten im Betriebsrat

Die Vertreter der Beamten im Betriebsrat gelten entsprechend ihrer Zuordnung nach § 24 Abs. 2 als Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies gilt nicht für die in § 28 genannten Angelegenheiten.

§ 28
Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten

Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 29
Verfahren

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 69 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Pesonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

§ 30
Besetzung der Einigungsstelle

In Angelegenheiten des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und den Vertretern der Beamten im Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des zuständigen Verwaltungsgerichts. Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlußfassung zuständig, muß sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle mindestens ein Beamter befinden.

§ 31
Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation

In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium für Post und Telekommunikation gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen. In den Angelegenheiten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten die §§ 28 bis 30 entsprechend. Sind in diesen Angelegenheiten Interessen Schwerbehinderter berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.

§ 32
Gesamtbetriebsrat

(1) Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

(2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

§ 33
Konzernbetriebsrat

(1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

§ 34
Änderung der Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern abweichend von den Wahlordnungen zum Betriebsverfassungsgesetz Sondervorschriften für die Wahlen zum Betriebsrat der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 35
Gesetzesvorrang

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.

§ 36
Sprecherausschuß

(1) In den Aktiengesellschaften gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.

(2) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sind auch die funktional vergleichbaren Beamten.

(3) Absatz 2 gilt für die Vorschriften der Ersten Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz entsprechend.

(4) § 31 Abs. 2 des Sprecherausschußgesetzes findet für die Beamten im Hinblick auf deren Status keine Anwendung.

§ 37
Schwerbehindertenvertretung

(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(2) Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes und der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz.